Gesetz zur Neufassung der Freibetragsregelungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige (Freibetragsneuregelungsgesetz)
Vom 14. August 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das
Zweite Buch Sozialgesetzbuch
- Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818), wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe
§ 66 Verordnungsermächtigung
die Angabe
§ 67 Freibetragsneuregelungsgesetz
angefügt.
2. Dem § 11 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
-
Bei
erwerbsfähigen Hilfebedürftigen
, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 2 nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige nachweist, dass die Summe der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt.
3. § 29 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
-
Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt.
4. § 30 wird wie folgt gefasst:
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§ 30 Freibeträge bei Erwerbstätigkeit
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich 1. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 800 Euro beträgt, auf 20 vom Hundert und 2. für den Teil des monatlichen Einkommens, das 800 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 vom Hundert. An Stelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.
4a. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
-
§ 36a Kostenerstattung bei Aufenthalt im Frauenhaus
Verzieht eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts in ein Frauenhaus, ist der kommunale Träger der Leistungen nach diesem Buch am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort verpflichtet, dem nach § 36 Satz 2 zuständigen kommunalen Träger am Ort des Frauenhauses die Kosten für die Zeit des Aufenthalts im Frauenhaus zu erstatten.
5. In § 40 Abs. 1 Satz 2 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
-
1a. die vorläufige Entscheidung (§ 328),
6. Nach § 66 wird folgender § 67 angefügt:
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§ 67 Freibetragsneuregelungsgesetz
Die §§ 11 und 30 in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Bewilligungszeiträume (§ 41 Abs. 1 Satz 4), die vor dem 1. Oktober 2005 beginnen, längstens jedoch bis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.
Artikel 2
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 4a am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 14. August 2005
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Wolfgang Clement