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Die Anwendung des § 45 Abs. 3 SGB X in der seit 15.04.1998 geltenden Neufassung
Problem: Darf die Neuregelung auch auf sogenannte Altfälle mit langjähriger Bestandsschutzleistung nach § 48 Abs. 3 SGB X angewendet werden ?
Hat der Gesetzgeber einen Fehler gemacht ?
Rechtslage
Überblick über die Vorschrift des § 45 SGB X
Warum wurde ein wichtiger Teil des sozialrechtlichen Vertrauensschutzes aufgegeben ?
Schematische Darstellung des Prüfungsweges nach § 45 SGB X unter Berücksichtigung der Neuregelung
Bearbeitungsblatt unter Berücksichtigung der aktuellen Neufassung des § 45 SGB X dargestellt an einem Beispiel:
Auswirkungen auf die Praxis
Wie sind die Fälle mit bereits gezahlter Bestandsleistung zu behandeln ?
Zusammenfassung

Bearbeitungsblatt unter Berücksichtigung der aktuellen Neufassung des § 45 SGB X dargestellt an einem Beispiel:

Für die Praxis wurde das untenstehende Bearbeitungsblatt entwickelt

Rechtswidrig ist der Verwaltungsakt , der unter Verletzung materiellen Rechts oder unter Zugrundelegung eines falschen Sachverhalts erlassen worden ist.

1.Feststellungen zur Rechtswidrigkeit und zur Frage der Gutgläubigkeit

1.1 Die Bescheide vom 18.6.1982 und Folgebescheide sind nach § 45 SGB X rechtswidrig, weil

  • X bei deren Erlass von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde:
    Höhere Zinsen nicht angegeben wurden
  • 0 bei deren Erlass das Recht unrichtig angewandt worden ist

1.2 Die Rechtswidrigkeit ist mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben:

  • Höhere Zinsen sind seit 1.1.1982 nachgewiesen

1.3 Der Begünstigte war bei der Bekanntgabe des rechtswidrigen Verwaltungsaktes :

  • 1.31 X nicht vertrauensschutzwürdig (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X ), weil höhere Zinsen wurden grobfahrlässig nicht angegeben
  • 1.32 0 vertrauensschutzwürdig, weil:
    ______________________________

1.4 Es handelt sich bei den rechtswidrigen Bescheiden um

(einen) Verwaltungsakt(e)

  • 1.41 mit Dauerwirkung; laufende Geldleistung bis zum Beginn des Rücknahmeverfahrens
    • X wurde gezahlt, weiter unter Nr. 2.2.
    • 0 wurde n i c h t gezahlt; weiter unter 3.24.
  • 1.42 ohne Dauerwirkung; weiter unter Nr. 2.1.

Die Rechtswidrigkeit muss mit an Gewissheit grenzender an Wahrscheinlichkeit gegeben sein; das bedeutet, dass eine nur mögliche, aber nach den genannten Beweismaßstäben nicht erwiesene Fehlerhaftigkeit keine Rechtswidrigkeit darstellen würde.

Kein Vertrauensschutz besteht, wenn die Begünstigung auf arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig gemacht hat oder wenn der begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

2. Feststellungen zur Rücknahme unter Beachtung des Vertrauensschutzes und des Zeitablaufschutzes

2.1 Bescheide ohne Dauerwirkung

  • 2.11 Es besteht Vertauensschutz (Nr. 1.32 ist gegeben), weil _____________________________
  • Entscheidung unter Nr. 3.11 (keine Rücknahme).
  • 2.12 Es besteht kein Vertauensschutz (Nr. 1.31 ist gegeben)
    Die Kenntnis der Rechtswidrigkeit besteht seit _____ Bl. ________
    Die Handlungsfrist beginnt nach § 45 Abs. 4 SGB X am: ________
    (am folgenden Tag der Kenntnis des VA).
    Der Rücknahmebescheid kann voraussichtlich im _____________
    bekanntgegeben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist nach § 45 Abs. 4 SGB X.
    • 0 bereits ein Jahr abgelaufen; weitere Entscheidung unter Nr. 3.11 (Keine Rücknahme).
    • 0 noch kein Jahr abgelaufen; weitere Entscheidung unter Nr. 3.12 (Rücknahme des Bescheides)

2.2 Bescheide mit Dauerwirkung

  • 2.21 Bei Vertrauensschutz (Nr. 1.32 ist gegeben):
  • Der Rücknahmebescheid könnte voraussichtlich erteilt werden. Der Bescheid, der die Unrichtigkeit erstmals enthält, war _________. bekannt gegeben worden.
    Seit Bekanntgabe dieses rechtswidrigen Verwaltungsaktes sind bis zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Bekanntgabe des Rücknahmebescheides
    • 0 2 Jahre abgelaufen. Entscheidung unter Nr. 3.21 (Bestandschutzregelung nach § 48 Abs. 3 SGB X ).
    • 0 2 Jahre noch nicht abgelaufen. Entscheidung unter Nr. 3.22 (Rücknahme für die Zukunft).
  • 2.22 X Es besteht kein Vertrauensschutz (Nr. 1.31 ist gegeben):
    • Der Rücknahmebescheid könnte voraussichtlich im Sept. 2000 erteilt werden. Der Bescheid, der die Unrichtigkeit erstmals enthält, war am 21.6.1982 bekannt gegeben worden. Seit Bekanntgabe dieses rechtswidrigen Verwaltungsaktes sind bis zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Bekanntgabe des Rücknahmebescheides
      • X 10 Jahre vor dem 15.4.1998 abgelaufen. Rücknahme für die Zukunft, Entscheidung unter Nr. 3.22.
      • 0 10 Jahre nach dem 14.4.1998 abgelaufen bzw. 10 Jahre noch nicht abgelaufen sind:
      • Die Kenntnis der Rechtswidrigkeit besteht seit_________
        (Bl._________) Die Handlungsfrist beginnt nach
        § 45 Abs. 4 SGB X am:____________(am folgenden Tag der Kenntnis des VA).
        Der Rücknahmebescheid kann voraussichtlich im________
        bekanntgegeben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist nach § 45 Abs. 4 SGB X
      • 0 bereits ein Jahr abgelaufen; weitere Entscheidung unter Nr. 3.22 (Rücknahme für die Zukunft).
      • 0 noch kein Jahr abgelaufen; weitere Entscheidung unter Nr. 3.23 (Rückname für Vergangenheit und Zukunft).

Bescheide ohne Dauerwirkung sind Verwaltungsakte über die Gewährung von Bestattungsgeld , Sterbegeld oder sonstige einmalige Leistungen.

Liegt kein Vertrauensschutz vor, so ist zu prüfen, ob die 1-jährige Handlungsfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X abgelaufen ist.

Bescheide mit Dauerwirkung, sind Bescheide mit der Gewährung von laufenden Sozialleistungen.

Wenn bei Vertrauenswürdigkeit 2 Jahre zwischen dem Erlass des unrichtigen Bescheides und der Rücknahme liegen, dann keine Rücknahme möglich. Es ist die Bestandsschutzregelung anzuwenden.






An dieser Stelle der Prüfungen ist die Neufassung des § 45 Abs. 3 SGB X zu beachten:
Sind zwischen dem Erlass des rechtswidrigen Bescheides und der Rücknahme am 15.4.1998 bereits 10 Jahre oder mehr abgelaufen, dann Rücknahme für die Zukunft, andernfalls ist eine Rücknahme nach § 45 SBG X mit Wirkung für die Vergangenheit und Zukunft möglich, sofern die 1-jährige Handlungsfrist nicht abgelaufen ist.

3. Entscheidung

3.1 Bescheide ohne Dauerwirkung

  • 3.11 0 Der Bescheid vom ___________ ist nach § 45 SGB X nicht zurück zu nehmen, weil Vertrauensschutz besteht.
  • 3.12 0 Der Bescheid vom __________ ist nach § 45 SGB X zurück zu nehmen. Es besteht kein Vertauensschutz. Anhörung nach § 24 SGB X und anschl. Vorlage an das LVAmt nach § 41 Abs. 2 VfG .

3.2 Bescheide mit Dauerwirkung

  • 3.21 0 Es ist die Bestandschutzregelung nach § 48 Abs. 3 SGB X anzuwenden (Gutgläubigkeit und 2 Jahre abgelaufen).
  • Feststellungen zum Aufhebungsbescheid: __________ Anhörung nach § 24 SGB X und anschl. Bescheidentwurf des Aufhebungsbescheides an das LVAmt nach § 41 Abs. 2 VfG.
  • 3.22 X Aufhebung und Rücknahme nach § 45 SGB X des rechtswidrigen Bescheides sowie der Folgebescheide für die Zukunft (1. des Monats der auf die Anhörung folgt), da die 10 Jahresfrist vor dem 15.4.1998 abgelaufen war. Zunächst Anhörung und anschl. Vorlage an das LVAmt zur Zustimmung.
  • 3.23 0 Aufhebung und Rücknahme nach § 45 SGB X n.F. des rechtswidrigen Bescheides sowie der Folgebescheide für die Vergangenheit und Zukunft (Feststellungen u § 50 SGB X und Berechnung der Überzahlung auf besonderem Blatt)., da die 10 Jahresfrist nach dem 15.4.1998 abgelaufen ist bzw. noch nicht abgelaufen ist. Zunächst Anhörung und anschl. Vorlage an das LVAmt zur Zustimmung.
  • 3.24 0 Rücknahme nach § 45 SGB X ist nicht möglich, da zum Beginn des Rücknahmeverfahrens keine laufende Geldleistung gezahlt wurde.

Bei Bescheiden ohne Dauerwirkung ist bei Gutgläubigkeit eine Rücknahme nicht mehr möglich.

Bei Bescheiden mit Dauerwirkung und Vertrauensschutz des Berechtigten, ist eine Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides nach Ablauf von 2 Jahren nicht mehr möglich. In diesem Falle tritt die Vorschrift des § 48 Abs. 3 SGB X in Kraft, wonach dem Betroffenen die rechtswidrige Leistung im Wege des Besitzstandes weitergezahlt werden muss.

Neu: Bislang wurde in Fällen, in denen kein Vertrauensschutz gegeben und die 10 Jahresfrist abgelaufen war, die Bestandsschutzregelung des § 48 Abs. 3 SGB X angewendet.

Neu: In diesen Fällen wurde vor der Rechtsänderung, sofern die 10-Jahresfrist abgelaufen war, die Bestandschutzregelung nach § 48 Abs. 3 SGB X angewandt.

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