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Die Anwendung des § 45 Abs. 3 SGB X in der seit 15.04.1998 geltenden Neufassung
Problem: Darf die Neuregelung auch auf sogenannte Altfälle mit langjähriger Bestandsschutzleistung nach § 48 Abs. 3 SGB X angewendet werden ?
Hat der Gesetzgeber einen Fehler gemacht ?
Rechtslage
Überblick über die Vorschrift des § 45 SGB X
Warum wurde ein wichtiger Teil des sozialrechtlichen Vertrauensschutzes aufgegeben ?
Schematische Darstellung des Prüfungsweges nach § 45 SGB X unter Berücksichtigung der Neuregelung
Bearbeitungsblatt unter Berücksichtigung der aktuellen Neufassung des § 45 SGB X dargestellt an einem Beispiel:
Auswirkungen auf die Praxis
Wie sind die Fälle mit bereits gezahlter Bestandsleistung zu behandeln ?
Zusammenfassung

Auswirkungen auf die Praxis

Durch die Ergänzung des § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X ergeben sich für die tägliche Praxis folgende wesentliche Änderungen:

  • 1. Die Prüfung der Frage, ob Vertrauensschutz im Sinne von § 45 Abs. 2 SGB X vorliegt erhält eine noch größere Bedeutung als bisher.
  • 2. In Fällen ohne Vertrauensschutz ist auch nach Ablauf der 10-Jahresfrist eine Rücknahme mit Wirkung für die Zukunft möglich. Die Vorschrift des § 48 Abs. 3 SGB X mit der dort geregelten Bestandsschutzleistung hat folglich nur noch in den Fällen Bedeutung, in denen Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB X gegeben und die 2 - Jahresfrist abgelaufen ist.
  • 3. Der Zeitpunkt 15.04.1998 ist in den Fällen ohne Vertrauensschutz nunmehr von entscheidender Bedeutung bei der Frage, ob die Rücknahme nur für die Zukunft oder aber auch für die Vergangenheit wirkt. Im Prinzip sind damit die Versorgungsämter in der schwierigen Lage, den Versorgungsberechtigten aufzufordern, möglichst das Verschweigen von Zinseinkünften über einen Zeitraum von mehr als 10 Jahren vor dem 15.4.1998 nachzuweisen, um damit wenigstens die Rücknahme für die Vergangenheit zu vermeiden. Bislang hat sich die 10- Jahresfrist auf den Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides bezogen. Insoweit war lediglich der Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Rücknahmebescheides wichtig.
  • 4. Betroffen sind nur rechtswidrige Verwaltungsakte über eine laufende Geldleistung, sofern diese Geldleistung bis zum Beginn des Rücknahmeverfahrens gezahlt wurde. Auch diese Gesetzesformulierung ist unklar. Das würde bedeuten, dass von der Neureglung die Fälle nicht betroffen sind, in denen die rechtswidrig gewährte laufenden Geldleistung zum Beginn des Rücknahmeverfahrens nicht mehr gezahlt wird. Diese Regelung kann zu grotesken Ergebnissen führen. Ein jahrelang rechtswidrig gewährter Schadensausgleich fällt zu einem bestimmten Zeitpunkt wegen Erhöhung der Einkünfte weg. Danach wird bekannt, dass Rücknahmegründe gegeben sind. Nachdem die rechtswidrige laufende Geldleistung zum Beginn des Rücknahmeverfahrens nicht mehr gezahlt wird, ist eine Rücknahme auch für die Vergangenheit nicht mehr möglich.

Im Versorgungsrecht entstehen Rücknahmetatbestände durch die Tatsache, dass die Begünstigten oftmals den Bezug von Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht rechtzeitig anzeigen. Auch der langjährige Bezug einer Dienst- oder Werksrente wird oft erst jetzt bekannt. Nachdem in diesen Fällen meistens der 10 Jahreszeitraum abgelaufen ist, hatte die Frage des Vertrauensschutzes keine besondere Bedeutung, da bislang nach Ablauf der 10 Jahresfrist die zu Unrecht bezogene Leistung im Rahmen der Bestandsschutzregelung des § 48 Abs. 3 SGB X weiter gezahlt werden konnte. Nachdem aber diese Regelung nunmehr nur noch dann in Frage kommt, wenn der Begünstigte vertrauenswürdig und die 2 Jahresfrist abgelaufen ist, muss in der Praxis künftig mehr die Frage des Vertrauensschutzes nach § 45 Abs. 2 SGB X geprüft werden. Bei dem hohen Alter der Versorgungsberechtigten dürfte dies nicht besonders einfach werden.

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