Artikel 5
Änderung der Schwerbehinderten- Ausgleichsabgabeverordnung (871-1-14)
Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Januar 2004 (BGBl. I S. 77), wird wie folgt geändert:
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1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 26 folgende Angaben eingefügt:
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"§ 26a Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener
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§ 26b Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener
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§ 26c Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements".
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2. § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
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a) In Buchstabe a wird nach der Angabe "(§ 26)" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
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b) Nach Buchstabe a werden folgende Buchstaben b bis d eingefügt:
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"b) für Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener (§ 26a),
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c) für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener (§26 b),"
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d) für Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (§ 26c) und".
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c) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe e.
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3. § 18 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
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"Der Nachrang der Träger der Sozialhilfe gemäß § 2 des Bundessozialhilfegesetzes und das Verbot der Aufstockung von Leistungen der Rehabilitationsträger durch Leistungen der Integrationsämter (§ 102 Abs. 5 Satz 2 letzter Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) und die Möglichkeit der Integrationsämter, Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben vorläufig zu erbringen (§ 102 Abs. 6 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), bleiben unberührt."
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4. entfällt
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5. Nach § 26 werden folgende §§ 26a, 26b und 26c eingefügt:
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"§ 26a
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Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junge Erwachsener Arbeitgeber, die ohne Beschäftigungspflicht (§ 71 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) besonders betroffene schwerbehinderte Menschen zur Berufsausbildung einstellen, können Zuschüsse zu den Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren bei der Berufsausbildung, erhalten.
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§ 26b
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Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener Arbeitgeber können Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener erhalten, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen nach § 68 Abs. 4 gleichgestellt sind.
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§ 26c
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Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements Arbeitgeber können zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements Prämien erhalten."
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6. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
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a) In Satz 1 werden nach der Angabe "(§ 72 Abs. 1 Nr. 1 Buchstaben a bis d des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)" die Wörter "oder im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen" eingefügt.
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b) Nach Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
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"Leistungen nach Satz 1 können auch in Probebeschäftigungen und Praktika erbracht werden, die ein in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigter schwerbehinderter Mensch im Rahmen von Maßnahmen zur Förderung des Übergangs auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 5 Abs. 4 der Werkstättenverordnung) absolviert, wenn die dem Arbeitgeber entstehenden außergewöhnlichen Belastungen nicht durch die in dieser Zeit erbrachten Leistungen der Rehabilitationsträger abgedeckt werden."
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7. In § 29 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "für" die Wörter "die Qualifizierung des nach § 102 Abs. 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch einzusetzenden Personals sowie für" eingefügt.
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8. In § 41 Abs. 1 Nr. 1 und § 46 Abs. 2 Nr. 1 wird jeweils das Wort "Bundesanstalt" durch das Wort "Bundesagentur" ersetzt.