Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2670), wird wie folgt geändert:
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1.
§ 68
wird wie folgt geändert:
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a) In Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter "Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Wörter "Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer" ersetzt.
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b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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aa) Dem Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:
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"Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen."
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bb) In den bisherigen Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Wörter "Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer" ersetzt.
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c) In Absatz 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter "Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Wörter "Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer" ersetzt.
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d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
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aa) In Satz 1 werden jeweils die Wörter "zur Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Wörter "zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer" ersetzt und die Wörter "nach der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung" gestrichen.
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bb) In Satz 2 werden die Wörter "Bruttolohn und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Wörter "Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer" und die Angabe "Absatz 2 Satz 2" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 3" ersetzt.
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cc) In Satz 3 werden jeweils die Wörter "zur beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Wörter "zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer" ersetzt.
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2. In
§ 69
Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Angabe "Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1)" ersetzt.
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3. In
§ 158
Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Angabe "Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1)" ersetzt.
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4. In
§ 159
Satz 1 werden die Wörter "Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht" durch die Angabe "Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen" ersetzt.
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5.
§ 177
wird wie folgt geändert:
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a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter "Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht" durch die Angabe "Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen" ersetzt.
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b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Wörter "Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer" ersetzt und die Wörter "der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung" gestrichen.
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6.
§ 213
wird wie folgt geändert:
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a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht" durch die Angabe "Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen" ersetzt.
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b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter "Bruttolohn- und -gehaltssumme im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht" durch die Angabe "Bruttolöhne und -gehälter im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen; § 68 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend" ersetzt.
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7. In
§ 220
Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Angabe "Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1)" ersetzt.
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8. In
§ 228b
werden die Wörter "Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Angabe "Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1)" ersetzt.
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9.
§ 255a
Abs. 1 wird wie folgt geändert:
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a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
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"Hierbei sind jeweils die für das
Beitrittsgebiet
ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) maßgebend."
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b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
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"§ 68 Abs. 2 Satz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für das Beitrittsgebiet ermittelten beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen sind."
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10. In
§ 255e
Abs. 4 werden jeweils die Wörter "Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer" durch die Wörter "Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer" ersetzt.
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11.
§ 255f
wird wie folgt gefasst:
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"§ 255f Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007
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Abweichend von
§ 68
Abs. 7 sind bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Jahres 2007 für die Jahre 2004 und 2005 vorliegenden Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) und die der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Beginn des Jahres 2007 für das Jahr 2004 vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund zu Beginn des Jahres 2007 für das Jahr 2005 vorliegenden Daten zugrunde zu legen."
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12. In
§ 287b
Abs. 1 werden die Wörter "Bruttolohn und -gehaltssumme" durch die Wörter "Bruttolöhne und -gehälter" ersetzt.