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Gesetz über die Conterganstiftung für behinderte Menschen (Conterganstiftungsgesetz - ContStifG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen
Abschnitt 3 Projektförderung
§ 19 Finanzielle Ausstattung
§ 20 Förderungsmaßnahmen
§ 21 Vergabeplan
Abschnitt 4 Schluss- und Übergangsvorschriften

Abschnitt 3 Projektförderung

§ 19 Finanzielle Ausstattung

Für Maßnahmen nach diesem Abschnitt sind die in § 25 des Errichtungsgesetzes genannten Mittel zu verwenden.

§ 20 Förderungsmaßnahmen

Zur Erreichung des in § 2 Nr. 2 bezeichneten Zweckes kann die Stiftung

  • 1. Einrichtungen fördern, die zur ärztlichen Behandlung, zur pflegerischen, heilpädagogischen oder vorschulischen Betreuung, zur schulischen oder beruflichen Ausbildung, zur Eingliederung in das Arbeitsleben oder zur Erholung behinderter Menschen dienen,
  • 2. Einzelvorhaben der wissenschaftlichen Forschung oder der Erprobung von neuzeitlichen Behandlungsmethoden fördern,
  • 3. die Erforschung, Erprobung und Durchführung von Maßnahmen, die die Behinderung eines Menschen verhindern, fördern.
§ 21 Vergabeplan

Der Stiftungsrat stellt mit Zustimmung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend jeweils für ein Geschäftsjahr einen Plan auf, der den Finanzrahmen für die Förderung und grundsätzliche Förderungsprioritäten festlegt. Über die Ausführung des Planes im Einzelfall beschließt der Stiftungsrat.

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