Freifahrtberechtigung
uneingeschränkte Freifahrtberechtigung
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Die Freifahrtberechtigung gilt für die folgenden Verkehrsmittel ohne Kilometerbegrenzung und überall in Deutschland; unabhängig davon, wo der Berechtigte wohnt oder sich aufhält.
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Straßenbahnen und Busse
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S-Bahnen in der 2. Wagenklasse
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Regional-Schnellbahnen, City-Bahnen, und Regionalbahnen in der 2. Wagenklasse sowie
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Busse in Verkehrsverbünden oder Verkehrstarifgemeinschaften
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Eisenbahnen in Verkehrsverbünden Eisenbahnen, die nicht zur Deutschen Bahn AG gehören
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Wasserfahrzeugen im Linien-, Fähr- und Übersetzverkehr, im Orts- und Nachbarschaftsbereich
eingeschränkte Freifahrtberechtigung
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Die Freifahrtberechtigung gilt zusätzlich im Umkreis von 50 Kilometern um den
Wohnsitz
oder den
gewöhnlichen Aufenthalt
- und zwar nur auf den im
Streckenverzeichnis
zum
Schwerbehindertenausweis
angegebenen Linien der Deutschen Bahn AG - für folgende Beförderungsmittel in der
2. Klasse
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Nahverkehrszug (N)
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City-Bahn (CB)
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Regionalbahn (RB)
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Eilzug (E)
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Stadtexpress (SE)
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Regionalexpress (RE)
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Regionalschnellbahn (RSB)
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Schnellzug (D)
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InterRegio (IR)
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In zuschlagpflichtigen Schnell- und InterRegio-Zügen müssen auch schwerbehinderte den
Zuschlag
zahlen, soweit diese Züge nicht zuschlagsfrei sind.
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Diese Züge können auch außerhalb des
Streckenverzeichnisses
benutzt werden, sofern sie innerhalb von
Verkehrsverbünden
eingesetzt werden.
Wirrnisse bei der Benutzung von Zügen der Deutschen Bundesbahn
Bei der Benutzung von Zügen der Deutschen Bahn AG ist die
Freifahrberechtigung
oftmals für den einzelnen Benutzer nicht überschaubar. Dies gilt sowohl für den 50-km-Umkreis als auch die verschiedenen Zugtypen, aber auch die Einbindung in Verkehrsverbünden. Es wird daher dringen empfohlen, sich vor Fahrantritt jeweils bei einer Verkaufsstelle der Deutschen Bahn AG zu informieren!