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Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt
Artikel 4 Änderung des Betriebsrentengesetzes
Artikel 5 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Inkrafttreten

Artikel 5 Änderung des Einkommensteuergesetzes

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2332), wird wie folgt geändert:

  • 1. § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    • a) In Buchstabe b Satz 2 werden die Wörter "das 28. Lebensjahr vollendet hat" jeweils durch die Wörter "das 27. Lebensjahr vollendet hat" ersetzt.
    • b) In Buchstabe c Satz 3 werden die Wörter "das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" durch die Angabe "das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben" ersetzt.
  • 2. § 6a wird wie folgt geändert:
    • a) In Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter "das 28. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter "das 27. Lebensjahr vollendet" ersetzt.
    • b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 6 werden die Wörter "vor der Vollendung des 28. Lebensjahres" durch die Wörter "vor der Vollendung des 27. Lebensjahres" und die Wörter "das 28. Lebensjahr vollendet" durch die Wörter "das 27. Lebensjahr vollendet" ersetzt.
  • 3. § 52 wird wie folgt geändert:
    • a) Absatz 12a wird wie folgt gefasst:
      • "(12a) § 4d Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838) ist erstmals bei nach dem 31. Dezember 2008 zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung anzuwenden."
    • b) Absatz 17 wird wie folgt gefasst:
      • "(17) § 6a Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 6 in der Fassung des Artikels 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2838) sind erstmals bei nach dem 31. Dezember 2008 erteilten Pensionszusagen anzuwenden."
  • 4. Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
    • "Für ein nach dem 31. Dezember 2007 geborenes Kind erhöht sich die Kinderzulage nach Satz 1 auf 300 Euro."
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