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Die Anwendung des § 45 Abs. 3 SGB X in der seit 15.04.1998 geltenden Neufassung
Problem: Darf die Neuregelung auch auf sogenannte Altfälle mit langjähriger Bestandsschutzleistung nach § 48 Abs. 3 SGB X angewendet werden ?
Hat der Gesetzgeber einen Fehler gemacht ?
Rechtslage
Überblick über die Vorschrift des § 45 SGB X
Warum wurde ein wichtiger Teil des sozialrechtlichen Vertrauensschutzes aufgegeben ?
Schematische Darstellung des Prüfungsweges nach § 45 SGB X unter Berücksichtigung der Neuregelung
Bearbeitungsblatt unter Berücksichtigung der aktuellen Neufassung des § 45 SGB X dargestellt an einem Beispiel:
Auswirkungen auf die Praxis
Wie sind die Fälle mit bereits gezahlter Bestandsleistung zu behandeln ?
Zusammenfassung

Rechtslage

Durch Artikel 5 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 6.4.1998 (BGBl. I Seite 688 ff) ist die Vorschrift des § 45 Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zehnter Teil (SGB X) geändert worden. Artikel 5 lautet wie folgt:

Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18.August 1980, BGBl. I Seite 1469), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16.12.1997 (BGBl. I Seite 2970) wird wie folgt geändert:

  • 1. Änderung des § 44 SGB X betrifft nicht die Versorgungsverwaltung
  • 2. Dem § 45 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
    • „ In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von 10 Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15.April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird. „
  • 3. In § 48 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 45 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4“ durch die Angabe „§ 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2“ ersetzt.

Der vorstehend genannte Artikel 5 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen ist nach Artikel 14 Abs. 2 am Tage nach der Verkündigung des Gesetzes in Kraft getreten. Die Verkündigung des Gesetzes erfolgte am 14.04.1998, die Änderung ist damit am 15.04.1998 rechtswirksam geworden.

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