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Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt
Artikel 4 Änderung des Betriebsrentengesetzes
Artikel 5 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Inkrafttreten

Artikel 6 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2329), wird wie folgt geändert:

  • 1. § 296 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
    • "Die Vergütung einschließlich der darauf entfallenden gesetzlichen Umsatzsteuer darf den in § 421g Abs. 2 Satz 1 genannten Betrag nicht übersteigen, soweit nicht ein gültiger Vermittlungsgutschein in einer abweichenden Höhe nach § 421g Abs. 2 Satz 2 vorgelegt wird oder durch eine Rechtsverordnung nach § 301 für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist."
  • 2. § 421g wird wie folgt geändert:
    • a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "von sechs Wochen" durch die Wörter "von zwei Monaten" ersetzt.
    • b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Bei Langzeitarbeitslosen und behinderten Menschen nach § 2 Abs. 1 des Neunten Buches kann der Vermittlungsgutschein bis zu einer Höhe von 2 500 Euro ausgestellt werden."
    • c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2007" durch die Angabe "31. Dezember 2010" ersetzt.
  • 3. § 434n Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    • "(2) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks ( § 1 Abs. 3 Nr. 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2010 Leistungen nach den §§ 175 und 175a nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht."
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