Ganzes Dokument anzeigen
Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
Artikel 01 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 1 Weitere Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Zivildienstgesetzes
Artikel 5 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
Artikel 7 Änderung des Anspruchsund Anwartschaftsüberführungsgesetzes
Artikel 7a Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung der Sonderversorgungsleistungsverordnung
Artikel 9 Inkrafttreten

Artikel 2 Änderung des Opferentschädigungsgesetzes

Dem § 1 Abs. 8 des Opferentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 10 Nr. 11 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:

  • "Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der §§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes , sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt."
Legislative
Top - News
Vergünstigungen
Vergünstigungen
Wissenwertes
Wissenwertes
Berechnungen
Berechnungen
Exekutive
Exekutive
Legislative
Legislative
Lebensbereiche
Lebensbereiche
Projekt
Projekt
Suche
Suche
Forum
Forum
Hilfe
Hilfe
Sitemap
Sitemap
Haftung
Haftung
Impressum
Impressum
Archiv
Archiv