Im versorgungsärztlichen Gutachten muss der einzelne Fall unter Beachtung aller Gegebenheiten möglichst erschöpfend behandelt werden. Die medizinischen Daten und Folgerungen sind unter Berücksichtigung der für die Begutachtung wichtigen gesetzlichen Vorschriften, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften, Erlasse, Rundschreiben und Richtlinien klar, überzeugend und auch für den Nichtarzt verständlich zu der versorgungsärztlichen Beurteilung zu formen. In der rein ärztlichen Beurteilung ist der Sachverständige frei und keinen Weisungen unterworfen. Abweichungen von der herrschenden medizinischen Lehrmeinung sind als solche zu kennzeichnen und ausführlich zu begründen. Aus der wissenschaftlichen Erkenntnis und der ärztlichen Erfahrung soll der Sachverständige die Sachlichkeit herleiten, die jede Begutachtung erfordert.
Das Sozialgericht Düsseldorf hat sich in einem Einzelfall mit der Anwendung der Anhaltspunkte auseinandergesetzt und dabei entschieden, dass auch die im Internet veröffentlichte Behindertentabelle im Rahmen der Urteilsfindung herangezogen werden kann. Hierzu hat das Sozialministerium in Baden-Württemberg mit dem folgenden Erlass völlig zu Recht festgestellt, dass diese Vorgehensweise für die Versorgungsverwaltung nicht übernommen werden könne. Das Sozialministerium stellt fest:
In einem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2002 setzt sich das Gericht in sachlich unzutreffender Weise mit den von hier zum Zwecke einheitlicher und sachgerechter Begutachtungen herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" ("Anhaltspunkte") auseinander, hält ihre Anwendung entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts nicht mehr für gerechtfertigt und treibt zudem Werbung für eine im Internet veröffentlichte "Behindertentabelle" ( www.behindertentabelle.de ).
Ich weise darauf hin, dass die Autoren der im Internet veröffentlichten "Behindertentabelle" weder von mir noch von der Sektion "Versorgungsmedizin" des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim BMA autorisiert worden sind, die "Anhaltspunkte" zu ändern oder zu ergänzen. s handelt sich um isolierte Einzelmeinungen, die sich nicht - wie die "Anhaltspunkte" - an den im Rahmen des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes festgelegten Maßstäben orientieren, die nach § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX für die Feststellung des Grades der Behinderung entsprechend gelten und die auch nicht den Anspruch eines in sich schlüssigen Gefüges erheben können.
Die Empfehlungen für gutachtliche Beurteilungen des Grades der Behinderung (GdB) in den "Anhaltspunkten" sind hingegen - wie bekannt - stets das Ergebnis eingehender Erörterungen mit speziell erfahrenen unabhängigen Sachverständigen aus Klinik, Wissenschaft, Behindertenverbänden, Bundeswehr und den Versorgungsärztlichen Diensten der Länder mit dem Ziel, die medizinisch-wissenschaftliche Lehrmeinung wiederzugeben. Diese Empfehlungen werden abschließend in der Sektion "Versorgungsmedizin" beraten und mit den Ländern abgestimmt. Aus diesen Gründen bitte ich, die innerhalb Ihres Geschäftsbereichs mit der Begutachtung im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechts/Schwerbehindertenrechts betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass auch künftig allein die von mir herausgegebenen "Anhaltspunkte" den Begutachtungen zugrunde zu legen sind.
Dieser Auffassung kann man sich durchaus anschließen, zumal die Vorgehensweise des Sozialgerichtes zu einer erheblichen Verunsicherung führt. Letztlich hilfreich wäre, wenn der Gesetzgeber die Anhaltspunkte normiert und ihnen Gesetzesstatus verleiht.