Artikel 4
Änderung der Werkstättenverordnung (871-1-7)
Die Werkstättenverordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), zuletzt geändert durch Artikel 118 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848), wird wie folgt geändert:
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1. § 2 wird wie folgt geändert:
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a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
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b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
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"(2) Der Fachausschuss gibt vor der Aufnahme des behinderten Menschen in die Werkstatt gegenüber dem im Falle einer Aufnahme zuständigen Rehabilitationsträger eine Stellungnahme ab, ob der behinderte Mensch für seine Teilhabe am Arbeitsleben und zu seiner Eingliederung in das Arbeitsleben Leistungen einer Werkstatt für behinderte Menschen benötigt oder ob andere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen."
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2. § 3 wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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"(2) Das Eingangsverfahren dauert drei Monate. Es kann auf eine Dauer von bis zu vier Wochen verkürzt werden, wenn während des Eingangsverfahrens im Einzelfall festgestellt wird, dass eine kürzere Dauer ausreichend ist."
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b) In Absatz 3 wird Satz 2 gestrichen.
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3. § 4 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
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a) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
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"Hat der zuständige Rehabilitationsträger die Leistungen für ein Jahr bewilligt (§ 40 Abs. 3 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch), gibt der Fachausschuss ihm gegenüber rechtzeitig vor Ablauf dieses Jahres auch eine fachliche Stellungnahme dazu ab, ob die Leistungen für ein weiteres Jahr bewilligt werden sollen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)."
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b) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.