Die "Anhaltspunkte" basieren auf Begutachtungsrichtlinien für die Kriegsopferversorgung. 1916 erschienen bereits die "Anhaltspunkte für die militärärztliche Beurteilung der Frage der Dienstbeschädigung oder Kriegsdienstbeschädigung bei den häufigsten psychischen und nervösen Erkrankungen der Heeresangehörigen", die im Laufe der Jahre weiter fortgeschrieben wurden. 1974 trat dann das Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft - SchwbG in Kraft und 1977 wurden die "Anhaltspunkte für die ärztliche Begutachtung Behinderter nach dem SchwbG" herausgegeben, eine Begutachtungsrichtlinie, die sowohl für das neugeschaffene SchwbG als auch für den gesamten Bereich des sozialen Entschädigungsrechts galt. Diese "Anhaltspunkte" wurden 1983 und 1996 neu gefasst und haben nunmehr den Titel "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem SchwbG".
Die "Anhaltspunkte 1996" sind im November 1996 veröffentlicht worden und werden von der Verwaltung seit dem 1. Januar 1997 angewandt.
Ihrer Rechtsnatur nach sind die "Anhaltspunkte", die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales herausgegeben werden, eine Verwaltungsvorschrift. Als Verwaltungsvorschrift haben die Anhaltspunkte Normcharakter nur innerhalb der Verwaltung. Das heißt, die Gerichte sind also grundsätzlich nicht hieran gebunden. Da es aber keine anderen geeigneten Richtlinien gibt und um eine gleichmäßige Behandlung aller Kläger zu erreichen, halten sich jedoch auch die Gerichte weitgehend an die Vorgabe der "Anhaltspunkte". Das BSG meint hierzu, trotz fehlender Ermächtigungsgrundlage unterlägen die "Anhaltspunkte" als geschlossenes Beurteilungsgefüge nur eingeschränkter richterlicher Kontrolle. Sie könnten nicht durch Einzelfallgutachten hinsichtlich ihrer generellen Richtigkeit widerlegt werden. Die Gerichte seien insoweit auf eine Evidenzkontrolle beschränkt. Dies sei durch die "Sachgesetzlichkeiten des Regelungsbereiches und der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber begründet" (Allerdings dürfte die Auffassung des BSG nur für den Teil der "Anhaltspunkte" gelten, in denen diese sich gutachterlich äußern. In anderen Bereichen kommentieren die "Anhaltspunkte" nur gesetzliche Vorschriften.
Die "Anhaltspunkte" können allerdings durch den Ärztlichen Beirat beim Bundessozialminister jederzeit geändert werden, zum Beispiel, weil sich Auffassungen in der medizinischen Wissenschaft geändert haben oder weil neue Behandlungsmethoden oder eine bessere prothetische Versorgung eine andere Beurteilung von Behinderungen rechtfertigen. Wegen der mangelnden Normqualität der "Anhaltspunkte" bestanden auch keine Bedenken, die neuen "Anhaltspunkte 1996" rückwirkend anzuwenden.