Die Vorschrift des § 45 SGB X ist am 1.1.1981 erstmals in der bisherigen Form in Kraft getreten. Diese Vorschrift ist anzuwenden auf rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte , die nach dem 31.12.1980 zurückgenommen wurden. Mit dieser Vorschrift wurde geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein solcher rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen werden kann. Es ist damit also der Fall betroffen, in dem die Verwaltungsbehörde einen Verwaltungsakt erlassen hat, der rechtswidrig ist und den die Behörde deshalb auch zurücknehmen will.
Einen rechtswidrigen Verwaltungsakt darf die Behörde nach § 45 Abs. 1 SGB X nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurücknehmen. Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Rücknahme ist der in Abs. 2 geregelte Vertrauensschutz des Bürgers. Diese Vorschrift enthält eine Vertrauensschutzabwägung, wonach geprüft werden muss, ob das Vertauen des Begünstigten auf den Bestand des Verwaltungsaktes nicht größer ist, als das öffentliche Interesse an der
Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes. Hierfür hat der Gesetzgeber einige Tatbestände in die Vorschrift des § 45 Abs. 2 SGB X aufgenommen, in denen das Vertauen des Bürgers nicht schutzwürdig ist. Hierbei handelt es sich um die Tatbestände der arglistigen Täuschung, Drohung und Bestechung. Auch dann, wenn der Bürger vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat, die zum Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsaktes geführt haben, besteht kein Vertrauensschutz . Führt die Vertrauensschutzabwägung dazu, dass der Verwaltungsakt zurückgenommen werden kann, dann ist in den Fällen mit rechtswidrigen Verwaltungsakten mit Dauerwirkung zu prüfen, ob die Fristen in § 45 Abs. 3 SGB X abgelaufen sind. Bislang konnte in den Fällen ohne Vertrauensschutz nach Ablauf von 10 Jahren die rechtswidrig gezahlte Leistung nicht eingestellt werden. Im Rahmen der Bestandsschutzregelung des § 48 Abs. 3 SGB X wurde diese Leistung weiter gezahlt. Durch die Ergänzung des § 45 Abs. 3 SGB X mit dem angefügten Satz 4 ist diese Schutzvorschrift nun nicht mehr wirksam. Auch nach Ablauf von 10 Jahren besteht nun die Möglichkeit, die rechtswidrig gezahlte Leistung zurück zu nehmen. Die Rücknahme wird allerdings nur für die Zukunft wirksam. Eine Rückforderung der in der Vergangenheit zu Unrecht erbrachten Leistungen ist nach Ablauf von 10 Jahren auch nach der Rechtsänderung nicht mehr möglich.