Der eingangs zugegebenermaßen provokant gestellte Frage, ob der Gesetzgeber einen Fehler gemacht hat, möchte ich nun konkreter nachgehen. Nach der seit 15.4.1998 geltenden Rücknahmeregelung ist eindeutig, dass nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufgrund der eingetretenen rechtlichen Änderung die bisherige Rücknahmeentscheidung aufgehoben werden darf. Unklar ist in diesem Zusammenhang in der täglichen Praxis eigentlich nur die Frage, ob in den Fällen, in denen die 10 Jahresfrist erst nach dem 14.4.1998 abgelaufen war, auch nachträglich eine Rücknahmeentscheidung für die Vergangenheit zulässig ist. Die Lösung dieser Frage ergibt sich m. E. aber eindeutig aus § 48 Abs. 1 SGB X, wonach bei Vertrauensschutz eine Aufhebung nur mit Wirkung für die Zukunft zulässig ist.
Etwas anders verhält sich die Situation in den Fällen, in denen die 10 Jahresfrist vor dem 15.4.1998 abgelaufen war und eine Bestandsleistung nach § 48 Abs. 3 SGB X gezahlt wird. In der Regierungsbegründung ist zur Änderung des § 45 Abs. 3 SGB X ausgeführt:
Die Praxis, insbesondere bei den Trägern, der Rentenversicherung , hat gezeigt, dass rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte mit Dauerwirkung nach Überschreitung der 10-Jahresfrist nicht mehr zurückgenommen werden können, auch wenn sich der Rentner der Unrechtmäßigkeit z.B. doppelter Rentenzahlungen bewusst ist (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Der Bundesrechnungshof fordert eine Rechtsänderung (BT-Drs. 13/5700). Die Neuregelung lässt eine Rücknahme auch nach Ablauf von 10 Jahren zu, begrenzt die Rücknahme aber auf laufende Geldleistungen. Abgeschlossene Fälle werden nicht erfasst. Eine Rücknahme für die Zeit ab Inkrafttreten der Neuregelung (§45 Abs. 3 Satz 4 SGB X) ist auch in den Fällen zulässig, in denen die Frist von 10 Jahren am Tage des Inkrafttretens der Neuregelung bereits abgelaufen war; in diesen Fällen ist jedoch aus gründen des Vertrauensschutzes die Aufhebung des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit ausgeschlossen.
Soweit die Regierungsbegründung zur Neuregelung des § 45 SGB X. Das Niedersächsische Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales hat im Hinblick auf diese Begründung die Frage aufgeworfen, ob auch die Fälle zu überprüfen sind, in denen in der Vergangenheit wegen Ablaufs der vor der Rechtsänderung zu beachtenden Zehn-Jahresfrist eine Rücknahme nicht erfolgt ist und der gezahlte Bestandsbetrag nach § 48 Abs. 3 SGB X abgeschmolzen wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat hierzu mit Schreiben vom 2.2.1999 folgendes geantwortet:
Der BMA geht demnach davon aus, dass die gezahlte Bestandsleistung ebenfalls unter den Begriff der laufenden Geldleistung des neuen § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X fällt. Dies müsse nach Meinung des BMA besonders für die Fälle gelten, in denen eine sogenannte abgeschmolzene Bestandsleistung gezahlt wird. Der Gleichbehandlungsgrundsatz würde keine andere Gesetzesauslegung zulassen. Dies ist zweifelsohne richtig. Aber um diese Frage geht es bei der Anwendung des § 45 n.F. eigentlich nicht. Es ist nicht entscheidend, ob eine Bestandsleistung bereits abgeschmolzen ist oder nicht, sondern es geht um die grundsätzliche Frage, ob in bereits abgeschlossenen Fällen die Neureglung zur Anwendung kommen darf. Der BMA hätte gut daran getan, die Formulierung abgeschlossene Fälle zu erläutern. Als abgeschlossen kann auch der Besitzstandsfall mit oder ohne abgeschmolzener Geldleistung angesehen werden. Sind diese Fälle als nicht abgeschlossen zu betrachten, dann führt dies dazu, dass In Fällen mit langjährigem Bezug einer Bestandsleistung nun mit Wirkung für die Zukunft diese Leistung entzogen wird. Bei der Formulierung der Regierungsbegründung ist m.E. davon auszugehen, dass der Gesetzgeber abgeschlossene Fälle nicht in die Überprüfung einbezogen sehen möchte. Die Formulierung abgeschlossen kann sich nicht auf die Frage beziehen, ob entsprechend der Anfrage des Niedersächsischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales die Bestandsleistung abgeschmolzen wurde oder nicht. Hier geht es um eine generelle Aussage, die m.E. nur so interpretiert werden kann, dass in Fällen, in denen eine Entscheidung nach § 45 SGB X a.F. ergangen ist, durch die Neuregelung keine Änderung eintritt. Ansonsten könnte man auf den durchaus verständlichen Gedanken kommen, die ursprüngliche Entscheidung über die Rücknahme in bezug auf die Frage des Vertrauensschutzes (sogenannte Gut- bzw. Bösgläubigkeit) im Rahmen einer Rücknahmeentscheidung nach § 44 SGB X (Zugunstenentscheidung) nochmals neu aufzurollen, nachdem wie bereits ausgeführt, in der Vergangenheit diese Frage eher zweitrangig behandelt wurde, nachdem die Rechtskonsequenzen sowohl bei Vertrauensschutz und Zwei-Jahresfrist und kein Vertrauensschutz und Zehn-Jahresfrist bislang die gleichen waren. Ich bin überzeugt, dass eine Überprüfung der entsprechenden Fälle durchaus zu anderen Entscheidungen führen würde.