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Die Anwendung des § 45 Abs. 3 SGB X in der seit 15.04.1998 geltenden Neufassung
Problem: Darf die Neuregelung auch auf sogenannte Altfälle mit langjähriger Bestandsschutzleistung nach § 48 Abs. 3 SGB X angewendet werden ?
Hat der Gesetzgeber einen Fehler gemacht ?
Rechtslage
Überblick über die Vorschrift des § 45 SGB X
Warum wurde ein wichtiger Teil des sozialrechtlichen Vertrauensschutzes aufgegeben ?
Schematische Darstellung des Prüfungsweges nach § 45 SGB X unter Berücksichtigung der Neuregelung
Bearbeitungsblatt unter Berücksichtigung der aktuellen Neufassung des § 45 SGB X dargestellt an einem Beispiel:
Auswirkungen auf die Praxis
Wie sind die Fälle mit bereits gezahlter Bestandsleistung zu behandeln ?
Zusammenfassung

Hat der Gesetzgeber einen Fehler gemacht ?

Diese provokante Frage zum Beginn der nachfolgenden Abhandlung mag überraschen. Betrachtet man allerdings die seit 15.4.1998 rechtswirksamen Änderungen des § 45 SGB X , so drängt sich diese Frage durchaus auf. Bei oberflächlicher Prüfung der geänderten Rechtsvorschrift liegt der Schluss nahe, dass die Rechtsänderung durchaus auch auf Fälle nach § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X anzuwenden ist. Dies würde bedeuten, dass auch in den Fällen, in denen seit vielen Jahren eine Bestandsschutzleistung nach § 48 Abs. 3 SGB X gezahlt wird, nunmehr diese Leistung mit Wirkung für die Zukunft entzogen werden kann. Bei intensiver Auswertung der Gesetzesmaterialien erscheint mir dies aber nicht so zu sein. In der gesetzlichen Regelung, so wie sie derzeit gültig ist, kann ein eindeutiger Wille des Gesetzgebers mit Bezug auf die Behandlung von Altfällen allerdings nicht erkannt werden. Es drängt sich der Eindruck auf, dass die Änderung, ohne vorheriges klares Durchdenken der Folgen, Eingang in die Sozialgesetzgebung gefunden hat. Dies verwundert auch nicht besonders, da die Initiative für diese Änderung wieder einmal aus der Ecke der Rechnungsprüfer kommt.

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