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Die Anwendung des § 45 Abs. 3 SGB X in der seit 15.04.1998 geltenden Neufassung
Problem: Darf die Neuregelung auch auf sogenannte Altfälle mit langjähriger Bestandsschutzleistung nach § 48 Abs. 3 SGB X angewendet werden ?
Hat der Gesetzgeber einen Fehler gemacht ?
Rechtslage
Überblick über die Vorschrift des § 45 SGB X
Warum wurde ein wichtiger Teil des sozialrechtlichen Vertrauensschutzes aufgegeben ?
Schematische Darstellung des Prüfungsweges nach § 45 SGB X unter Berücksichtigung der Neuregelung
Bearbeitungsblatt unter Berücksichtigung der aktuellen Neufassung des § 45 SGB X dargestellt an einem Beispiel:
Auswirkungen auf die Praxis
Wie sind die Fälle mit bereits gezahlter Bestandsleistung zu behandeln ?
Zusammenfassung

Wie sind die Fälle mit bereits gezahlter Bestandsleistung zu behandeln ?

Der eingangs zugegebenermaßen provokant gestellte Frage, ob der Gesetzgeber einen Fehler gemacht hat, möchte ich nun konkreter nachgehen. Nach der seit 15.4.1998 geltenden Rücknahmeregelung ist eindeutig, dass nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X aufgrund der eingetretenen rechtlichen Änderung die bisherige Rücknahmeentscheidung aufgehoben werden darf. Unklar ist in diesem Zusammenhang in der täglichen Praxis eigentlich nur die Frage, ob in den Fällen, in denen die 10 Jahresfrist erst nach dem 14.4.1998 abgelaufen war, auch nachträglich eine Rücknahmeentscheidung für die Vergangenheit zulässig ist. Die Lösung dieser Frage ergibt sich m. E. aber eindeutig aus § 48 Abs. 1 SGB X, wonach bei Vertrauensschutz eine Aufhebung nur mit Wirkung für die Zukunft zulässig ist.

Etwas anders verhält sich die Situation in den Fällen, in denen die 10 Jahresfrist vor dem 15.4.1998 abgelaufen war und eine Bestandsleistung nach § 48 Abs. 3 SGB X gezahlt wird. In der Regierungsbegründung ist zur Änderung des § 45 Abs. 3 SGB X ausgeführt:

„Die Praxis, insbesondere bei den Trägern, der Rentenversicherung , hat gezeigt, dass rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakte mit Dauerwirkung nach Überschreitung der 10-Jahresfrist nicht mehr zurückgenommen werden können, auch wenn sich der Rentner der Unrechtmäßigkeit z.B. doppelter Rentenzahlungen bewusst ist (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Der Bundesrechnungshof fordert eine Rechtsänderung (BT-Drs. 13/5700). Die Neuregelung lässt eine Rücknahme auch nach Ablauf von 10 Jahren zu, begrenzt die Rücknahme aber auf laufende Geldleistungen. Abgeschlossene Fälle werden nicht erfasst. Eine Rücknahme für die Zeit ab Inkrafttreten der Neuregelung (§45 Abs. 3 Satz 4 SGB X) ist auch in den Fällen zulässig, in denen die Frist von 10 Jahren am Tage des Inkrafttretens der Neuregelung bereits abgelaufen war; in diesen Fällen ist jedoch aus gründen des Vertrauensschutzes die Aufhebung des Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit ausgeschlossen.“

Soweit die Regierungsbegründung zur Neuregelung des § 45 SGB X. Das Niedersächsische Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales hat im Hinblick auf diese Begründung die Frage aufgeworfen, ob auch die Fälle zu überprüfen sind, in denen in der Vergangenheit wegen Ablaufs der vor der Rechtsänderung zu beachtenden Zehn-Jahresfrist eine Rücknahme nicht erfolgt ist und der gezahlte Bestandsbetrag nach § 48 Abs. 3 SGB X abgeschmolzen wird. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung hat hierzu mit Schreiben vom 2.2.1999 folgendes geantwortet:

  • „...Nach dem neuen § 45 Abs. 3 SGB X kann nunmehr (in den Fällen des Satzes 3) ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach der Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. Das Niedersächsische Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales hat im Hinblick auf die Regierungsbegründung, abgeschlossene Fälle würden nicht erfasst, die Frage aufgeworfen, ob auch die Fälle zu überprüfen sind, in denen in der Vergangenheit wegen Ablaufs der vor der Rechtsänderung zu beachtenden Zehn-Jahres-Frist eine Rücknahme nicht erfolgt ist, aber nach § 48 Abs. 3 SGB X „abgeschmolzen“ wird. Der Gesetzeswortlaut und auch die Regierungsbegründung stellen bei der erweiterten Rücknahmemöglichkeit auch nach Ablauf von zehn Jahren auf laufende Geldleistung ab. Auch eine abgeschmolzene Geldleistung ist aus meiner Sicht eine Geldleistung. Eine andere Wertung würde auch zu Problemen mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz führen: ungeschmälerte laufende Geldleistungen können nämlich erfasst werden. Es wäre insofern nicht zu erklären, weshalb die abgeschmolzene Geldleistung weiter läuft, während die bisher unangetastete Leistung voll entzogen wird. Die Übergangsvorschrift des Artikel 12 des vorstehend genannten Gesetzes trifft hierüber jedoch keine Aussage. Dies ergibt sich allein aus der Ergänzung des § 45 abs. 3 SBG X . Unter die Neuregelung fallen damit auch die Fälle, in denen in der Vergangenheit allein wegen Ablauf der Zehn-Jahres-Frist Entscheidungen nach § 48 Abs. 3 SGB X erfolgt sind und heute noch Leistungen zu Unrecht erbracht wurden. Dieses Rundschreiben wurde im Bundesarbeitsblatt/Bundesversorgungsblatt veröffentlicht.“

Der BMA geht demnach davon aus, dass die gezahlte Bestandsleistung ebenfalls unter den Begriff der laufenden Geldleistung des neuen § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X fällt. Dies müsse nach Meinung des BMA besonders für die Fälle gelten, in denen eine sogenannte abgeschmolzene Bestandsleistung gezahlt wird. Der Gleichbehandlungsgrundsatz würde keine andere Gesetzesauslegung zulassen. Dies ist zweifelsohne richtig. Aber um diese Frage geht es bei der Anwendung des § 45 n.F. eigentlich nicht. Es ist nicht entscheidend, ob eine Bestandsleistung bereits abgeschmolzen ist oder nicht, sondern es geht um die grundsätzliche Frage, ob in bereits „abgeschlossenen“ Fällen die Neureglung zur Anwendung kommen darf. Der BMA hätte gut daran getan, die Formulierung „abgeschlossene“ Fälle zu erläutern. Als abgeschlossen kann auch der Besitzstandsfall mit oder ohne „abgeschmolzener“ Geldleistung angesehen werden. Sind diese Fälle als nicht abgeschlossen zu betrachten, dann führt dies dazu, dass In Fällen mit langjährigem Bezug einer Bestandsleistung nun mit Wirkung für die Zukunft diese Leistung entzogen wird. Bei der Formulierung der Regierungsbegründung ist m.E. davon auszugehen, dass der Gesetzgeber „abgeschlossene“ Fälle nicht in die Überprüfung einbezogen sehen möchte. Die Formulierung „abgeschlossen“ kann sich nicht auf die Frage beziehen, ob entsprechend der Anfrage des Niedersächsischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales die Bestandsleistung abgeschmolzen wurde oder nicht. Hier geht es um eine generelle Aussage, die m.E. nur so interpretiert werden kann, dass in Fällen, in denen eine Entscheidung nach § 45 SGB X a.F. ergangen ist, durch die Neuregelung keine Änderung eintritt. Ansonsten könnte man auf den durchaus verständlichen Gedanken kommen, die ursprüngliche Entscheidung über die Rücknahme in bezug auf die Frage des Vertrauensschutzes (sogenannte Gut- bzw. Bösgläubigkeit) im Rahmen einer Rücknahmeentscheidung nach § 44 SGB X (Zugunstenentscheidung) nochmals neu aufzurollen, nachdem wie bereits ausgeführt, in der Vergangenheit diese Frage eher zweitrangig behandelt wurde, nachdem die Rechtskonsequenzen sowohl bei Vertrauensschutz und Zwei-Jahresfrist und kein Vertrauensschutz und Zehn-Jahresfrist bislang die gleichen waren. Ich bin überzeugt, dass eine Überprüfung der entsprechenden Fälle durchaus zu anderen Entscheidungen führen würde.

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