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Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Vom 19. Dezember 2007
Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5a Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5b Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
Artikel 5c Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6a Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7a Änderung des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes Saar
Artikel 8 Änderung des Fremdrentengesetzes
Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 10 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 12 Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Anspruchsund Anwartschaftsüberführungsgesetzes
Artikel 14 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 15 Änderung der Kommunikationshilfenverordnung
Artikel 16 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Artikel 17 Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
Artikel 18 Änderung der Datenerfassungs und -übermittlungsverordnung
Artikel 19 Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
Artikel 19a Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Artikel 19b Gesetz zu Übergangsregelungen zur Eingliederung der See-Krankenkasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Artikel 20 Aufhebung von Verordnungen
Artikel 21 Inkrafttreten

Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

(8251-10)

Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984), wird wie folgt geändert:

  • 1. § 3 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    • "Der Antrag auf Befreiung kann im Falle der Erfüllung einer neuen Befreiungsvoraussetzung nach einer anderen Nummer des Absatzes 1 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden; der Widerruf ist nur innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung der neuen Befreiungsvoraussetzung möglich."
  • 1a. In § 8 Abs. 2 werden der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "§ 17 Abs. 1 Satz 2 ist hierbei nicht anzuwenden."
  • 2. § 21 wird wie folgt geändert:
    • a) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
      • "Wird ein Unternehmen der Landwirtschaft von mehreren Unternehmern gemeinsam betrieben, sind die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt, wenn der Unternehmer aus der Unternehmensführung ausgeschieden ist, er keine Vertretungsmacht für das Unternehmen mehr hat und er nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 2 versicherungspflichtig ist."
    • b) Absatz 9 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
      • "2. der übernehmende Ehegatte ein Lebensalter erreicht hat, ab dem er eine Altersrente vorzeitig nach § 12 Abs. 1 in Anspruch nehmen kann."
  • 2a. In § 36 Abs. 1 wird nach Satz 3 folgender Satz eingefügt:
    • "Eine Leistung nach Satz 1 und 2 ist auch ausgeschlossen, wenn sie von einem Träger der Sozialversicherung nur deshalb nicht erbracht wird, weil der Anspruch auf Leistungen nach § 8 Abs. 2a des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte oder nach § 16 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ruht."
  • 3. § 42 wird wie folgt geändert:
    • a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      • "Dies gilt nicht, wenn der Berechtigte die Staatsangehörigkeit eines Staates hat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist, sowie bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist."
    • b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
      • "Satz 1 gilt nicht bei Hinterbliebenenrenten, wenn der verstorbene Versicherte die Staatsangehörigkeit eines Staates hatte, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist."
  • 4. Dem § 44 wird folgender Absatz 3 angefügt:
    • "(3) Hängt der Anspruch auf eine Rente auch davon ab, dass eine Erwerbsminderung vorliegt, haben die landwirtschaftlichen Alterskassen vor Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind, und für den Fall, dass von diesen nur das Vorliegen von Erwerbsminderung verneint wird, hierüber eine Entscheidung zu treffen."
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