Artikel 3 Änderung des Anti-D-Hilfegesetzes
Das Anti-D-Hilfegesetz vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1270), zuletzt geändert durch Artikel 80 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
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1.
§ 3
wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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"(2) Die monatliche Rente beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen infolge der Hepatitis- C-Virus-Infektion
von 30 272 Euro,
von 40 434 Euro,
von 50 598 Euro,
von 60 815 Euro,
von 70 und mehr 1 088 Euro."
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b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
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aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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"Die Einmalzahlung nach Absatz 1 beträgt bei einem Grad der Schädigungsfolgen infolge der Hepatitis-C-Virus-Infektion
von 10 und 20 3 579 Euro,
von 30 6 136 Euro,
von 40 7 669 Euro,
von 50 10 226 Euro,
von 60 und mehr 15 339 Euro."
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bb) In Satz 2 werden die Wörter "die Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter "der Grad der Schädigungsfolgen" ersetzt.
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c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Die Minderung der Erwerbsfähigkeit" durch die Wörter "Der Grad der Schädigungsfolgen" ersetzt.
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2. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe "800 Deutsche Mark" durch die Angabe "434 Euro", die Angabe "600 Deutsche Mark" durch die Angabe "327 Euro" und die Angabe "1 000 Deutsche Mark" durch die Angabe "544 Euro" ersetzt.
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3. In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Deutsche Mark" jeweils durch das Wort "Euro" ersetzt.
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4. In
§ 11
Abs. 1 Satz 2 wird das Wort "Bundes-Seuchengesetzes" durch das Wort "Infektionsschutzgesetzes" ersetzt.