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Freifahrtberechtigung
uneingeschränkte Freifahrtberechtigung
eingeschränkte Freifahrtberechtigung
Wirrnisse bei der Benutzung von Zügen der Deutschen Bundesbahn

eingeschränkte Freifahrtberechtigung

  • Die Freifahrtberechtigung gilt zusätzlich im Umkreis von 50 Kilometern um den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt - und zwar nur auf den im Streckenverzeichnis zum Schwerbehindertenausweis angegebenen Linien der Deutschen Bahn AG - für folgende Beförderungsmittel in der 2. Klasse :
    • Nahverkehrszug (N)
    • City-Bahn (CB)
    • Regionalbahn (RB)
    • Eilzug (E)
    • Stadtexpress (SE)
    • Regionalexpress (RE)
    • Regionalschnellbahn (RSB)
    • Schnellzug (D)
    • InterRegio (IR)
  • In zuschlagpflichtigen Schnell- und InterRegio-Zügen müssen auch schwerbehinderte den Zuschlag zahlen, soweit diese Züge nicht zuschlagsfrei sind.
  • Diese Züge können auch außerhalb des Streckenverzeichnisses benutzt werden, sofern sie innerhalb von Verkehrsverbünden eingesetzt werden.
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