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Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
Artikel 01 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 1 Weitere Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Opferentschädigungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Zivildienstgesetzes
Artikel 5 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet
Artikel 7 Änderung des Anspruchsund Anwartschaftsüberführungsgesetzes
Artikel 7a Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8 Änderung der Sonderversorgungsleistungsverordnung
Artikel 9 Inkrafttreten

Artikel 01 Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

§ 84a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

  • "§ 84a Leistungshöhe für Berechtigte im Beitrittsgebiet Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten, erhalten vom 1. Januar 1991 an Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz mit den für dieses Gebiet nach dem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben; dies gilt auch vom Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts, frühestens vom 1. Januar 1991 an, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet verlegen, in dem dieses Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat. Satz 1 gilt entsprechend für Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet haben."
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