Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (860-9)
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:
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1. entfallen
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2. § 14 wird wie folgt geändert:
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a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
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"Kann der Rehabilitationsträger, an den der Antrag weitergeleitet worden ist, für die beantragte Leistung nicht Rehabilitationsträger nach § 6 Abs. 1 sein, klärt er unverzüglich mit dem nach seiner Auffassung zuständigen Rehabilitationsträger, von wem und in welcher Weise über den Antrag innerhalb der Fristen nach den Sätzen 2 und 4 entschieden wird und unterrichtet hierüber den Antragsteller."
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b) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort "anzuwenden" die Wörter " , es sei denn, die Rehabilitationsträger vereinbaren abweichendes" eingefügt.
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c) In Absatz 5 Satz 5 werden nach dem Wort "Wochen" die Wörter "nach Auftragserteilung" angefügt.
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3. In § 19 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe "§ 35 Satz 2 Nr. 4" durch die Angabe "§ 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4" ersetzt.
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4. § 35 wird wie folgt geändert:
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a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
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b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
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"(2) Werden Leistungen zur beruflichen Ausbildung in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation ausgeführt, sollen die Einrichtungen bei Eignung der behinderten Menschen darauf hinwirken, dass Teile dieser Ausbildung auch in Betrieben und Dienststellen durchgeführt werden. Die Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation unterstützen die Arbeitgeber bei der betrieblichen Ausbildung und bei der Betreuung der auszubildenden behinderten Jugendlichen."
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4a. § 40 wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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"(2) Die Leistungen im Eingangsverfahren werden für drei Monate erbracht. Die Leistungsdauer kann auf bis zu vier Wochen verkürzt werden, wenn während des Eingangsverfahrens im Einzelfall festgestellt wird, dass eine kürzere Leistungsdauer ausreichend ist."
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b) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "aufgrund einer rechtzeitig vor Ablauf des Förderzeitraums nach Satz 2 abzugebenden fachlichen Stellungnahme" eingefügt.
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5. In § 51 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:
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"(5) Ist im unmittelbaren Anschluss an Leistungen zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung (§ 28) erforderlich, wird das Übergangsgeld bis zu deren Ende weitergezahlt."
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6. § 55 Abs. 2 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
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"5. Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht,".
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7. In § 68 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:
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"(4) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind auch behinderte Jugendliche und junge Erwachsene (§ 2 Abs. 1) während der Zeit einer Berufsausbildung in Betrieben und Dienststellen, auch wenn der Grad der Behinderung weniger als 30 beträgt oder ein Grad der Behinderung nicht festgestellt ist. Der Nachweis der Behinderung wird durch eine Stellungnahme der Agentur für Arbeit oder durch einen Bescheid über Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht. Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen, mit Ausnahme des § 102 Abs. 3 Nr. 2 c, werden nicht angewendet."
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8. § 69 wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
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"Beantragt eine erwerbstätige Person die Feststellung der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch (§ 2 Abs. 2), gelten die in § 14 Abs. 2 Satz 2 und 4 sowie Abs. 5 Satz 2 und 5 genannten Fristen sowie § 60 Abs. 1 des Ersten Buches entsprechend."
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bb) Folgender Satz wird angefügt:
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"Durch Landesrecht kann die Zuständigkeit abweichend von Satz 1 geregelt werden."
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b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Eine Feststellung nach Absatz 1 ist" durch die Wörter "Feststellungen nach Absatz 1 sind" ersetzt.
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c) In Absatz 4 werden die Wörter "für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes" gestrichen.
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d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
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aa) In Satz 1 werden die Wörter "für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes" gestrichen.
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bb) In Satz 3 werden die Wörter "wird befristet" durch die Wörter "soll befristet werden" ersetzt.
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9. § 71 wird wie folgt geändert:
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a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "bis zu 39" durch die Angabe "weniger als 40" und die Angabe "bis zu 59" durch die Angabe "weniger als 60" ersetzt.
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b) Absatz 2 wird aufgehoben.
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10. In § 72 wird dem Absatz 2 folgender Satz angefügt:
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"Hierüber ist mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93 und der Schwerbehindertenvertretung zu beraten."
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11. In § 73 Abs. 2 Nr. 7 werden die Wörter "Urlaub oder" durch das Wort "Urlaub," ersetzt und nach dem Wort "Zeit" die Wörter "oder bei Altersteilzeitarbeit in der Freistellungsphase (Verblockungsmodell)" eingefügt.
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12. In § 74 Abs. 2 wird die Angabe "bis zu 59" durch die Angabe "weniger als 60" ersetzt.
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13. § 75 wird wie folgt geändert:
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a) In Absatz 1 wird die Angabe "Abs. 2 Nr. 1, 4 oder 6" durch die Angabe "Abs. 2 Nr. 1 oder 4" ersetzt.
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b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Bei Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als 18 Stunden infolge von Altersteilzeit gilt Satz 1 entsprechend."
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c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
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"(2a) Ein schwerbehinderter Mensch, der im Rahmen einer Maßnahme zur Förderung des Übergangs aus der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 5 Abs. 4 Satz 1 der Werkstättenverordnung) beschäftigt wird, wird auch für diese Zeit auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze angerechnet."
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14. § 76 wird wie folgt geändert:
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a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "für" die Wörter "schwerbehinderte Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen und für" eingefügt.
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b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
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aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: "Satz 1 gilt auch während der Zeit einer Ausbildung im Sinne des § 35 Abs. 2, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle durchgeführt wird."
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bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
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cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
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"Bei Übernahme in ein Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis durch den ausbildenden oder einen anderen Arbeitgeber im Anschluss an eine abgeschlossene Ausbildung wird der schwerbehinderte Mensch im ersten Jahr der Beschäftigung auf zwei Pflichtarbeitsplätze angerechnet; Absatz 1 bleibt unberührt."
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15. In § 77 wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
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aa) In Nummer 1 wird die Angabe "bis zu 39" durch die Angabe "weniger als 40" ersetzt.
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bb) In Nummer 2 wird die Angabe "bis zu 59" durch die Angabe "weniger als 60" ersetzt.
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b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Neubestimmung" die Wörter "der Beträge der Ausgleichsabgabe" eingefügt.
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c) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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"Die Integrationsämter leiten den in der Rechtsverordnung nach § 79 bestimmten Prozentsatz des Aufkommens an Ausgleichsabgabe an den Ausgleichsfonds (§ 78) weiter."
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16. In § 79 Nr. 3 Buchstabe a wird die Angabe "abweichend von § 77 Abs. 6 Satz 1" gestrichen.
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17. § 80 Abs. 6 wird wie folgt geändert:
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a) In Satz 1 werden die Wörter "Arbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrationsämter zusammengeschlossen haben" durch die Wörter "Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen" ersetzt.
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b) In Satz 2 wird das Wort "Arbeitsgemeinschaft" durch das Wort "Bundesarbeitsgemeinschaft" ersetzt.
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18. In § 81 Abs. 1 Satz 3 werden die Wörter "vom ihm beauftragter" gestrichen.
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19. In § 83 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:
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"(2a) In der Vereinbarung können insbesondere auch Regelungen getroffen werden
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1. zur angemessenen Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier, frei werdender oder neuer Stellen,
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2. zu einer anzustrebenden Beschäftigungsquote, einschließlich eines angemessenen Anteils schwerbehinderter Frauen,
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3. zu Teilzeitarbeit,
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4. zur Ausbildung behinderter Jugendlicher,
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5. zur Durchführung der betrieblichen Prävention (betriebliches Eingliederungsmanagement) und zur Gesundheitsförderung,
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6. über die Hinzuziehung des Werks- oder Betriebsarztes auch für Beratungen über Leistungen zur Teilhabe sowie über besondere Hilfen im Arbeitsleben."
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20. § 84 wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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"(2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die örtlichen gemeinsamen Servicestellen oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Abs. 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt."
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b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
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"(4) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern."
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20a. In § 87 Abs. 2 wird die Angabe "des zuständigen Arbeitsamtes," gestrichen.
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21. In § 88 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:
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"(5) In den Fällen des § 89 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Entscheidung innerhalb eines Monats vom Tage des Eingangs des Antrages an zu treffen ist. Wird innerhalb dieser Frist eine Entscheidung nicht getroffen, gilt die Zustimmung als erteilt. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend."
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21a. § 90 wird wie folgt geändert:
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a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Angabe "6" durch die Angabe "5" ersetzt.
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b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
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"(2a) Die Vorschriften dieses Kapitels finden ferner keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des § 69 Abs. 1 Satz 1 eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte."
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22. § 95 wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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aa) In Satz 3 werden die Wörter "für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes" durch die Angabe "nach § 69 Abs. 1" ersetzt.
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bb) In Satz 4 werden die Angabe "200" durch die Angabe "100", der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: "in Betrieben und Dienststellen mit mehr als 200 schwerbehinderten Menschen, das mit der nächsthöchsten Stimmzahl gewählte weitere stellvertretende Mitglied."
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cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt: "Die Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein."
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b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
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"(8) Die Schwerbehindertenvertretung kann an Betriebs- und Personalversammlungen in Betrieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist, und hat dort ein Rederecht, auch wenn die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nicht Angehörige des Betriebes oder der Dienststelle sind."
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23. In § 97 Abs. 6 Satz 1 werden der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
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"dies umfasst auch Verhandlungen und den Abschluss entsprechender Integrationsvereinbarungen."
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24. § 102 wird wie folgt geändert:
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a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze angefügt:
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"Die Integrationsämter werden so ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben umfassend und qualifiziert erfüllen können. Hierfür wird besonders geschultes Personal mit Fachkenntnissen des Schwerbehindertenrechts eingesetzt."
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b) In Absatz 2 wird nach Satz 6 folgender Satz angefügt:
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"Das Integrationsamt benennt in enger Abstimmung mit den Beteiligten des örtlichen Arbeitsmarktes Ansprechpartner, die in Handwerks- BGBl1___547377___Förderung schwerbehinderter Menschen Seite__4 sowie in Industrie- und Handelskammern für die Arbeitgeber zur Verfügung stehen, um sie über Funktion und Aufgaben der Integrationsfachdienste aufzuklären, über Möglichkeiten der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben zu informieren und Kontakt zum Integrationsfachdienst herzustellen."
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c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
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aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
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"2. an Arbeitgeber
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a) zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für schwerbehinderte Menschen,
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b) für Zuschüsse zu Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren, bei der Berufsausbildung besonders betroffener schwerbehinderter Jugendlicher und junger Erwachsener,
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c) für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener, die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten Menschen nach § 68 Abs. 4 gleichgestellt worden sind,
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d) für Prämien zur Einführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements und
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e) für außergewöhnliche Belastungen, die mit der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bis d, von schwerbehinderten Menschen im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder im Sinne des § 75 Abs. 2 verbunden sind, vor allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde,".
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bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
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"3. an Träger von Integrationsfachdiensten einschließlich psychosozialer Dienste freier gemeinnütziger Einrichtungen und Organisationen sowie an Träger von Integrationsprojekten."
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d) In Absatz 6 werden nach Satz 2 folgende Sätze angefügt:
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"Ist die unverzügliche Erbringung einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich, so kann das Integrationsamt die Leistung vorläufig erbringen. Hat das Integrationsamt eine Leistung erbracht, für die ein anderer Träger zuständig ist, so erstattet dieser die auf die Leistung entfallenden Aufwendungen."
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e) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
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"(7) Das Integrationsamt kann seine Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben auch als persönliches Budget ausführen. § 17 gilt entsprechend."
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25. In § 104 Abs. 1 werden in Nummer 9 am Ende nach dem Wort "Anerkennung" das Komma durch einen Punkt ersetzt und die Nummer 10 gestrichen.
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26. § 109 wird wie folgt geändert:
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a) In Absatz 1 werden die Wörter "im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit, der Rehabilitationsträger und der Integrationsämter" gestrichen.
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b) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt: "Hierbei wird den besonderen Bedürfnissen seelisch behinderter oder von einer seelischen Behinderung bedrohter Menschen Rechnung getragen."
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27. § 110 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
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a) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 1a und 1b eingefügt:
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"1a. die Bundesagentur für Arbeit auf deren Anforderung bei der Berufsorientierung und Berufsberatung in den Schulen einschließlich der auf jeden einzelnen Jugendlichen bezogenen Dokumentation der Ergebnisse zu unterstützen,
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1b. die betriebliche Ausbildung schwerbehinderter, insbesondere seelisch und lernbehinderter Jugendlicher zu begleiten,".
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b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst: "7. als Ansprechpartner für die Arbeitgeber zur Verfügung zu stehen, über die Leistungen für die Arbeitgeber zu informieren und für die Arbeitgeber diese Leistungen abzuklären,".
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c) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt: "8. in Zusammenarbeit mit den Rehabilitationsträgern und den Integrationsämtern die für den schwerbehinderten Menschen benötigten Leistungen zu klären und bei der Beantragung zu unterstützen."
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28. § 111 wird wie folgt geändert:
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a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Bundesanstalt für Arbeit," gestrichen.
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b) In Absatz 3 wird nach Nummer 5 folgende Nummer 5a eingefügt:
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"5a. den Handwerks-, den Industrie- und Handelskammern sowie den berufsständigen Organisationen,"
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c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 86 des Dritten Buches auf der Grundlage einer bundesweiten Mustervereinbarung, die die Bundesanstalt für Arbeit entwickelt und im Rahmen der nach § 101 gebotenen Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrationsämter zusammengeschlossen haben, unter Beteiligung der maßgeblichen Verbände, darunter der Bundesarbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrationsfachdienste zusammengeschlossen haben, abgestimmt hat," gestrichen.
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d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
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"(5) Die Integrationsämter wirken darauf hin, dass die berufsbegleitenden und psychosozialen Dienste bei den von ihnen beauftragten Integrationsfachdiensten konzentriert werden."
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29. § 113 wird wie folgt geändert:
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a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
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b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "die Bundesagentur für Arbeit oder" gestrichen.
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c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
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"(2) Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen vereinbart mit den Rehabilitationsträgern nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 unter Beteiligung der maßgeblichen Verbände, darunter der Bundesarbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrationsfachdienste zusammengeschlossen haben, eine gemeinsame Empfehlung zur Inanspruchnahme der Integrationsfachdienste durch die Rehabilitationsträger, zur Zusammenarbeit und zur Finanzierung der Kosten, die dem Integrationsfachdienst bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Rehabilitationsträger entstehen. § 13 Abs. 7 und 8 gelten entsprechend."
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30. § 114 wird wie folgt geändert:
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a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
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b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
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"(2) Der Integrationsfachdienst dokumentiert auch die Ergebnisse seiner Bemühungen zur Unterstützung der Bundesagentur für Arbeit und die Begleitung der betrieblichen Ausbildung nach § 110 Abs. 2 Nr. 1a und 1b unter Einbeziehung geschlechtsdifferenzierter Daten und Besonderheiten sowie der Art der Behinderung. Er erstellt zum 30. September 2006 eine zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse und legt diese dem zuständigen Integrationsamt vor. Die Bundesarbeitgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen bereitet die Ergebnisse auf und stellt sie dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zur Vorbereitung des Berichtes nach § 160 Abs. 2 bis zum 31. Dezember 2006 zur Verfügung."
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30a. § 115 wird wie folgt geändert:
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a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
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b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
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"(2) Vereinbaren die Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen und die Rehabilitationsträger nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung sie dazu aufgefordert hat, eine gemeinsame Empfehlung nach § 113 Abs. 2 oder ändern sie die unzureichend gewordene Empfehlung nicht innerhalb dieser Frist, kann das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung Regelungen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen."
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31. § 125 wird wie folgt geändert:
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a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
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b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
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"(2) Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht während des gesamten Kalenderjahres, so hat der schwerbehinderte Mensch für jeden vollen Monat der im Beschäftigungsverhältnis vorliegenden Schwerbehinderteneigenschaft einen Anspruch auf ein Zwölftel des Zusatzurlaubs nach Absatz 1 Satz 1. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Der so ermittelte Zusatzurlaub ist dem Erholungsurlaub hinzuzurechnen und kann bei einem nicht im ganzen Kalenderjahr bestehenden Beschäftigungsverhältnis nicht erneut gemindert werden.
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(3) Wird die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nach § 69 Abs. 1 und 2 rückwirkend festgestellt, finden auch für die Übertragbarkeit des Zusatzurlaubs in das nächste Kalenderjahr die dem Beschäftigungsverhältnis zugrunde liegenden urlaubsrechtlichen Regelungen Anwendung."
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32. § 128 wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 2 wird aufgehoben.
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b) In Absatz 3 wird die Angabe "der Absätze 1 und 2" durch die Angabe "des Absatzes 1" ersetzt.
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33. § 145 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
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a) In Satz 5 Nr. 2 werden nach dem Wort "die" die Wörter "Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz oder" eingefügt.
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b) In Satz 9 wird die Angabe "§ 51 Abs. 4" durch die Angabe "§ 51 Abs. 1 Nr. 7" ersetzt.
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33a. In § 148 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter "zuzüglich 20 Prozent" gestrichen.
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33b. In § 150 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "80 Prozent" durch die Angabe "68 Prozent" ersetzt.
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34. § 156 wird wie folgt geändert:
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a) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
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"1. entgegen § 71 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 79 Nr. 1, oder § 71 Abs. 1 Satz 3 schwerbehinderte Menschen nicht beschäftigt,".
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b) In Absatz 2 wird die Zahl "2 500" durch die Zahl "10 000" ersetzt.
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35. § 160 wird wie folgt gefasst:
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"§ 160
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Überprüfungsregelung
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(1) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 30. Juni 2005 über die Situation behinderter und schwerbehinderter Frauen und Männer auf dem Ausbildungsstellenmarkt und schlägt die danach zu treffenden Maßnahmen vor.
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(2) Sie berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes bis zum 30. Juni 2007 über die Wirkungen der Instrumente zur Sicherung von Beschäftigung und zur betrieblichen Prävention. Dabei wird auch die Höhe der Beschäftigungspflichtquote überprüft."
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36. In § 13 Abs. 5 Satz 1, § 64 Abs. 2 Satz 2 und § 105 Abs. 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter "Arbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrationsämter zusammengeschlossen haben" durch die Wörter "Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen" ersetzt.