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Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
Artikel 1
Artikel 1a
Artikel 1b
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 4a
Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung (871-1-9)
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7

Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung (871-1-9)

In § 6 Abs. 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) geändert worden ist, wird Satz 2 wie folgt gefasst:

  • "In den Fällen, in denen eine Neufeststellung wegen einer wesentlichen Änderung in den gesundheitlichen Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, nicht zu erwarten ist, kann der Ausweis unbefristet ausgestaltet werden."
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