Artikel 6 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2329), wird wie folgt geändert:
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1.
§ 296
Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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"Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf den in
§ 421g
Abs. 2 Satz 1 genannten Betrag nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 421g Abs. 2 Satz 2 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach
§ 301
für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist."
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2. § 421g wird wie folgt geändert:
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a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "von sechs Wochen" durch die Wörter "von zwei Monaten" ersetzt.
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b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach
§ 2 Abs. 1
des Neunten Buches kann der Vermittlungsgutschein bis zu einer Höhe von 2 500 Euro ausgestellt werden."
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c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2007" durch die Angabe "31. Dezember 2010" ersetzt.
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3.
§ 434n Abs. 2
wird wie folgt gefasst:
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"(2) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (
§ 1 Abs. 3
Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2010 Leistungen nach den
§§ 175 und 175a
nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht."