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Die einheitliche und systematische Anwendung der Anhaltspunkte ist nach wie vor problematisch - gibt es hierfür nun eine Lösung ?
Problem: Anhaltspunkte ?
Schwerbehinderte Menschen am Jahresende 1997,1999, 2001
Überblick über die Geschichte der Anhaltspunkte
Allgemeine Richtlinien für Gutachten im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (versorgungsärztliche Gutachten)
Anwendung der neuen Anhaltspunkte (AHP) für die ärztliche Gutachtertätigkeit (Stand November 1996) im Schwerbehindertenrecht
Ermittlung der MdE bzw. des GdB unter Anwendung der Anhaltspunkte
Altersbedingte Leistungseinschränkungen
Pathologische Veränderungen
Richtlinien für die Vergabe der GdB/MdE
Ermittlung des Gesamt-GdB
Dauer der GdB/MdE
Neue Anhaltspunkte-Software
Wer oder was ist global-help ?

Ermittlung der MdE bzw. des GdB unter Anwendung der Anhaltspunkte

MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) und GdB (Grad der Behinderung) werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass die MdE kausal (nur auf Schädigungsfolgen) und der GdB final (auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache) bezogen sind. Beide Begriffe haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkung im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt. MdE und GdB sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens.

Aus dem GdB/MdE-Grad ist nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen. GdB und MdE sind grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen, es sei denn, dass bei Begutachtungen im Sozialen Entschädigungsrecht ein besonderes berufliches Betroffensein berücksichtigt werden muss.

Die Anerkennung von Berufs_ oder Erwerbsunfähigkeit durch einen Rentenversicherungsträger oder die Feststellung einer Dienstunfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit erlauben keine Rückschlüsse auf den GdB/MdE-Grad, wie umgekehrt aus dem GdB/MdE-Grad nicht auf die genannten Leistungsvoraussetzungen anderer Rechtsgebiete geschlossen werden kann.

GdB und MdE setzen stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. Dies gilt für Kinder in gleicher Weise wie für alte Menschen.

Physiologische Veränderungen im Alter sind daher bei der GdB/MdE-Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, d.h. für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind.

Altersbedingte Leistungseinschränkungen

  • die altersbedingte allgemeine Verminderung der körperlichen Leistungsfähigkeit (weniger Kraft, Ausdauer, Belastbarkeit),
  • die allgemeine Verminderung der Leistungsbreite des Herzens und der Lungen durch physiologische Gewebealterung),
  • eine leichte Verminderung der Beweglichkeit der Gliedmaßen und der Wirbelsäule (=geringgradige Abweichungen von den Normwerten der Bewegungsmessungen nach der Neutral-O-),
  • das Nachlassen von Libido oder Potenz,
  • das altersentsprechende Nachlassen des Gedächtnisses, der geistigen Beweglichkeit und der seelischen Belastbarkeit,
  • die altersspezifischen Einschränkungen der Seh_ und Hörfähigkeit (Presbyopie = Erschwerung bis Verlust der Nahadaptation, Presbyakusis = altersbegleitender Hochton-Hörverlust).

Pathologische Veränderungen

Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, d.h. Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, beispielsweise

  • Geschwülste,
  • Folgen ateriosklerotisch bedingter Organerkrankungen (Schlaganfall, Herzinfarkt, Herzinsuffizienz bei koronarer Herzkrankheit, Arterienverschlüsse),
  • stärkere, nicht als altersentsprechend beurteilbare Bewegungseinschränkungen durch Arthrosen.
  • Schmerzsyndrome bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen (z.B. Schulter-Arm-Syndrom, Lumbalgie) und
  • über das Alterstypische wesentlich hinausgehende hirnorganische Abbauerscheinungen (z.B. Demenzen vom Alzheimer-Typ oder bei zerebrovaskulärer Insuffizienz)

bei der MdE/GdB-Beurteilung zu berücksichtigen, auch dann, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als "Alterskrankheiten" (z.B. "Altersdiabetes", "Altersstar") bezeichnet werden.

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