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Die Anwendung des § 40 b BVG bei der Gewährung eines Pflegeausgleichs im Sozialen Entschädigungsrecht
Aktuelle Situation
Rechtsgeschichtliche Entwicklung des § 40 b Bundesversorgungsgesetz
Wesentliche Änderung durch das 20. KOV-Anpassungsgesetz
Änderung der Anspruchsvoraussetzungen durch das Pflegeversicherungsgesetz zum 1.4.1995
Ist der Pflegeausgleich ein eigener Anspruch ohne dass ein Grundanspruch auf Witwenversorgung nach § 38 BVG oder § 48 BVG gegeben ist ?
Die Berechnung des Pflegeausgleichs nach § 40 b Bundesversorgungsgesetz bei mehreren Pflegezulagestufen
Die Berechnung des Pflegeausgleichs nach § 40 b Bundesversorgungsgesetz bei einer Pflegezulagestufe
Pflegeausgleich und Rentenanpassung
Zusammenfassung

Ist der Pflegeausgleich ein eigener Anspruch ohne dass ein Grundanspruch auf Witwenversorgung nach § 38 BVG oder § 48 BVG gegeben ist ?

Es war versorgungsrechtlich mehrere Jahre umstritten, ob der Anspruch auf einen Pflegeausgleich nach § 40 b BVG auch einen Grundanspruch auf Witwenversorgung nach den Vorschriften der §§ 38 oder 48 des Bundesversorgungsgesetzes erforderte. Inzwischen dürfte einheitlich die Meinung vertreten werden, dass der Pflegeausgleich ein selbständiger Anspruch der Witwe darstellt, welcher nicht von einem Grundanspruch auf Hinterbliebenenversorgung abhängt. Dies ist m.E. die konsequente Rechtsauslegung aufgrund der wesentlichen Gesetzesänderung durch das 20. KOV-Anpassungsgesetz in der vorstehend beschriebenen Form. Diese Rechtsauffassung führt dann logischerweise zu folgenden rechtlichen Konsequenzen:

  • Da der Pflegeausgleich kein Teil der Witwenbeihilfe ist, kommt auch keine Kürzung nach § 48 BVG in den Fällen mit einer zwei/Drittel Beihilfe in Betracht.
  • Der Pflegeausgleich unterliegt auch keiner Anrechnung nach § 44 Abs. 5 BVG
  • Der Pflegeausgleich zählt auch zu dem Betrag, der den Angehörigen eines Pflegezulageempfängers im Falle einer Heimpflege nach § 35 Abs. 6 BVG zu belassen ist. Zu beachten sind allerdings die Fallkonstellationen, in denen die Ehefrau auch während der Heimpflege unentgeltlich zusätzliche Pflegeleistungen erbringt. In derartigen Fällen sollte in Anbetracht der besonderen Situation dieses Personenkreises eine großzügige und angemessene Regelung in der Praxis gefunden werden.
  • Der Anspruch auf Pflegeausgleich allein begründet demzufolge aber auch keinen Anspruch auf Krankenbehandlung nach § 10 Abs. 4 Buchst. c BVG. Nach Auffassung des damaligen BMA wurde für eine Ausdehnung des Personenkreises deshalb keine Veranlassung gesehen, weil bisherige Leistungsempfänger bereits Krankenbehandlung als Kannleistung nach § 10 Abs. 4 Satz 3 BVG erhalten haben.
  • Der Pflegeausgleich ist auch im Falle einer Wiederverheiratung der Witwe als selbständiger Anspruch weiter zu gewähren. Durch den Pflegeausgleich soll die Witwe dafür entschädigt werden, dass sie den verstorbenen Beschädigten jahrzehntelang aufopferungsvoll gepflegt hat und deshalb daran gehindert war, eine eigene Altersversorgung aufzubauen. Der Pflegeausgleich ist deshalb auch während der neuen Ehe weiter zu zahlen.
  • Auf den Pflegeausgleich sind auch keine Einkünfte der Witwe anzurechnen, da es sich um einen eigenen einkommensunabhängigen Anspruch der Witwe handelt, der neben den übrigen Leistungen nach dem BVG zu gewähren ist.

In diesem Zusammenhang erscheint mir allerdings die Regelung des § 40 a Abs. 4 BVG inkonsequent, wonach auf den Schadensausgleich neben der Grundrente und der Ausgleichsrente auch der Pflegeausgleich anzurechnen ist.

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