Das Bundesverfassungsgericht hat in den Nachkriegsjahren aus Treu und Glauben und dem Rechtsstaatsprinzip den Grundsatz des Vertrauensschutzes entwickelt. Bis dahin galt der im allgemeinen Verwaltungsrecht vorherrschende Grundsatz, dass rechtswidrige Verwaltungsakte jederzeit zurückgenommen werden können. Die Wende in dieser Rechtsauffassung hat insbesondere ein Urteil des Bundessozialgerichtes aus dem Jahre 1956 (BSGE 2, 188, 190) eingeleitet. Das BSG hat seinerzeit unter Hinweis auf § 77 Sozialgerichtsgesetz entschieden, dass Rentenbescheide nur dann zurückgenommen werden dürfen, wenn entsprechende gesetzliche Vorschriften dies auch vorsehen. Die Bedeutung des Vertrauensschutzes ergibt sich aber auch in einem hohen Maße aus den wirtschaftlichen Auswirkungen einer Rücknahme. Vertrauensschutz bedeutet deshalb immer, dass der Begünstigte vor unzumutbaren Belastungen geschützt werden soll. Ist die rechtswidrige Begünstigung verbraucht oder in eine schwer änderbare Vermögensdisposition eingebunden, dann ist Vertrauensschutz zu bejahen, es sei denn der Begünstigte hat zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes durch sein Verhalten beigetragen.
Das am 1.1.1981 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch Zehnter Teil hat die sich in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze des Vertrauensschutzes übernommen und dabei eine Neuerung gebracht, in dem eine Rücknahme auch unter den Tatbeständen des fehlenden Vertrauensschutzes bei Ablauf der 10 Jahresfrist eine Rücknahme nicht mehr in Frage kommen soll. Der Gesetzgeber hat diese Vorschrift nun geändert und damit eine wichtige Errungenschaft sozialrechtlicher Sicherheit aufgegeben.
Besonders schwerwiegend erscheint die Neuregelung auch deshalb, weil der Gesetzgeber offen lässt, ob bereits geregelte Entscheidungen nochmals aufgerollt werden dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, die seit 1961 in dieser Weise konsequent erfolgte, muss der Bürger darauf vertrauen können, dass sein dem geltenden Recht entsprechendes Handeln von der Rechtsordnung mit allen ursprünglich damit verbundenen Rechtsfolgen anerkannt bleibt. Die rückwirkende Inkraftsetzung belastender Gesetze ist daher aus meiner Sicht nicht verfassungskonform, weil es sich hierbei um einen wichtigen Sicherheitsfaktor in der Rechtsanwendung handelt. Selbstverständlich endet auch dieser besondere Vertrauensschutz dort, wo das Vertrauen aufgrund einer besonderen Rechtslage nicht berechtigt war. Eine solche besondere Rechtslage ist nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichtes beispielsweise dann gegeben, wenn das geltende Recht unklar ist oder der Bürger aus anderen Gründen mit einer Neuregelung rechnen musste. Dieser Tatbestand ist aber im Falle des § 45 SGB X sicherlich nicht gegeben. Nur weil der Rechnungshof aus rein fiskalischen Überlegungen eine gesetzliche Neuregelung verlangte, darf der Gesetzgeber verfassungsrechtlich geschützte Rechtspositionen des Bürgers niemals aufgeben. Sollte die Neuregelung auf diesem Wege zustande gekommen sein, dann besteht die große Gefahr, dass künftig der Rechnungshof über verfassungsrechtlich geschützte Grundpositionen unseres Sozialrechtes bestimmt. Mit anderen Worten, Vertrauensschutz endet dann immer dort, wo ihn die Rechnungsprüfer aus fiskalischen Gründen nicht mehr für notwendig halten.
Berechtigte Hoffnung besteht, dass die jetzige Neuregelung einer sozialgerichtlichen Überprüfung nicht Stand halten wird.
Nachdem aber die hiervon betroffenen Kriegsopfer aufgrund ihres hohen Alters wohl kaum noch entsprechende Rechtsprozesse anstrengen werden, muss abgewartet werden, ob aus angrenzenden Rechtsbereichen des Sozialrechtes entsprechende Fälle zum Bundessozialgericht gelangen. Wünschenswert wäre dies aus der Sicht der hiervon betroffenen Menschen und Institutionen.