Ganzes Dokument anzeigen
Die einheitliche und systematische Anwendung der Anhaltspunkte ist nach wie vor problematisch - gibt es hierfür nun eine Lösung ?
Problem: Anhaltspunkte ?
Schwerbehinderte Menschen am Jahresende 1997,1999, 2001
Überblick über die Geschichte der Anhaltspunkte
Allgemeine Richtlinien für Gutachten im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (versorgungsärztliche Gutachten)
Anwendung der neuen Anhaltspunkte (AHP) für die ärztliche Gutachtertätigkeit (Stand November 1996) im Schwerbehindertenrecht
Ermittlung des Gesamt-GdB
Dauer der GdB/MdE
Neue Anhaltspunkte-Software
Wer oder was ist global-help ?

Die einheitliche und systematische Anwendung der Anhaltspunkte ist nach wie vor problematisch - gibt es hierfür nun eine Lösung ?

von Siegfried Ungewitter (Ulm) und Theo Widmann (Neu-Ulm)

Problem: Anhaltspunkte ?

Nach § 69 Sozialgesetzbuch IX (bis 1.7.01 §4 Abs. 1 Schwerbehindertengesetz - SchwbG -) stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden (in der Regel Versorgungsämter) das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. Welche Behinderung (z.B. Verlust eines Beines im Unterschenkel) welchen Behinderungsgrad nach sich zieht, ist nach wie vor gesetzlich nicht geregelt. Zur Entscheidung der vielen Antragsfälle gibt der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung (BMGS) eine Broschüre heraus, genannt die „Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit" ("Anhaltspunkte"). Die Versorgungsbehörden - das sind die Behörden, die die Feststellungen nach dem SchwbG treffen - aller Bundesländer sind verpflichtet, den „Anhaltspunkten“ zu folgen. Da der BMA allerdings bis heute, die „Anhaltspunkte“ nicht auf eine gesetzliche Grundlage gestellt hat und das Bundesverfassungsgericht den Gerichten damit die Möglichkeit eröffnet hat auch anderen Tabellen zu folgen, gibt es permanent Diskussionen um die Anwendung der Anhaltspunkte. Es fehlt auch die Möglichkeit, die in Deutschland geltenden Anhaltspunkte gegenüber einer europäischen Harmonisierung zu öffnen.

Unterschiedliche Bewertungen der GdB

Nach § 69 Abs. 2 SGB IX ist für eine Behinderung ein Grad der Behinderung durch die Versorgungsämter nicht festzustellen, wenn eine Feststellung über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad einer auf ihr beruhenden Erwerbsminderung schon in einem Rentenbescheid, einer entsprechenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung oder einer vorläufigen Bescheinigung der für diese Entscheidungen zuständigen Dienststellen getroffen worden ist, es sei denn, dass der behinderte Mensch ein Interesse an anderweitiger Feststellung nach Absatz 1 glaubhaft macht.

Eine Feststellung nach dieser Regelung gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Eine Feststellung im o.g. Sinne ist z.B. die Feststellung einer Berufsgenossenschaft in einem Rentenbescheid über die Höhe der MdE. Bei Verlust einer Hand aufgrund eines Berufsunfalls wird die Berufsgenossenschaft - nach Ihren Richtlinien - hier eine MdE von 60 feststellen.

Diese Feststellung gilt nach oben Gesagtem auch als GdB. Hat jemand aber eine Hand nicht im Wege eines Berufsunfalls verloren, sondern z.B. bei einem Freizeitunfall, so beträgt der GdB nach den "Anhaltspunkten" nur 50. Die unterschiedliche Höhe des GdB in Abhängigkeit von der Art des Unfalls ist rechts- und systemwidrig.

So zeigen die "Anhaltspunkte" zwar zutreffend auf, welche Arten von Wechselwirkungen zwischen Behinderungen bestehen können, die "Anhaltspunkte" beschreiben jedoch nicht, welche Folge an die Feststellung einer konkreten Funktionsbehinderung zu knüpfen ist. In der Praxis wird z.B. häufig darüber gestritten, ob das Nebeneinanderstehen von Behinderungen, die unabhängig voneinander sind und verschiedene Bereiche "im Ablauf des täglichen Lebens" betreffen nun zu einer Erhöhung des GdB führen kann, oder ob diese Fallkonstellation eine Erhöhung ausschließt. Unklar ist auch die von den "Anhaltspunkten" verwendete Formulierung zur Berücksichtigung von 20er Werten. Nach den Anhaltspunkten "ist es vielfach nicht gerechtfertigt", Funktionsbehinderungen mit einem GdB von 20 bei der Bildung des Gesamt-GdB zu berücksichtigen. Da "vielfach" keine prozentuale Beschreibung darstellt, wird die Vorschrift von einem Teil der Sachverständigen so verstanden, dass regelmäßig 20er Werte nicht erhöhend wirken, während andere Sachverständige regelmäßig von einer Erhöhung ausgehen.

Wie verhält sich die Rechtsprechung ?

Besonders problematisch erscheint in diesem Zusammenhang, dass das Bundessozialgericht - BSG - die „Anhaltspunkte“ für verfassungswidrig erklärt, weil die dort enthaltenen Regelungen in einem förmlichen Gesetz erfolgen müssten ( Urteil des BSG vom 11.10.1994 Az.: 9 RVs 1/93). Bereits 1995 hat das Bundesverfassungsgericht die „Anhaltspunkte“ zwar als verfassungswidrig eingestuft aber ausgeführt: „Bis zur Schaffung der erforderlichen Rechtsgrundlagen ist ein Eingreifen des Bundesverfassungsgerichts noch nicht angezeigt (VerfG Az.: 1 BvR 60/95)“. In einem Gerichtsbescheid des Sozialgerichtes Düsseldorf - Gerichtsbescheid vom 31.12.2002 - Az.: S 31 SB 35/01 ist in einem Einzelfall ausgeführt worden,

„Für die Beurteilung des Grades der Behinderung geltend gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB IX die im Rahmen des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes - BVG - festgelegten Maßstäbe entsprechend. Diese Maßstäbe sind in den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz 1996" geregelt, wobei das Gericht die "Anhaltspunkte" nur insoweit anwendet, als sie der im Internet unter www.behinderten-tabelle . de nicht widersprechen. Der GdB ist danach ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen und Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aufgrund eines Gesundheitsschadens und ist grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten und angestrebten Beruf zu beurteilen“ .

In einem weiteren Einzelfall hat das Sozialgericht Düsseldorf unter S 31 SB 388/01 SG Düsseldorf - Urteil vom 05. März 2003 zur Frage der Anwendung der Anhaltspunkte folgendes festgestellt:

„Maßstäbe sind in den "Anhaltspunkten" festgehalten. Der GdB ist danach ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen und Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft aufgrund eines Gesundheitsschadens. Allerdings sind die "Anhaltspunkte" kein Gesetz, sondern eine Verwaltungsvorschrift. Für die Gerichte, die nur an Recht und Gesetz gebunden sind, sind die "Anhaltspunkte" daher grundsätzlich unverbindlich. Da allerdings eine Alternative zu den "Anhaltspunkten" fehlt (vgl. aber die "Behindertentabelle" unter www.behinderten-tabelle.de) und die Gerichte für eine gleichmäßige Rechtsanwendung Sorge tragen müssen, bleibt den Gerichten im Ergebnis nichts anderes übrig, als die Kläger nach diesen "Anhaltspunkten" zu beurteilen. Allerdings hat das Bundessozialgericht die Anwendung der "Anhaltspunkte" an verschiedene Bedingungen geknüpft. Da die "Anhaltspunkte" einer gesetzlichen Legitimation entbehren, können sie - nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - nur dann und nur insoweit angewandt werden, als sie dem gegenwärtig herrschendem Kenntnisstand der sozialmedizinischen Wissenschaft entsprechen. Die fehlende rechtliche Legitimation der "Anhaltspunkte" ist also nur dann unbeachtlich, wenn sie durch eine wissenschaftliche Legitimation ersetzt wird (vgl. z.B. Bundessozialgericht Urteil vom 09.04.1997, 9 RVs 4/95; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.08.2002, Az.: L 7 SB 70/02). Entsprechen die "Anhaltspunkte" nicht dem gegenwärtig herrschendem wissenschaftlichen Kenntnisstand, so sind die "Anhaltspunkte" - nach der oben zitierten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - entsprechend der herrschenden wissenschaftlichen Erkenntnis - von den Gerichten anzupassen“.

Es liegt folglich auf der Hand, dass wir hier mit einer Situation konfrontiert werden, die in dieser Weise nicht mehr länger hingenommen werden sollte. Bei mehr als 2 Millionen Entscheidungen der Versorgungsämter jährlich, die die genannten Anhaltspunkte als Maßstab zugrunde legen, ist dringend eine Änderung der bisherigen Praxis erforderlich. Die zunehmende Verunsicherung von Behinderten, Organisationen, Behörden und Gerichten kann nicht im Sinne des Gesetzgebers liegen. Uns ist aber bewusst, dass eine schnelle Änderung dieser langjährigen Praxis nicht möglich ist. Es stellt sich deshalb mehr denn je die Frage: Gibt es dennoch Möglichkeiten, die jetzige Situation schnellstmöglich ohne langwierige Gesetzesverfahren zu ändern ?

Was also ist zu tun ?

Aufgrund dieser für die behinderten Menschen und für die mit der Durchführung des Schwerbehindertenrechtes beauftragten Behörden gleichermaßen unbefriedigenden und letztlich nicht hinnehmbaren Rechtssituation, sowie im Hinblick auf die nicht mehr zu finanzierenden Kosten für die ärztliche Sachverhaltsaufklärung, wollen wir mit diesem Fachartikel dazu beitragen, Lösungsansätze zu einem anderen Umgang mit den Anhaltspunkten zu erarbeiten. Besonders der mit diesen Überlegungen im Zusammenhang stehende Versuch, mit Hilfe einer Software zu einheitlichen, systematischen und damit gerechteren Feststellungen zu kommen, liegt unseren Überlegungen zu Grunde.

Bereits hier sei darauf hingewiesen, dass durch die von uns erarbeitete Vorgehensweise neben gerechteren und einheitlicheren Entscheidungen zu einer erheblichen Kosteneinsparung im gesamten Bundesbereich führen würde. Bei derzeit bundesweit jährlich ca. 2,5 Millionen Neu- und Erhöhungsanträgen nach dem Schwerbehindertenrecht, ist davon auszugehen, dass pro Fall ca. 10,00 bis 15,00 Euro Kosten - damit insgesamt ca. 25 Millionen Euro - nach dem Schwerbehindertenrecht bundesweit anfallen und zwar nur für den Teil, der auf die medizinische Sachverhaltsaufklärung entfällt.

Schwerbehinderte Menschen am Jahresende 1997,1999, 2001

(Quelle: Statistische Bundesamt, Wiesbaden, http://www.destatis.de, Stand: 19. Februar 2003)

Schwerbehinderte Menschen am Jahresende *

Gegenstand der Nachweisung

1999

2001

Insgesamt

6.633.466

6.711.797

Männlich

3.497.458

3.530.018

Weiblich

3 136 008

3.181.779

Bei Verwendung der von uns erarbeiteten Vorgehensweise könnten die Kosten für die Aufklärung der ärztlichen Sachverhalte um mindestens die Hälfte reduziert werden. Durch die flexible Gestaltung und Anwendung der Software wäre es durchaus möglich, das diese auch von Gerichten verwendet wird, die die im Internet veröffentliche Behindertentabelle verwenden. Das neue Verfahren bildet allerdings keine fachlich-inhaltliche Alternative zu den Anhaltspunkten. Erreicht werden soll vielmehr eine einheitlich-systematische Anwendung mit Hilfe eines Feststellungs-Modells, das auf einer langjährigen Verwaltungspraxis beruht. Bevor wir das neue Verfahren näher beschrieben, zunächst eine Darstellung der Historie und der derzeit geltenden Anwendungsregeln im Bereich der Anhaltspunkte für das Soziale Entschädigungsrecht und Schwerbehindertenrecht.

Überblick über die Geschichte der Anhaltspunkte

Die "Anhaltspunkte" basieren auf Begutachtungsrichtlinien für die Kriegsopferversorgung. 1916 erschienen bereits die "Anhaltspunkte für die militärärztliche Beurteilung der Frage der Dienstbeschädigung oder Kriegsdienstbeschädigung bei den häufigsten psychischen und nervösen Erkrankungen der Heeresangehörigen", die im Laufe der Jahre weiter fortgeschrieben wurden. 1974 trat dann das Gesetz zur Sicherung der Eingliederung Schwerbehinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft - SchwbG in Kraft und 1977 wurden die "Anhaltspunkte für die ärztliche Begutachtung Behinderter nach dem SchwbG" herausgegeben, eine Begutachtungsrichtlinie, die sowohl für das neugeschaffene SchwbG als auch für den gesamten Bereich des sozialen Entschädigungsrechts galt. Diese "Anhaltspunkte" wurden 1983 und 1996 neu gefasst und haben nunmehr den Titel "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem SchwbG".

In Kraft treten und Rechtsnatur der "Anhaltspunkte"

Die "Anhaltspunkte 1996" sind im November 1996 veröffentlicht worden und werden von der Verwaltung seit dem 1. Januar 1997 angewandt.

Ihrer Rechtsnatur nach sind die "Anhaltspunkte", die vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales herausgegeben werden, eine Verwaltungsvorschrift. Als Verwaltungsvorschrift haben die Anhaltspunkte Normcharakter nur innerhalb der Verwaltung. Das heißt, die Gerichte sind also grundsätzlich nicht hieran gebunden. Da es aber keine anderen geeigneten Richtlinien gibt und um eine gleichmäßige Behandlung aller Kläger zu erreichen, halten sich jedoch auch die Gerichte weitgehend an die Vorgabe der "Anhaltspunkte". Das BSG meint hierzu, trotz fehlender Ermächtigungsgrundlage unterlägen die "Anhaltspunkte" als geschlossenes Beurteilungsgefüge nur eingeschränkter richterlicher Kontrolle. Sie könnten nicht durch Einzelfallgutachten hinsichtlich ihrer generellen Richtigkeit widerlegt werden. Die Gerichte seien insoweit auf eine Evidenzkontrolle beschränkt. Dies sei durch die "Sachgesetzlichkeiten des Regelungsbereiches und der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber begründet" (Allerdings dürfte die Auffassung des BSG nur für den Teil der "Anhaltspunkte" gelten, in denen diese sich gutachterlich äußern. In anderen Bereichen kommentieren die "Anhaltspunkte" nur gesetzliche Vorschriften.

Die "Anhaltspunkte" können allerdings durch den Ärztlichen Beirat beim Bundessozialminister jederzeit geändert werden, zum Beispiel, weil sich Auffassungen in der medizinischen Wissenschaft geändert haben oder weil neue Behandlungsmethoden oder eine bessere prothetische Versorgung eine andere Beurteilung von Behinderungen rechtfertigen. Wegen der mangelnden Normqualität der "Anhaltspunkte" bestanden auch keine Bedenken, die neuen "Anhaltspunkte 1996" rückwirkend anzuwenden.

Allgemeine Richtlinien für Gutachten im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (versorgungsärztliche Gutachten)

Im versorgungsärztlichen Gutachten muss der einzelne Fall unter Beachtung aller Gegebenheiten möglichst erschöpfend behandelt werden. Die medizinischen Daten und Folgerungen sind unter Berücksichtigung der für die Begutachtung wichtigen gesetzlichen Vorschriften, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften, Erlasse, Rundschreiben und Richtlinien klar, überzeugend und auch für den Nichtarzt verständlich zu der versorgungsärztlichen Beurteilung zu formen. In der rein ärztlichen Beurteilung ist der Sachverständige frei und keinen Weisungen unterworfen. Abweichungen von der herrschenden medizinischen Lehrmeinung sind als solche zu kennzeichnen und ausführlich zu begründen. Aus der wissenschaftlichen Erkenntnis und der ärztlichen Erfahrung soll der Sachverständige die Sachlichkeit herleiten, die jede Begutachtung erfordert.

Erlass des Sozialministeriums Baden-Württemberg vom 27.03.2002

Das Sozialgericht Düsseldorf hat sich in einem Einzelfall mit der Anwendung der Anhaltspunkte auseinandergesetzt und dabei entschieden, dass auch die im Internet veröffentlichte Behindertentabelle im Rahmen der Urteilsfindung herangezogen werden kann. Hierzu hat das Sozialministerium in Baden-Württemberg mit dem folgenden Erlass völlig zu Recht festgestellt, dass diese Vorgehensweise für die Versorgungsverwaltung nicht übernommen werden könne. Das Sozialministerium stellt fest:

„In einem Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2002 setzt sich das Gericht in sachlich unzutreffender Weise mit den von hier zum Zwecke einheitlicher und sachgerechter Begutachtungen herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" ("Anhaltspunkte") auseinander, hält ihre Anwendung entgegen der Auffassung des Bundessozialgerichts nicht mehr für gerechtfertigt und treibt zudem Werbung für eine im Internet veröffentlichte "Behindertentabelle" ( www.behindertentabelle.de ).

Ich weise darauf hin, dass die Autoren der im Internet veröffentlichten "Behindertentabelle" weder von mir noch von der Sektion "Versorgungsmedizin" des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim BMA autorisiert worden sind, die "Anhaltspunkte" zu ändern oder zu ergänzen. s handelt sich um isolierte Einzelmeinungen, die sich nicht - wie die "Anhaltspunkte" - an den im Rahmen des § 30 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes festgelegten Maßstäben orientieren, die nach § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX für die Feststellung des Grades der Behinderung entsprechend gelten und die auch nicht den Anspruch eines in sich schlüssigen Gefüges erheben können.

Die Empfehlungen für gutachtliche Beurteilungen des Grades der Behinderung (GdB) in den "Anhaltspunkten" sind hingegen - wie bekannt - stets das Ergebnis eingehender Erörterungen mit speziell erfahrenen unabhängigen Sachverständigen aus Klinik, Wissenschaft, Behindertenverbänden, Bundeswehr und den Versorgungsärztlichen Diensten der Länder mit dem Ziel, die medizinisch-wissenschaftliche Lehrmeinung wiederzugeben. Diese Empfehlungen werden abschließend in der Sektion "Versorgungsmedizin" beraten und mit den Ländern abgestimmt. Aus diesen Gründen bitte ich, die innerhalb Ihres Geschäftsbereichs mit der Begutachtung im Rahmen des Sozialen Entschädigungsrechts/Schwerbehindertenrechts betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, dass auch künftig allein die von mir herausgegebenen "Anhaltspunkte" den Begutachtungen zugrunde zu legen sind.“

Dieser Auffassung kann man sich durchaus anschließen, zumal die Vorgehensweise des Sozialgerichtes zu einer erheblichen Verunsicherung führt. Letztlich hilfreich wäre, wenn der Gesetzgeber die Anhaltspunkte normiert und ihnen Gesetzesstatus verleiht.

Anwendung der neuen Anhaltspunkte (AHP) für die ärztliche Gutachtertätigkeit (Stand November 1996) im Schwerbehindertenrecht

Entscheidungen über die Höhe des Grades der Behinderung sind für Zeiträume bis Ende Dezember 1996 nach den bis dahin geltenden AHP, für Zeiträume ab 1997 entsprechend den AHP 1996 zu treffen.

Eine Heilungsbewährung ist nach den im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Anhaltspunkten zu beurteilen.

Wird im Einzelfall im Rahmen einer Überprüfung der gesundheitlichen Verhältnisse auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt, dass nach den AHP 1996 der Grad der Behinderung der bisher anerkannten Behinderung(en) nunmehr anders zu beurteilen ist (auch wegen einer Änderung der Heilungsbewährung), so ist diese Änderung der rechtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.

Ermittlung der MdE bzw. des GdB unter Anwendung der Anhaltspunkte

MdE (Minderung der Erwerbsfähigkeit) und GdB (Grad der Behinderung) werden nach gleichen Grundsätzen bemessen. Beide Begriffe unterscheiden sich lediglich dadurch, dass die MdE kausal (nur auf Schädigungsfolgen) und der GdB final (auf alle Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrer Ursache) bezogen sind. Beide Begriffe haben die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen und nicht nur die Einschränkung im allgemeinen Erwerbsleben zum Inhalt. MdE und GdB sind ein Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund eines Gesundheitsschadens.

Aus dem GdB/MdE-Grad ist nicht auf das Ausmaß der Leistungsfähigkeit zu schließen. GdB und MdE sind grundsätzlich unabhängig vom ausgeübten oder angestrebten Beruf zu beurteilen, es sei denn, dass bei Begutachtungen im Sozialen Entschädigungsrecht ein besonderes berufliches Betroffensein berücksichtigt werden muss.

Die Anerkennung von Berufs_ oder Erwerbsunfähigkeit durch einen Rentenversicherungsträger oder die Feststellung einer Dienstunfähigkeit oder Arbeitsunfähigkeit erlauben keine Rückschlüsse auf den GdB/MdE-Grad, wie umgekehrt aus dem GdB/MdE-Grad nicht auf die genannten Leistungsvoraussetzungen anderer Rechtsgebiete geschlossen werden kann.

GdB und MdE setzen stets eine Regelwidrigkeit gegenüber dem für das Lebensalter typischen Zustand voraus. Dies gilt für Kinder in gleicher Weise wie für alte Menschen.

Physiologische Veränderungen im Alter sind daher bei der GdB/MdE-Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Als solche Veränderungen sind die körperlichen und psychischen Leistungseinschränkungen anzusehen, die sich im Alter regelhaft entwickeln, d.h. für das Alter nach ihrer Art und ihrem Umfang typisch sind.

Altersbedingte Leistungseinschränkungen

  • die altersbedingte allgemeine Verminderung der körperlichen Leistungsfähigkeit (weniger Kraft, Ausdauer, Belastbarkeit),
  • die allgemeine Verminderung der Leistungsbreite des Herzens und der Lungen durch physiologische Gewebealterung),
  • eine leichte Verminderung der Beweglichkeit der Gliedmaßen und der Wirbelsäule (=geringgradige Abweichungen von den Normwerten der Bewegungsmessungen nach der Neutral-O-),
  • das Nachlassen von Libido oder Potenz,
  • das altersentsprechende Nachlassen des Gedächtnisses, der geistigen Beweglichkeit und der seelischen Belastbarkeit,
  • die altersspezifischen Einschränkungen der Seh_ und Hörfähigkeit (Presbyopie = Erschwerung bis Verlust der Nahadaptation, Presbyakusis = altersbegleitender Hochton-Hörverlust).

Pathologische Veränderungen

Demgegenüber sind pathologische Veränderungen, d.h. Gesundheitsstörungen, die nicht regelmäßig und nicht nur im Alter beobachtet werden können, beispielsweise

  • Geschwülste,
  • Folgen ateriosklerotisch bedingter Organerkrankungen (Schlaganfall, Herzinfarkt, Herzinsuffizienz bei koronarer Herzkrankheit, Arterienverschlüsse),
  • stärkere, nicht als altersentsprechend beurteilbare Bewegungseinschränkungen durch Arthrosen.
  • Schmerzsyndrome bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen (z.B. Schulter-Arm-Syndrom, Lumbalgie) und
  • über das Alterstypische wesentlich hinausgehende hirnorganische Abbauerscheinungen (z.B. Demenzen vom Alzheimer-Typ oder bei zerebrovaskulärer Insuffizienz)

bei der MdE/GdB-Beurteilung zu berücksichtigen, auch dann, wenn sie erstmalig im höheren Alter auftreten oder als "Alterskrankheiten" (z.B. "Altersdiabetes", "Altersstar") bezeichnet werden.

Richtlinien für die Vergabe der GdB/MdE

Der GdB ist in Zehnergraden, die MdE in Vomhundertsätzen anzugeben. Die Werte für die verschiedenartigen Gesundheitsstörungen leiten sich dabei von Mindestvomhundertsätzen ab, die in der _ auch bei der Behindertenbegutachtung zu beachten - Verwaltungsvorschrift Nr. 5 zu § 30 des Bundesversorgungsgesetzes für erhebliche äußere Körperschäden angegeben sind.

Die in der GdB/MdE-Tabelle aufgeführten Werte sind diesen Mindestvomhundertsätzen angepasst. Sie sind aus langer Erfahrung gewonnen und stellen altersunabhängige (auch trainingsunabhängige) Mittelwerte dar. Je nach der besonderen Gegebenheiten darstellenden Begründung abgewichen werden (z.B. besondere Schmerzen oder seelische Begleiterscheinungen oder fast vollständiger Ablauf einer Heilungsbewährung).

Da GdB und MdE ihrer Natur nach nur annähernd bestimmt werden können, sind bei der GdB-Bewertung nur Zehnerwerte, bei der MdE-Bewertung in der Regel nur Werte anzugeben, die durch 10 teilbar sind. Dabei sollen im allgemeinen die folgenden Funktionssysteme zusammenfassend beurteilt werden: Gehirn einschließlich Psyche; Augen; Ohren; Atmung; Herz_Kreislauf; Verdauung; Harnorgane; Geschlechtsapparat; Haut; Blut einschließlich blutbildendes Gewebe und Immunsystem; innere Sekretion und Stoffwechsel; Arme; Beine; Rumpf. Die sehr wenigen in der GdB/MdE-Tabelle noch enthaltenen Fünfergrade sind alle auf ganz eng umschriebene Gesundheitsstörungen bezogen, die selten allein und sehr selten genau in dieser Form und Ausprägung vorliegen. Für die GdB-Beurteilung ist deshalb zu beachten, dass in den Fällen, in denen die Gesundheitsstörungen auch nur wenig günstiger ist, als in der GdB/MdE-Tabelle beschrieben, der Zehnergrad unter dem Fünfergrad anzusehen ist; entspricht die Gesundheitsstörung genau der beschriebenen oder ist sie etwas ungünstiger, ist der über dem Fünfergrad gelegene Zehnergrad anzunehmen.

GdB und MdE setzen eine nicht nur vorübergehende und damit eine über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten sich erstreckende Gesundheitsstörung voraus. Dementsprechend ist bei abklingenden Gesundheitsstörungen der Wert festzusetzen, der dem über sechs Monate hinaus verbliebenen _ oder voraussichtlich verbleibenden _ Schaden entspricht.

Schwankungen im Gesundheitszustand bei längerem Leidensverlauf ist mit einem Durchschnittswert Rechnung zu tragen. Dies bedeutet: Wenn bei einem Leiden _ über einen Zeitraum von sechs Monaten nach Krankheitsbeginn hinaus _ der Verlauf durch sich wiederholende Besserungen und Verschlechterungen des Gesundheitszustandes geprägt ist (Beispiele: Magengeschwürsleiden, chronische Bronchitis, Hautkrankheiten, Anfallsleiden), dann können die zeitweiligen Verschlechterungen _ im Hinblick auf die dann anhaltenden Auswirkungen auf die gesamte Lebensführung _ nicht als vorübergehende Gesundheitsstörungen betrachtet werden. Dementsprechend muss in solchen Fällen bei der GdB/MdE-Beurteilung von dem "durchschnittlichen" Ausmaß der Beeinträchtigung ausgegangen werden.

Stirbt ein Antragsteller innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt einer Gesundheitsstörung, so ist für diese Gesundheitsstörung der GdB/MdE-Grad anzusetzen, der nach ärztlicher Erfahrung nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Gesundheitsstörung zu erwarten gewesen wäre. Fallen Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod jedoch zusammen, kann ein GdB/MdE-Wert nicht angenommen werden. Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod fallen nicht nur zusammen, wenn beide Ereignisse im selben Augenblick eintreten. Dies ist vielmehr auch dann der Fall, wenn die Gesundheitsstörung in so rascher Entwicklung zum Tode führt, dass bei natürlicher Betrachtungsweise Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod einen einheitlichen Vorgang darstellen.

Gesundheitsstörungen, die erst in der Zukunft zu erwarten sind, sind bei der GdB/MdE-Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit des Abwartens einer Heilungsbewährung bei Gesundheitsstörungen, die zu Rezidiven neigen, stellt eine andere Situation dar; während der Zeit des Abwartens einer Heilungsbewährung ist ein höherer GdB/MdE-Wert, als er sich aus dem festgestellten Schaden ergibt, gerechtfertigt.

Bei der GdB/MdE-Beurteilung sind auch seelische Begleiterscheinungen und Schmerzen zu beachten.

Die in der GdB/MdE-Tabelle niedergelegten Sätze des GdB berücksichtigen bereits die üblichen seelischen Begleiterscheinungen (z.B. bei Entstellung des Gesichts, Verlust der weiblichen Brust).

Gehen seelische Begleiterscheinungen erheblich über die dem Ausmaß der organischen Veränderungen entsprechenden üblichen seelischen Begleiterscheinungen hinaus, so ist eine höhere GdB/MdE-Bewertung berechtigt. Vergleichsmaßstab kann aber _ im Interesse einer gerechten Beurteilung _ nicht der Behinderte sein, der überhaupt nicht oder kaum unter seinem Körperschaden leidet; Beurteilungsgrundlage ist wie immer die allgemeine ärztliche Erfahrung hinsichtlich der regelhaften Auswirkungen. Außergewöhnliche seelische Begleiterscheinungen sind anzunehmen, wenn anhaltende psychoreaktive Störungen in einer solchen Ausprägung vorliegen, dass eine spezielle ärztliche Behandlung dieser Störungen _ insbesondere eine Psychotherapie _ erforderlich ist.

Berücksichtigung von Schmerzen

Ähnliches gilt für die Berücksichtigung von Schmerzen. Die in der GdB/MdE-Tabelle angegebenen Werte schließen die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen auch erfahrungsgemäß besonders schmerzhafte Zustände. In den Fällen, in denen nach dem Sitz und dem Ausmaß der pathologischen Veränderungen eine über das übliche Maß hinausgehende, eine spezielle ärztliche Behandlung erfordernde Schmerzhaftigkeit anzunehmen ist, können höhere Werte angenommen werden. Dies gilt insbesondere bei Kausalgien und bei stark ausgeprägten Stumpfbeschwerden nach Amputationen (Stumpfnervenschmerzen, Phantomschmerzen); ein Phantomgefühl allein bedingt keine zusätzliche GdB/MdE-Bewertung.

Wird der Gutachter nach dem Schwerbehindertengesetz zu einer Beurteilung des GdB aufgefordert, so ist er nicht an Feststellungen, die nach anderen Gesetzen getroffen worden sind, gebunden. Umgekehrt gilt das gleiche.

Ermittlung des Gesamt-GdB

Liegen mehrere Behinderungen vor, so sind zwar Einzel-GdB-Werte (durch den ärztlichen Gutachter/Sachverständigen im jeweiligen Gutachten/Stellungnahme) anzugeben; bei der Ermittlung des Gesamt-GdB durch alle Funktionsbeeinträchtigungen dürfen jedoch die einzelnen Werte nicht addiert werden. Auch andere Rechenmethoden sind für die Bildung eines Gesamt-GdB ungeeignet. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Behinderungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Bei der Gesamtwürdigung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen sind unter Berücksichtigung aller sozialmedizinischen Erfahrungen Vergleiche mit Gesundheitsschäden anzustellen, zu denen in der Tabelle feste GdB-Werte angegeben sind.

Ein Gesamt-GdB von 50 kann beispielsweise nur angenommen werden, wenn die Gesamtauswirkung der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen so erheblich ist wie etwa beim Verlust einer Hand oder eines Beines im Unterschenkel, bei einer vollständigen Versteifung großer Abschnitte der Wirbelsäule, bei Herz_Kreislaufschäden oder Einschränkungen der Lungenfunktion mit nachgewiesener Leistungsbeeinträchtigung bereits bei leichter Belastung, bei Hirnschäden mit mittelschwerer Leistungsbeeinträchtigung usw.

Bei der Beurteilung des Gesamt-GdB ist in der Regel von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, die den höchsten Einzel-GdB-Wert bedingt, und dann im Hinblick auf alle weiteren Funktionsbeeinträchtigungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird, ob also wegen der weiteren Funktionsbeeinträchtigungen dem ersten GdB-Wert 10 oder 20 oder weitere Zehnergrade hinzuzufügen sind, um der Behinderung insgesamt gerecht zu werden.

Wechselseitige Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen

Um die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander beurteilen zu können, muss aus der ärztlichen Gesamtschau beachtet werden, dass die Beziehungen der Funktionsbeeinträchtigungen zueinander unterschiedlich sein können:

  • Die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen können voneinander unabhängig sein und damit ganz verschiedene Bereiche im Ablauf des täglichen Lebens betreffen.
    • Beispiel: Beim Zusammentreffen eines insulinpflichtigen Diabetes (Abhängigkeit von Injektions_ und Diäteinnahmeterminen) mit einer Hörbehinderung und einer Gehbehinderung ist der Behinderte in drei verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens betroffen, wobei jeder Bereich der Schwere der einzelnen Gesundheitsstörung entsprechend bei der Gesamt_Beurteilung zu beachten ist.
  • Eine Funktionsbeeinträchtigung kann sich auf eine andere besonders nachteilig auswirken.
  • Dies ist vor allem der Fall, wenn Funktionsbeeinträchtigungen an paarigen Gliedmaßen oder Organen - also z.B. an beiden Armen oder beiden Beinen oder beiden Nieren oder beiden Augen _ vorliegen.
  • Die Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen können sich überschneiden.
    • Beispiel: Neben einem Herzschaden mit schwerer Leistungsbeeinträchtigung liegen ein Lungenemphysem und ein leichterer Schaden an einem Fuß vor. Die Gehfähigkeit und gesamte Leistungsfähigkeit wird schon durch den Herzschaden sehr eingeschränkt, so daß sich die anderen beiden Gesundheitsschäden nur noch wenig auswirken können.
  • Die Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung werden durch eine hinzutretende Gesundheitsstörung gar nicht verstärkt.
    • Beispiel: Peronäuslähmung und Versteifung des Fußgelenks in günstiger Stellung an demselben Bein.
  • Von Ausnahmefällen (z.B. hochgradige Schwerhörigkeit eines Ohres bei schwerer beidseitiger Einschränkung der Sehfähigkeit) abgesehen, führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die nur einen GdB/MdE - Grad von 10 bedingen, nicht zu einer Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt werden könnte, auch dann nicht, wenn mehrere derartige leichte Gesundheitsstörungen nebeneinander bestehen. Auch bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit dem GdB/MdE - Grad von 20 ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen.

Dauer der GdB/MdE

Um eine Funktionsstörung anzuerkennen ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehende und damit eine über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten sich erstreckende Gesundheitsstörung vorliegt. Dementsprechend ist bei abklingenden Gesundheitsstörungen der Wert festzusetzen, der dem über sechs Monate hinaus verbliebenen - oder voraussichtlich verbleibenden - Schaden entspricht.

Schwankungen im Gesundheitszustand bei längerem Leidensverlauf ist mit einem Durchschnittswert Rechnung zu tragen. Dies bedeutet: Wenn bei einem Leiden - über einen Zeitraum von sechs Monaten nach Krankheitsbeginn hinaus - der Verlauf durch sich wiederholende Besserungen und Verschlechterungen des Gesundheitszustandes geprägt ist (Beispiele: Magengeschwürsleiden, chronische Bronchitis, Hautkrankheiten, Anfallsleiden), dann können die zeitweiligen Verschlechterungen - im Hinblick auf die dann anhaltenden Auswirkungen auf die gesamte Lebensführung - nicht als vorübergehende Gesundheitsstörungen betrachtet werden. Dementsprechend muss in solchen Fällen bei der GdB/MdE-Beurteilung von dem "durchschnittlichen" Ausmaß der Beeinträchtigung ausgegangen werden.

Stirbt ein Antragsteller innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt einer Gesundheitsstörung, so ist für diese Gesundheitsstörung der GdB/MdE-Grad anzusetzen, der nach ärztlicher Erfahrung nach Ablauf von sechs Monaten nach Eintritt der Gesundheitsstörung zu erwarten gewesen wäre. Fallen Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod jedoch zusammen, kann ein GdB/MdE-Wert nicht angenommen werden. Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod fallen nicht nur zusammen, wenn beide Ereignisse im selben Augenblick eintreten. Dies ist vielmehr auch dann der Fall, wenn die Gesundheitsstörung in so rascher Entwicklung zum Tode führt, dass bei natürlicher Betrachtungsweise Eintritt der Gesundheitsstörung und Tod einen einheitlichen Vorgang darstellen.

Gesundheitsstörungen, die erst in der Zukunft zu erwarten sind, sind bei der GdB/MdE-Beurteilung nicht zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit des Abwartens einer Heilungsbewährung bei Gesundheitsstörungen, die zu Rezidiven neigen, stellt eine andere Situation dar; während der Zeit des Abwartens einer Heilungsbewährung ist ein höherer GdB/MdE-Wert, als er sich aus dem festgestellten Schaden ergibt, gerechtfertigt.

Neue Anhaltspunkte-Software

Mit der Entwicklung der nachstehend dargestellten Software wollen wir dazu beitragen, eine einheitliche und für alle Beteiligten nachvollziehbare Zusammenstellung der umstrittenen Anwendung der Anhaltspunkte zu erreichen. Mit dieser Software können Sie systematisch die jeweiligen Funktionsbeeinträchtigung durch eine transparente Auswahl ermitteln. Dadurch werden erhebliche Kosten insbesondere zeitraubende Widerspruchs- und Gerichtsverfahren überflüssig.

Hierzu soll dieser Fachartikel und das entwickelte Software-Modell beitragen.

Trotz relativer schwieriger Materie haben wir auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) veröffentlichten Anhaltspunkte eine Struktur und damit einen logischen Aufbau abgeleitet. Nach umfangreichen und zeitaufwendigen Analysen des Gesamtwerkes war es möglich geworden eine Datenbasis aufzubauen, die mit hoher Annäherung an die Vorlage, eine maschinelle der Gesamt-GdB zulässt.

Aufbau des Programms

Das Programm ist so aufgebaut, dass es den Bewertungsabläufen des Gutachters nahe kommen soll. Dabei wurde bei der Architektur der Datenbank besonders darauf geachtet, dass Bewertungen der Krankheitsbilder unter dem spezifischen Kontext zusammengefasst sind. Dazu zählt zunächst, dass die Abhängigkeiten hierarchisch geordnet sind; das Handbuch gab dies nicht her, sodass aufmerksame und tiefgreifende Analysen erforderlich waren.

Aus verwertungsrechtliche Gründen haben wir die wesentliche Inhalte der Datei verschlüsselt; eine Entschlüsselung ist nur über das Programm möglich.

Das Programm ist nahezu selbsterklärend aufgebaut. Über sogenannte Comboboxen läßt sich in der 1. Hierarchieebene die relevante Körperregionen selektieren. In der zweiten Ebene stehen dann jeweils in einer weiteren Combobox die Organe zur Selektion bereit, die unter der zuvor selektierten Körperregion zusammengefasst sind. In der 3. Ebene stehen, soweit keine Selektion in der Combobox der 2. Ebene erfolgte, alle leistungsmindernden Störungen der gesamten Körperregion im unteren Fenster (Browseransicht) zur Auswahl bereit. Andernfalls nur die, die unter dem selektierten Organ angezeigt werden.

Selektion des Krankheitsbildes

Ein Klick auf die gesuchte leistungsmindernde Störung, stellt den vollen Text und die mindest- und maximale GdB dar. Außerdem werden jeweils die prozentualen Anteile der in Betracht kommenden Merkzeichen für jede selektierte leistungsmindernde Störung berücksichtigt und fließen damit bei der Bildung der Gesamt-GdB in die Merkzeichenfeststellung ein. Dem Gutachter ist die Möglichkeit gegeben, die vorgesehenen GdB`en durch seine eigene Feststellung (Selektion aus der Combobox "GdB manuell") zu ersetzen. Außerdem hat er die Möglichkeit den vorgegeben Text durch eigene Textpassagen zu ergänzen oder ganz zu ersetzen (Mausklick auf „Text bearbeiten“). Im übrigen eignet sich hier die "copy-paste"-Funktion, um z.B. Textpassagen aus der "Hilfe zum GdB-Assistent" zu übernehmen. Die vorgegebenen Änderungen oder Ersetzungen sind jedoch lediglich temporär; ein Abspeichern ist derzeit noch nicht realisiert, ist aber implementierbar (siehe Perspektiven).

Der Eintrag zur Gesamtbewertung erfolgt über die Checkbox "Eintrag in GdB-Rechner". Der Button "GdB-Rechner öffnen" zeigt das bisherige Selektionsergebnis. Unrichtige Einträge können durch bloße Markierung und anschließendem Mausklick auf den Button "markierten Eintrag löschen" aus der Tabelle entfernt werden. Jederzeit können jedoch weitere Selektionen vorgenommen und übernommen werden.

Ermittlung der Gesamt-GdB

Ein Klick auf den Button "GdB berechnen" berechnet die GdB auf der Grundlage des dem Programm innewohnenden Modells. Dabei werden auch die Merkzeichen, die sich aus den selektierten Funktionsstörungen ergeben, ermittelt und dargestellt. Dieses Modell ist anhand praktischer Bewertungsmaßstäbe aus dem Kreis der ärztlichen Gutachter unter Zugrundelegung umfangreicher Analysen zahlreicher Gutachten erarbeitet worden. Überprüfen Sie selbst wie nahe es auch Ihren Bewertungen kommt.

Drucken des Ergebnisses

Die getroffenen Feststellungen können durch klicken auf den Button "Druckansicht" im GdB-Rechner in einer "PreView" überprüfen und über den von Ihnen zu selektierenden Drucker ausdrucken. Weiter haben Sie die Möglichkeit das Ergebnis in HTML, RTF, Text usw. zu exportieren.
Durch manuellen Nachtrag des Patientennamens, des Feststellungsdatums und dem nächsten Nachuntersuchungstermin auf Ihrem Briefbogen gewinnt Ihre Arbeit Dokumentencharakter und kann ggf. gegenüber Behörden und sonstigen Auftraggebern verwendet werden.

Verfahren

Grundlage des Dateiaufbaues ist die GdB/MdE-Tabelle (Nr. 26 ff der Anhaltspunkte)

Da die dort angedeuteten Hierarchie-Ebenen einen logischen Aufbau schier unmögliche machen, haben wir versucht logische Abhängigkeiten zu erkennen und diese abzubilden.

Ausreichend erschienen nach mehreren Versuchen, die Struktur in 3 Ebenen aufzureißen. Danach wurde die leistungsmindernden Störungen unter

  • Körperregion (1. Ebene)
  • Organe (2. Ebene)
  • Bezeichnung der leistungsmindernden Funktionsstörung (3. Ebene) geordnet.

Flexibilität bei der Bewertung

Die Ausprägung der leistungsmindernden Störung ist jeweils unter der ausgewählten Behinderung verfügbar. Ebenso die die jeweilige Ausprägung bestimmende Einzel-GdB/MdE mit ihrem minimalen und maximalen Wert.
Abweichend hiervon haben Sie die Möglichkeit, Ihren eigenen Ausprägungstext zu verwenden oder die vorgegebenen durch eigene zu ergänzen.
In gleichem Maße gilt dies auch für die Bewertung der GdB/MdE, dessen selektierter manueller Wert jeweils in die Berechnung übernommen wird. Die auf der Grundlage von Gewichtungen ermittelten Merkzeichen können entfernt werden; nichtermittelte durch bloßen Klick hinzugefügt werden.

Rechenvorschriften

Das der Gesamtbewertung zugrunde liegende Rechenverfahren ist das Ergebnis umfangreicher Recherchen und nachträglicher Überprüfungen vorgelegener gutachterlicher Ergebnisse und im Regelfall den Verhältnissen entspricht. Das Ergebnis kann zusammengefasst oder einzeln ermittelt und visualisiert werden. Berichtigungen und Ergänzungen sind in jedem Stadium der Zusammenstellung möglich.

Unterstützung bei der Benutzung des Rechners

Der GdB-Assistent bietet Ihnen auch eine Hilfestellung, unter der Sie folgende Informationen abrufen können:

  • Erläuterungen zu den Positionen: Es sind die Hinweise zu den jeweiligen Positionsnummern, die die gesundheitlichen Funktionsstörungen im allgemeinen beschreiben. Diese Funktion erreichen Sie immer über die F1-Funktionstaste.
  • Programmhilfe: Eine Hilfestellung über die Funktionen des GdB-Assistenten.
  • gemeinsame Grundsätze
  • uvm.

Perspektiven

Zur Abrundung des Angebots ist beabsichtigt das derzeitige System um

  • eine Patientenverwaltung
  • eine maschinellen Ablage von patientenbezogenen Bewertungsergebnissen; auch der manuellen Ersetzungen bzw. Ergänzungen
  • eine Adressverwaltung der Auftraggeber

zu erweitern.

Individuellen Erweiterungswünschen oder Verbesserungsvorschläge unserer Kunden kommen wir gerne entgegen und werden - soweit sie von allgemeinem Interesse sind - versuchen, dies in das bestehende System zu integrieren. Spezielle bzw. individuelle Wünsche prüfen wir und werden Ihnen ein entsprechendes Angebot unterbreiten.

Wo liegen nun die Vorteile der softwaregesteuerten GdB-Ermittlung ?

Die Software ist lauffähig auf allen Rechner ab dem Betriebssystem Windows NT - und höher.

  • Befundärzte
  • Antragsteller
  • Behörden
  • Verbände
  • Gerichte

können mit dieser Software durch die systematische Ermittlung der jeweiligen Funktionsbeeinträchtigung eine einheitliche und transparente Ermittlung des Gesamt-GdB vornehmen. Dadurch werden neben erheblichen Kosten insbesondere zeitraubende Widerspruchs- und Gerichtsverfahren überflüssig.

Individuellen Erweiterungswünschen oder Verbesserungsvorschläge unserer Kunden kommen wir gerne entgegen und werden - soweit sie von allgemeinem Interesse sind - versuchen, dies in das bestehende System zu integrieren. Spezielle bzw. individuelle Wünsche prüfen wir gerne und werden Ihnen ein entsprechendes Angebot unterbreiten.

Das Programm steht derzeit als Prüfversion im Downloadbereich zur Verfügung.

Wer oder was ist global-help ?

Unter dieser Adresse präsentiert sich ein Informationssystem für alle, die sich mit den sozialen und wirtschaftlichen Aspekten des "behindert sein" tatsächlich oder thematisch auseinandersetzen wollen oder müssen. Zielgruppen sind behinderte Menschen, deren Angehörige, Behindertenverbände, Sozialverbände, Rechtsanwälte, Steuerberater, soziale Einrichtungen, gewerbliche Unternehmen für Heil- und Hilfsmittel.

Die "Portaleingänge" stellen jeweils Wegweiser und Nachschlagwerk mit praktischen Hinweisen. Monitore unterschiedlichster Vergleichsberechnungen auf der Basis gesetzlicher Vorschriften runden das Angebot ab.

Unter www.global-help.de erreichen Sie ein umfangreiches Netzwerk miteinander verknüpfter Inhalte.

Mit derzeit ca. 25000 "Links" zur intern vorhandenen Informationssammlungen wird diese damit auch für Behörden, Verbände und beratende Berufe interessant, da hier die zahlreichen Verweise auf Vorschriften und Gesetze innerhalb des umfangreichen Blocks der sozialen Gesetzbücher durch bloßes Anklicken hergestellt werden kann.

Die "Links" werden ständig aktualisiert und schaffen so ein Nachschlagewerk, das sowohl dem interessierten Internetbesucher einen schnellen Zugriff auf gezielte Informationen erlaubt, als auch umfangreiche Recherchen zulässt. Deshalb hat der Betreiber sämtliche Inhalte so aufgebaut, dass jeweils erforderliche Bezüge in Textpassagen auf Gesetze, Verfahrensbeschreibungen, Begründungen themenbezogen aufgerufen werden können. Dies führt zu einer erheblichen Reduzierung von Such- und Nachschlagevorgängen in der einschlägigen Literatur.

Der Internetbesucher findet somit ein Sozial-Portal vor, mit dem er zahlreiche Aspekte seiner möglichen Anliegen abdecken kann. Er findet unter diesem Portal die Beschreibung der rechtlichen Voraussetzungen für Sozialleistungen, Vergünstigungen, Hilfen u.a.

Die konkrete Berechnungsmöglichkeit aus den Vorschriften (vorgesehen sind Onlineberechnungen bzw. downloadbare Rechner für Wohngeld, Kindergeld, Erziehungsgeld, Pflegeleistungen, Sozialhilfe, Grundsicherung, BaFöG, Rente aus der Sozialversicherung, Blindengeld, Zuzahlungen an den Gesundheitskosten, Freifahrt, GdB-Assistent für die Ermittlung der Gesamt GdB u.a.),den entsprechenden aktuellen Gesetzestext und Adressen und Links zu wichtigen Informationen, sowie ein Forum.

Interessant sind aus Sicht des Betreibers derzeit die Portaleingänge "Exekutive" und "Vergünstigungen". Unter "Lebensbereiche“ sollen die möglichen persönlichen Zielsetzungen der Betroffenen, die nach Lebensbereichen geordnet sind, zusammengefasst werden. Ziel ist hier, Defizite zu beschreiben und Lösungsansätze anzubieten, in der Hoffnung, dass der Eine oder Andere daraus wertvolle Hilfestellung erfährt. Für den Ausbau dieses Portaleingangs sind Anregungen und persönliche Erfahrungen der Betroffenen im Rahmen des eingerichteten Forums erwünscht.

Im Interesse der über 20 Millionen Menschen in der Bundesrepublik Deutschland, die Bezieher einer Sozialleistung oder behindert sind, ist es sicher wünschenswert, wenn der Einzelne eine unabhängige Informationsquelle vorfindet. Das sich ständig im Aufbau befindliche Portal wird vom Betreiber mit dem Ziel weiter vorangetrieben vielen ratsuchenden Menschen Informationen zur Selbsthilfe in die Hand zu geben. Der Betreiber erklärt ausdrücklich, dass sämtliche Informationen lediglich als solche zu verstehen sind und damit keinen beratenden Charakter zeigen. Wir würden uns über ein Unterstützung dieser Aktivitäten sehr freuen.

Anschrift der Autoren:

Siegfried Ungewitter
Thüringenweg 49
89075 Ulm

Theo Widmann
Am Steg 3
89231 Neu-Ulm

Wissenswertes
Top - News
Vergünstigungen
Vergünstigungen
Wissenwertes
Wissenwertes
Berechnungen
Berechnungen
Exekutive
Exekutive
Legislative
Legislative
Lebensbereiche
Lebensbereiche
Projekt
Projekt
Suche
Suche
Forum
Forum
Hilfe
Hilfe
Sitemap
Sitemap
Haftung
Haftung
Impressum
Impressum
Archiv
Archiv