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Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze Vom 19. Dezember 2007
Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5a Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5b Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
Artikel 5c Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6a Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7a Änderung des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes Saar
Artikel 8 Änderung des Fremdrentengesetzes
Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 10 Änderung des Strafvollzugsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 12 Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Anspruchsund Anwartschaftsüberführungsgesetzes
Artikel 14 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 15 Änderung der Kommunikationshilfenverordnung
Artikel 16 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Artikel 17 Änderung der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung
Artikel 18 Änderung der Datenerfassungs und -übermittlungsverordnung
Artikel 19 Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung
Artikel 19a Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Artikel 19b Gesetz zu Übergangsregelungen zur Eingliederung der See-Krankenkasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
§ 1 Übertritt des Personals
§ 2 Besitzstandsschutz
§ 3 Personalvertretungsrechtliche Übergangsregelungen
Artikel 20 Aufhebung von Verordnungen
Artikel 21 Inkrafttreten

Artikel 19b Gesetz zu Übergangsregelungen zur Eingliederung der See-Krankenkasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

§ 1 Übertritt des Personals

  • (1) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See tritt mit der Eingliederung der See-Krankenkasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See in die Dienstverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen der See-Berufsgenossenschaft und den mit den Aufgaben der See-Krankenkasse und See-Pflegekasse betrauten Dienstordnungsangestellten bestehen. Die § § 128 , 129, 130 Abs. 1 und die §§ 131 und 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Für die übergetretenen Dienstordnungsangestellten gelten die Regelungen der bisherigen Dienstordnung weiter. Die übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind innerhalb eines Jahres nach dem Übertritt in das Beamtenverhältnis zu berufen, soweit sie die dafür erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger der See-Berufsgenossenschaft, die mit Aufgaben der See-Krankenkasse betraut waren, treten mit Eingliederung der See-Krankenkasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über.
  • (2) Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft- Bahn-See tritt mit Eingliederung der See-Krankenkasse in die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein, die zu dem genannten Zeitpunkt zwischen der See-Berufsgenossenschaft und den mit den Aufgaben der See-Krankenkasse betrauten Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmern und Auszubildenden bestehen. Mit dem Zeitpunkt des Übertritts sind die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geltenden tarifrechtlichen Regelungen und Dienstvereinbarungen anzuwenden. Soweit tarifvertragliche Übergangsregelungen vereinbart werden, gehen diese vor.

§ 2 Besitzstandsschutz

  • (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund der Eingliederung der See-Krankenkasse in die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nicht auf einem Arbeitsplatz verwendet werden können, der mindestens dem bisherigen Arbeitsplatz entsprechend zu bewerten ist, erhalten eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen dem Entgelt nach der bisherigen Entgeltgruppe und der Entgeltgruppe, die ihnen auf ihrem neuen Arbeitsplatz zusteht. Auf Dienstordnungsangestellte ist § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes anzuwenden.
  • (2) Tarifrechtliche Besitzstandsregelungen und Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung bei der See-Berufsgenossenschaft gelten für die übergetretenen Beschäftigten weiter.
  • (3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis zur See- Berufsgenossenschaft verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften, personalvertretungsrechtlicher Vorschriften und tarifvertraglicher Regelungen bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als bei ihr verbrachte Zeiten.

§ 3 Personalvertretungsrechtliche Übergangsregelungen

  • Die Personalvertretung der See-Berufsgenossenschaft nimmt für die übergetretenen Beschäftigten die Aufgaben einer Personalvertretung mit deren Rechten und Pflichten wahr, solange dies zur Wahrnehmung der mit der Eingliederung im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist, längstens bis zur nächsten auf die Eingliederung folgenden Personalratswahl bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See. Auf die Jugendund Auszubildendenvertretung sowie die Schwerbehindertenvertretung findet Satz 1 entsprechende Anwendung.
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