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Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz - ContStifG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen
Abschnitt 3 Projektförderung
Abschnitt 4 Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 22 Verfahren
§ 23 Rechtsweg
§ 24 Übergangsvorschrift
§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 4 Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 22 Verfahren

Soweit nach diesem Gesetz keine speziellen Verfahrensregelungen getroffen sind, findet das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes Anwendung.

§ 23 Rechtsweg

Für Streitigkeiten über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

§ 24 Übergangsvorschrift

(1) Für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche nach dem Errichtungsgesetz, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig geworden sind, gilt § 17 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.

(2) Die Amtszeit der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Mitglieder der Stiftungsorgane endet am 22. November 2008.

§ 25 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Errichtung einer Stiftung "Hilfswerk für behinderte Kinder" vom 17. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2018, 1972 I S. 2045), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 13. Oktober 2005

Der Bundespräsident
Horst Köhler

Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder

Die Bundesministerin für Familie, Senioren , Frauen und Jugend
Renate Schmidt

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