Artikel 2 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 254 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:
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1. Dem
§ 183
Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
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"Hat der Arbeitnehmer einen Teil seines Arbeitsentgelts gemäß
§ 1
Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und wird dieser Entgeltteil in den Durchführungswegen Pensionsfonds, Pensionskasse oder Direktversicherung verwendet, gilt, soweit der Arbeitgeber keine Beiträge an den
Versorgungsträger
abgeführt hat, für die Berechnung des Insolvenzgeldes die Entgeltumwandlung als nicht vereinbart."
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2. In
§ 187
wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
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"
§ 183
Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend."
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3. In
§ 314
Abs. 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
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"Das Gleiche gilt hinsichtlich der Höhe von Entgeltteilen, die gemäß
§ 1
Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes umgewandelt und vom Arbeitgeber nicht an den Versorgungsträger abgeführt worden sind. Dabei ist anzugeben, welcher Durchführungsweg und welcher Versorgungsträger für die
betriebliche Altersversorgung
gewählt worden ist."
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4. In
§ 421g
Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2006" durch die Angabe "31. Dezember 2007" ersetzt.
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5. In
§ 434n
Abs. 2 wird nach der Angabe "im Sinne des
§ 1
Abs. 3 Nr. 1" die Angabe "und 2" gestrichen.