Es ist sehr zu bedauern, dass der Gesetzgeber keine klare Regelung in der Neufassung des § 45 SGB X bzw. in den Übergangsvorschriften (Inkrafttreten) getroffen hat. Es ist eigentlich nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber gerade bei einem in finanzieller und menschlicher Hinsicht nicht gerade begünstigten Personenkreis (Kriegsopfer) eine solche Regelung wirklich gewünscht hat. Verständlich ist die Regelung bezogen auf neue Entscheidungen. Unverständlich ist, dass die Neuregelung auch in sogenannten Altfällen Anwendung finden soll. Möglicherweise steht die Neuregelung mit dem verfassungsrechtlich geschützten Vertrauensschutz bezüglich rückwirkender belastender gesetzlicher Regelungen nicht in Einklang. Der Verordnungsgeber sollte deshalb die Möglichkeit nützen, auf der Basis der Formulierung in der Regierungsbegründung eine Korrektur der aus meiner Sicht unzutreffender Auffassung zu veranlassen. Andererseits könnten aber auch die Verwaltungen unter Anwendung des § 48 SGB X diese fragwürdige Auslegung korrigieren. Nach § 48 Abs. 4 Satz 2 SGB X gelten die Regelungen des § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 SGBX entsprechend. Dies bedeutet, dass nach § 48 Abs. 1 SGB X in analoger Anwendung von § 45 Abs. 2 i.V. mit Abs. 3 SGB X ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen bzw. aufgehoben werden darf, wenn der Begünstigte Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X genießt. Eine Aufhebung aufgrund der beschriebenen rechtlichen Änderung wäre demnach nur mit der gleichzeitigen Gewährung der bisherigen Bestandsleistung zulässig. Dies ist zugegebenermaßen eine durchaus umstrittene, vielleicht aber auch diskussionswürdige Auslegung der gegebenen Rechtsvorschriften. Besser wäre eine eindeutige gesetzliche Regelung oder eine Änderung der Rechtsauffassung des Verordnungsgebers.