Für die Praxis wurde das untenstehende Bearbeitungsblatt entwickelt
Rechtswidrig ist der Verwaltungsakt , der unter Verletzung materiellen Rechts oder unter Zugrundelegung eines falschen Sachverhalts erlassen worden ist.
|
1.Feststellungen zur Rechtswidrigkeit und zur Frage der Gutgläubigkeit |
|
1.1 Die Bescheide vom 18.6.1982 und Folgebescheide sind nach § 45 SGB X rechtswidrig, weil
1.2 Die Rechtswidrigkeit ist mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit gegeben:
1.3 Der Begünstigte war bei der Bekanntgabe des rechtswidrigen Verwaltungsaktes :
1.4 Es handelt sich bei den rechtswidrigen Bescheiden um (einen) Verwaltungsakt(e)
|
Die Rechtswidrigkeit muss mit an Gewissheit grenzender an Wahrscheinlichkeit gegeben sein; das bedeutet, dass eine nur mögliche, aber nach den genannten Beweismaßstäben nicht erwiesene Fehlerhaftigkeit keine Rechtswidrigkeit darstellen würde. Kein Vertrauensschutz besteht, wenn die Begünstigung auf arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig gemacht hat oder wenn der begünstigte die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. |
|
2. Feststellungen zur Rücknahme unter Beachtung des Vertrauensschutzes und des Zeitablaufschutzes |
|
2.1 Bescheide ohne Dauerwirkung
2.2 Bescheide mit Dauerwirkung
|
Bescheide ohne Dauerwirkung sind Verwaltungsakte über die Gewährung von Bestattungsgeld , Sterbegeld oder sonstige einmalige Leistungen. Liegt kein Vertrauensschutz vor, so ist zu prüfen, ob die 1-jährige Handlungsfrist nach § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X abgelaufen ist. Bescheide mit Dauerwirkung, sind Bescheide mit der Gewährung von laufenden Sozialleistungen. Wenn bei Vertrauenswürdigkeit 2 Jahre zwischen dem Erlass des unrichtigen Bescheides und der Rücknahme liegen, dann keine Rücknahme möglich. Es ist die Bestandsschutzregelung anzuwenden.
|
|
3. Entscheidung |
|
3.1 Bescheide ohne Dauerwirkung
3.2 Bescheide mit Dauerwirkung
|
Bei Bescheiden ohne Dauerwirkung ist bei Gutgläubigkeit eine Rücknahme nicht mehr möglich. Bei Bescheiden mit Dauerwirkung und Vertrauensschutz des Berechtigten, ist eine Rücknahme des rechtswidrigen Bescheides nach Ablauf von 2 Jahren nicht mehr möglich. In diesem Falle tritt die Vorschrift des § 48 Abs. 3 SGB X in Kraft, wonach dem Betroffenen die rechtswidrige Leistung im Wege des Besitzstandes weitergezahlt werden muss. Neu: Bislang wurde in Fällen, in denen kein Vertrauensschutz gegeben und die 10 Jahresfrist abgelaufen war, die Bestandsschutzregelung des § 48 Abs. 3 SGB X angewendet. Neu: In diesen Fällen wurde vor der Rechtsänderung, sofern die 10-Jahresfrist abgelaufen war, die Bestandschutzregelung nach § 48 Abs. 3 SGB X angewandt. |