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Die einheitliche und systematische Anwendung der Anhaltspunkte ist nach wie vor problematisch - gibt es hierfür nun eine Lösung ?
Problem: Anhaltspunkte ?
Schwerbehinderte Menschen am Jahresende 1997,1999, 2001
Überblick über die Geschichte der Anhaltspunkte
Allgemeine Richtlinien für Gutachten im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (versorgungsärztliche Gutachten)
Anwendung der neuen Anhaltspunkte (AHP) für die ärztliche Gutachtertätigkeit (Stand November 1996) im Schwerbehindertenrecht
Ermittlung des Gesamt-GdB
Wechselseitige Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen
Dauer der GdB/MdE
Neue Anhaltspunkte-Software
Wer oder was ist global-help ?

Ermittlung des Gesamt-GdB

Liegen mehrere Behinderungen vor, so sind zwar Einzel-GdB-Werte (durch den ärztlichen Gutachter/Sachverständigen im jeweiligen Gutachten/Stellungnahme) anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB ungeeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Behinderungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen sind unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Tabelle feste GdB-Werte angegeben sind.

Ein Gesamt-GdB von 50 kann beispielsweise nur angenommen werden, wenn die Gesamtauswirkung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen so erheblich ist wie etwa beim Verlust einer Hand oder eines Beines im Unterschenkel, bei einer vollständigen Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, bei Herz_Kreislaufschäden oder Einschränkungen der Lungenfunktion mit nachgewiesener Leistungsbeeinträchtigung bereits bei leichter Belastung, bei Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung usw.

Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB-Wert bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB-Wert 10 oder 20 oder weitere Zehnergrade hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden.

Wechselseitige Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen

Um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander beurteilen zu können, muss aus der ärztlichen Gesamtschau beachtet werden, dass die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander unterschiedlich sein können:

  • Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen.
    • Beispiel: Beim Zusammentreffen eines insulinpflichtigen Diabetes (Abhängigkeit von Injektions_ und Diäteinnahmeterminen) mit einer Hörbehinderung und einer Gehbehinderung ist der Behinderte in drei verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens betroffen, wobei jeder Bereich der Schwere der einzelnen Gesundheitsstörung entsprechend bei der Gesamt_Beurteilung zu beachten ist.
  • Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken.
  • Dies ist vor allem der Fall, wenn Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßen oder Organen - also z.B. an beiden Armen oder beiden Beinen oder beiden Nieren oder beiden Augen _ vorliegen.
  • Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden.
    • Beispiel: Neben einem Herzschaden mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung liegen ein Lungenemphysem und ein leichterer Schaden an einem Fuß vor. Die Gehfähigkeit und gesamte Leistungsfähigkeit wird schon durch den Herzschaden sehr eingeschränkt, so daß sich die anderen beiden Gesundheitsschäden nur noch wenig auswirken können.
  • Die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung werden durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung gar nicht verstärkt.
    • Beispiel: Peronäuslähmung und Versteifung des Fußgelenks in günstiger Stellung an demselben Bein.
  • Von Ausnahmefällen (z.B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB/MdE - Grad von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit dem GdB/MdE - Grad von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.
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