Artikel 9 Änderung der Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenenfürsorge
Die Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge vom 8. Februar 1919 (RGBl. S. 187; BGBl. III 830-2-4), zuletzt geändert durch Artikel 34 der Verordnung vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 100), wird wie folgt geändert:
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1. Die §§ 6, 7 und 9 Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.
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2. § 10 wird wie folgt gefasst:
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"§ 10 Die Länder bestimmen, welche Behörden untere Verwaltungsbehörden im Sinne dieser Verordnung sind. Sie können die Aufgaben der Hauptfürsorgestellen und Fürsorgestellen auch anderen Behörden übertragen."