Besonders problematisch erscheint in diesem Zusammenhang, dass das Bundessozialgericht - BSG - die Anhaltspunkte für verfassungswidrig erklärt, weil die dort enthaltenen Regelungen in einem förmlichen Gesetz erfolgen müssten ( Urteil des BSG vom 11.10.1994 Az.: 9 RVs 1/93). Bereits 1995 hat das Bundesverfassungsgericht die Anhaltspunkte zwar als verfassungswidrig eingestuft aber ausgeführt: Bis zur Schaffung der erforderlichen Rechtsgrundlagen ist ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts noch nicht angezeigt (VerfG Az.: 1 BvR 60/95). In einem Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Düsseldorf - Gerichtsbescheid vom 31.12.2002 - Az.: S 31 SB 35/01 ist in einem Einzelfall ausgeführt worden,
Für die Beurteilung des Grades der Behinderung geltend gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB IX die im Rahmen des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - festgelegten Maßstäbe entsprechend. Diese Maßstäbe sind in den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996" geregelt, wobei das Gericht die "Anhaltspunkte" nur insoweit anwendet, als sie der im Internet unter www.behinderten-tabelle . de nicht widersprechen. Der GdB ist danach ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen und Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aufgrund eines Gesundheitsschadens und ist grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten und angestrebten Beruf zu beurteilen .
In einem weiteren Einzelfall hat das Sozialgericht Düsseldorf unter S 31 SB 388/01 SG Düsseldorf - Urteil vom 05. März 2003 zur Frage der Anwendung der Anhaltspunkte folgendes festgestellt:
Maßstäbe sind in den "Anhaltspunkten" festgehalten. Der GdB ist danach ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen und Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aufgrund eines Gesundheitsschadens. Allerdings sind die "Anhaltspunkte" kein Gesetz, sondern eine Verwaltungsvorschrift. Für die Gerichte, die nur an Recht und Gesetz gebunden sind, sind die "Anhaltspunkte" daher grundsätzlich unverbindlich. Da allerdings eine Alternative zu den "Anhaltspunkten" fehlt (vgl. aber die "Behindertentabelle" unter www.behinderten-tabelle.de) und die Gerichte für eine gleichmäßige Rechtsanwendung Sorge tragen müssen, bleibt den Gerichten im Ergebnis nichts anderes übrig, als die Kläger nach diesen "Anhaltspunkten" zu beurteilen. Allerdings hat das Bundessozialgericht die Anwendung der "Anhaltspunkte" an verschiedene Bedingungen geknüpft. Da die "Anhaltspunkte" einer gesetzlichen Legitimation entbehren, können sie - nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - nur dann und nur insoweit angewandt werden, als sie dem gegenwärtig herrschendem Kenntnisstand der sozialmedizinischen Wissenschaft entsprechen. Die fehlende rechtliche Legitimation der "Anhaltspunkte" ist also nur dann unbeachtlich, wenn sie durch eine wissenschaftliche Legitimation ersetzt wird (vgl. z.B. Bundessozialgericht Urteil vom 09.04.1997, 9 RVs 4/95; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.08.2002, Az.: L 7 SB 70/02). Entsprechen die "Anhaltspunkte" nicht dem gegenwärtig herrschendem wissenschaftlichen Kenntnisstand, so sind die "Anhaltspunkte" - nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - entsprechend der herrschenden wissenschaftlichen Erkenntnis - von den Gerichten anzupassen.
Es liegt folglich auf der Hand, dass wir hier mit einer Situation konfrontiert werden, die in dieser Weise nicht mehr länger hingenommen werden sollte. Bei mehr als 2 Millionen Entscheidungen der Versorgungsämter jährlich, die die genannten Anhaltspunkte als Maßstab zugrunde legen, ist dringend eine Änderung der bisherigen Praxis erforderlich. Die zunehmende Verunsicherung von Behinderten, Organisationen, Behörden und Gerichten kann nicht im Sinne des Gesetzgebers liegen. Uns ist aber bewusst, dass eine schnelle Änderung dieser langjährigen Praxis nicht möglich ist. Es stellt sich deshalb mehr denn je die Frage: Gibt es dennoch Möglichkeiten, die jetzige Situation schnellstmöglich ohne langwierige Gesetzesverfahren zu ändern ?