Nach § 69 Abs. 2 SGB IX ist für eine Behinderung ein Grad der Behinderung durch die Versorgungsämter nicht festzustellen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht.
Eine Feststellung nach dieser Regelung gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Eine Feststellung im o.g. Sinne ist z.B. die Feststellung einer Berufsgenossenschaft in einem Rentenbescheid über die Höhe der MdE. Bei Verlust einer Hand aufgrund eines Berufsunfalls wird die Berufsgenossenschaft - nach Ihren Richtlinien - hier eine MdE von 60 feststellen.
Diese Feststellung gilt nach oben Gesagtem auch als GdB. Hat jemand aber eine Hand nicht im Wege eines Berufsunfalls verloren, sondern z.B. bei einem Freizeitunfall, so beträgt der GdB nach den "Anhaltspunkten" nur 50. Die unterschiedliche Höhe des GdB in Abhängigkeit von der Art des Unfalls ist rechts- und systemwidrig.
So zeigen die "Anhaltspunkte" zwar zutreffend auf, welche Arten von Wechselwirkungen zwischen Behinderungen bestehen können, die "Anhaltspunkte" beschreiben jedoch nicht, welche Folge an die Feststellung einer konkreten Funktionsbehinderung zu knüpfen ist. In der Praxis wird z.B. häufig darüber gestritten, ob das Nebeneinanderstehen von Behinderungen, die unabhängig voneinander sind und verschiedene Bereiche "im Ablauf des täglichen Lebens" betreffen nun zu einer Erhöhung des GdB führen kann, oder ob diese Fallkonstellation eine Erhöhung ausschließt. Unklar ist auch die von den "Anhaltspunkten" verwendete Formulierung zur Berücksichtigung von 20er Werten. Nach den Anhaltspunkten "ist es vielfach nicht gerechtfertigt", Funktionsbehinderungen mit einem GdB von 20 bei der Bildung des Gesamt-GdB zu berücksichtigen. Da "vielfach" keine prozentuale Beschreibung darstellt, wird die Vorschrift von einem Teil der Sachverständigen so verstanden, dass regelmäßig 20er Werte nicht erhöhend wirken, während andere Sachverständige regelmäßig von einer Erhöhung ausgehen.