Artikel 2 Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
Dem § 1 Abs. 8 des Opferentschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 10 Nr. 11 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
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"Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft erhalten Leistungen in entsprechender Anwendung der
§§ 40, 40a und 41 des Bundesversorgungsgesetzes
, sofern ein Partner an den Schädigungsfolgen verstorben ist und der andere unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes ausübt; dieser Anspruch ist auf die ersten drei Lebensjahre des Kindes beschränkt."