Durch Artikel 9 Nr. 13 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014 ff) wurde § 40 b Bundesversorgungsgesetz wie folgt geändert:
In Absatz 1 und 2 des § 40 b BVG wurde jeweils die Zahl 20 durch die Zahl 10 ersetzt. Nach Absatz 2 wurde folgender neuer Absatz eingefügt:
Die vorstehenden Änderungen des § 40 b BVG wurden zum 1.4. 1995 wirksam. Somit entstand durch diese Gesetzesänderung Anspruch auf Pflegeausgleich bereits für die Fälle, in denen die Anspruchsberechtigten den Beschädigten länger als 10 Jahre gepflegt haben. Durch die Einbeziehung des neuen Absatz 3 wurde klargestellt, dass ein Anspruch auf Pflegeausgleich auch für einen Elternteil entstehen konnte., wobei dieser Anspruch nicht davon abhängig ist, ob auch ein Anspruch auf Elternrente nach §§ 49 ff Bundesversorgungsgesetz besteht. Beim Pflegeausgleich nach Absatz 3 handelt es sich um einen eigenen Anspruch. Unter Elternteil sind die leiblichen Eltern und in analoger Anwendung von § 49 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz auch die Adoptiveltern, die Stief- und Pflegeeltern sowie die Großeltern zu verstehen.