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Die einheitliche und systematische Anwendung der Anhaltspunkte ist nach wie vor problematisch - gibt es hierfür nun eine Lösung ?
Problem: Anhaltspunkte ?
Unterschiedliche Bewertungen der GdB
Wie verhält sich die Rechtsprechung ?
Was also ist zu tun ?
Schwerbehinderte Menschen am Jahresende 1997,1999, 2001
Überblick über die Geschichte der Anhaltspunkte
Allgemeine Richtlinien für Gutachten im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (versorgungsärztliche Gutachten)
Anwendung der neuen Anhaltspunkte (AHP) für die ärztliche Gutachtertätigkeit (Stand November 1996) im Schwerbehindertenrecht
Ermittlung des Gesamt-GdB
Dauer der GdB/MdE
Neue Anhaltspunkte-Software
Wer oder was ist global-help ?

Problem: Anhaltspunkte ?

Nach § 69 Sozialgesetzbuch IX (bis 1.7.01 §4 Abs. 1 Schwerbehindertengesetz - SchwbG -) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden (in der Regel Versorgungsämter) das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Welche Behinderung (z.B. Verlust eines Beines im Unterschenkel) welchen Behinderungsgrad nach sich zieht, ist nach wie vor gesetzlich nicht geregelt. Zur Entscheidung der vielen Antragsfälle gibt der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung (BMGS) eine Broschüre heraus, genannt die „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit" ("Anhaltspunkte"). Die Versorgungsbehörden - das sind die Behörden, die die Feststellungen nach dem SchwbG treffen - aller Bundesländer sind verpflichtet, den „Anhaltspunkten“ zu folgen. Da der BMA allerdings bis heute, die „Anhaltspunkte“ nicht auf eine gesetzliche Grundlage gestellt hat und das Bundesverfassungsgericht den Gerichten damit die Möglichkeit eröffnet hat auch anderen Tabellen zu folgen, gibt es permanent Diskussionen um die Anwendung der Anhaltspunkte. Es fehlt auch die Möglichkeit, die in Deutschland geltenden Anhaltspunkte gegenüber einer europäischen Harmonisierung zu öffnen.

Unterschiedliche Bewertungen der GdB

Nach § 69 Abs. 2 SGB IX ist für eine Behinderung ein Grad der Behinderung durch die Versorgungsämter nicht festzustellen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht.

Eine Feststellung nach dieser Regelung gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Eine Feststellung im o.g. Sinne ist z.B. die Feststellung einer Berufsgenossenschaft in einem Rentenbescheid über die Höhe der MdE. Bei Verlust einer Hand aufgrund eines Berufsunfalls wird die Berufsgenossenschaft - nach Ihren Richtlinien - hier eine MdE von 60 feststellen.

Diese Feststellung gilt nach oben Gesagtem auch als GdB. Hat jemand aber eine Hand nicht im Wege eines Berufsunfalls verloren, sondern z.B. bei einem Freizeitunfall, so beträgt der GdB nach den "Anhaltspunkten" nur 50. Die unterschiedliche Höhe des GdB in Abhängigkeit von der Art des Unfalls ist rechts- und systemwidrig.

So zeigen die "Anhaltspunkte" zwar zutreffend auf, welche Arten von Wechselwirkungen zwischen Behinderungen bestehen können, die "Anhaltspunkte" beschreiben jedoch nicht, welche Folge an die Feststellung einer konkreten Funktionsbehinderung zu knüpfen ist. In der Praxis wird z.B. häufig darüber gestritten, ob das Nebeneinanderstehen von Behinderungen, die unabhängig voneinander sind und verschiedene Bereiche "im Ablauf des täglichen Lebens" betreffen nun zu einer Erhöhung des GdB führen kann, oder ob diese Fallkonstellation eine Erhöhung ausschließt. Unklar ist auch die von den "Anhaltspunkten" verwendete Formulierung zur Berücksichtigung von 20er Werten. Nach den Anhaltspunkten "ist es vielfach nicht gerechtfertigt", Funktionsbehinderungen mit einem GdB von 20 bei der Bildung des Gesamt-GdB zu berücksichtigen. Da "vielfach" keine prozentuale Beschreibung darstellt, wird die Vorschrift von einem Teil der Sachverständigen so verstanden, dass regelmäßig 20er Werte nicht erhöhend wirken, während andere Sachverständige regelmäßig von einer Erhöhung ausgehen.

Wie verhält sich die Rechtsprechung ?

Besonders problematisch erscheint in diesem Zusammenhang, dass das Bundessozialgericht - BSG - die „Anhaltspunkte“ für verfassungswidrig erklärt, weil die dort enthaltenen Regelungen in einem förmlichen Gesetz erfolgen müssten ( Urteil des BSG vom 11.10.1994 Az.: 9 RVs 1/93). Bereits 1995 hat das Bundesverfassungsgericht die „Anhaltspunkte“ zwar als verfassungswidrig eingestuft aber ausgeführt: „Bis zur Schaffung der erforderlichen Rechtsgrundlagen ist ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts noch nicht angezeigt (VerfG Az.: 1 BvR 60/95)“. In einem Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Düsseldorf - Gerichtsbescheid vom 31.12.2002 - Az.: S 31 SB 35/01 ist in einem Einzelfall ausgeführt worden,

„Für die Beurteilung des Grades der Behinderung geltend gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB IX die im Rahmen des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - festgelegten Maßstäbe entsprechend. Diese Maßstäbe sind in den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996" geregelt, wobei das Gericht die "Anhaltspunkte" nur insoweit anwendet, als sie der im Internet unter www.behinderten-tabelle . de nicht widersprechen. Der GdB ist danach ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen und Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aufgrund eines Gesundheitsschadens und ist grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten und angestrebten Beruf zu beurteilen“ .

In einem weiteren Einzelfall hat das Sozialgericht Düsseldorf unter S 31 SB 388/01 SG Düsseldorf - Urteil vom 05. März 2003 zur Frage der Anwendung der Anhaltspunkte folgendes festgestellt:

„Maßstäbe sind in den "Anhaltspunkten" festgehalten. Der GdB ist danach ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen und Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aufgrund eines Gesundheitsschadens. Allerdings sind die "Anhaltspunkte" kein Gesetz, sondern eine Verwaltungsvorschrift. Für die Gerichte, die nur an Recht und Gesetz gebunden sind, sind die "Anhaltspunkte" daher grundsätzlich unverbindlich. Da allerdings eine Alternative zu den "Anhaltspunkten" fehlt (vgl. aber die "Behindertentabelle" unter www.behinderten-tabelle.de) und die Gerichte für eine gleichmäßige Rechtsanwendung Sorge tragen müssen, bleibt den Gerichten im Ergebnis nichts anderes übrig, als die Kläger nach diesen "Anhaltspunkten" zu beurteilen. Allerdings hat das Bundessozialgericht die Anwendung der "Anhaltspunkte" an verschiedene Bedingungen geknüpft. Da die "Anhaltspunkte" einer gesetzlichen Legitimation entbehren, können sie - nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - nur dann und nur insoweit angewandt werden, als sie dem gegenwärtig herrschendem Kenntnisstand der sozialmedizinischen Wissenschaft entsprechen. Die fehlende rechtliche Legitimation der "Anhaltspunkte" ist also nur dann unbeachtlich, wenn sie durch eine wissenschaftliche Legitimation ersetzt wird (vgl. z.B. Bundessozialgericht Urteil vom 09.04.1997, 9 RVs 4/95; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.08.2002, Az.: L 7 SB 70/02). Entsprechen die "Anhaltspunkte" nicht dem gegenwärtig herrschendem wissenschaftlichen Kenntnisstand, so sind die "Anhaltspunkte" - nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - entsprechend der herrschenden wissenschaftlichen Erkenntnis - von den Gerichten anzupassen“.

Es liegt folglich auf der Hand, dass wir hier mit einer Situation konfrontiert werden, die in dieser Weise nicht mehr länger hingenommen werden sollte. Bei mehr als 2 Millionen Entscheidungen der Versorgungsämter jährlich, die die genannten Anhaltspunkte als Maßstab zugrunde legen, ist dringend eine Änderung der bisherigen Praxis erforderlich. Die zunehmende Verunsicherung von Behinderten, Organisationen, Behörden und Gerichten kann nicht im Sinne des Gesetzgebers liegen. Uns ist aber bewusst, dass eine schnelle Änderung dieser langjährigen Praxis nicht möglich ist. Es stellt sich deshalb mehr denn je die Frage: Gibt es dennoch Möglichkeiten, die jetzige Situation schnellstmöglich ohne langwierige Gesetzesverfahren zu ändern ?

Was also ist zu tun ?

Aufgrund dieser für die behinderten Menschen und für die mit der Durchführung des Schwerbehindertenrechtes beauftragten Behörden gleichermaßen unbefriedigenden und letztlich nicht hinnehmbaren Rechtssituation, sowie im Hinblick auf die nicht mehr zu finanzierenden Kosten für die ärztliche Sachverhaltsaufklärung, wollen wir mit diesem Fachartikel dazu beitragen, Lösungsansätze zu einem anderen Umgang mit den Anhaltspunkten zu erarbeiten. Besonders der mit diesen Überlegungen im Zusammenhang stehende Versuch, mit Hilfe einer Software zu einheitlichen, systematischen und damit gerechteren Feststellungen zu kommen, liegt unseren Überlegungen zu Grunde.

Bereits hier sei darauf hingewiesen, dass durch die von uns erarbeitete Vorgehensweise neben gerechteren und einheitlicheren Entscheidungen zu einer erheblichen Kosteneinsparung im gesamten Bundesbereich führen würde. Bei derzeit bundesweit jährlich ca. 2,5 Millionen Neu- und Erhöhungsanträgen nach dem Schwerbehindertenrecht, ist davon auszugehen, dass pro Fall ca. 10,00 bis 15,00 Euro Kosten - damit insgesamt ca. 25 Millionen Euro - nach dem Schwerbehindertenrecht bundesweit anfallen und zwar nur für den Teil, der auf die medizinische Sachverhaltsaufklärung entfällt.

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