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Gesetz über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr
UnBefG 1979 Art 1
UnBefG 1979 Art 2 Besitzstand
UnBefG 1979 Art 3 Frühere Ausweise
UnBefG 1979 Art 4 Erstattungsregelungen für die Jahre 1979 und 1980
UnBefG 1979 Art 5
UnBefG 1979 Art 6 bis 8
UnBefG 1979 Art 9 Berlin-Klausel
UnBefG 1979 Art 10 Inkrafttreten
UnBefG 1979 Art 10 Inkrafttreten
  • (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1979 in Kraft.
  • (2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. August 1965 (BGBl. I S. 978), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705), außer Kraft. Ansprüche der Unternehmen daraus bleiben bestehen; hierfür gelten die Verfahrensvorschriften des bisherigen Rechts.
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