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Die Anwendung des § 40 b BVG bei der Gewährung eines Pflegeausgleichs im Sozialen Entschädigungsrecht
Aktuelle Situation
Rechtsgeschichtliche Entwicklung des § 40 b Bundesversorgungsgesetz
Wesentliche Änderung durch das 20. KOV-Anpassungsgesetz
Änderung der Anspruchsvoraussetzungen durch das Pflegeversicherungsgesetz zum 1.4.1995
Ist der Pflegeausgleich ein eigener Anspruch ohne dass ein Grundanspruch auf Witwenversorgung nach § 38 BVG oder § 48 BVG gegeben ist ?
Die Berechnung des Pflegeausgleichs nach § 40 b Bundesversorgungsgesetz bei mehreren Pflegezulagestufen
Die Berechnung des Pflegeausgleichs nach § 40 b Bundesversorgungsgesetz bei einer Pflegezulagestufe
Pflegeausgleich und Rentenanpassung
Zusammenfassung

Wesentliche Änderung durch das 20. KOV-Anpassungsgesetz

Durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes über die 20. Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (KOV-AnpG 1991) vom 21.6.1991 wurde § 40 b BVG in wesentlichen Teilen grundlegend geändert. Die Änderungen traten mit Wirkung vom 1.4.1990 in Kraft. Die ursprüngliche Vorschrift wurde dabei in folgenden Punkten wesentlich geändert.

  • Pflegezeiten aus mehreren Ehen waren zugelassen
  • Anspruch auf Pflegezulage musste nicht mehr vorliegen, es genügte, wenn festgestellt werden konnte, dass eine schädigungsbedingte Hilflosigkeit in einem der Pflegezulagestufe (mindestens ) II umfassenden Zustand vorgelegen hat.

Die Vorschrift lautete wie folgt:

  • (1) Die Witwe eines Beschädigten, der hilflos im Sinne des § 35 Abs. 1 war, erhält einen Pflegeausgleich, wenn sie den beschädigten während ihrer Ehe länger als 20 Jahre gepflegt hat. Als Pflegezeit zählen die Kalendermonate, in denen der Beschädigte während der Ehe infolge der Schädigung mindestens in einem der Stufe II entsprechenden Umfang hilflos im Sinne des § 35 Abs. 1 war oder der Beschädigte infolge der Schädigung blind war. Kalendermonate in denen die Ehefrau die Pflege nicht unentgeltlich geleistet hat, werden nicht mitgezählt. Dies gilt auch für Kalendermonate, in denen ein mehr als nur geringfügiger Teil der Pflege von Dritten erbracht worden ist, es sei denn diese Pflegetätigkeit Dritter hat jeweils nicht länger als drei Monate gedauert. Die anzurechnende Pflegezeit wird auf volle Jahre aufgerundet.
  • (2) Der Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der über 10 Jahre hinausgehenden Pflegezeit 0,5 vom Hundert des im Zeitpunkt des Leistungsbeginns geltenden Betrages der Pflegestufe, nach der der Beschädigte jeweils Anspruch auf Pflegezulage hatte oder die dem Umfang seiner Hilflosigkeit nach § 35 Abs. 1 entsprochen hätte. Bei einem Wechsel der Pflegezulagenstufe wird für jedes Kalenderjahr ein Zwölftel des Betrags nach Satz 1 angesetzt. Der Pflegeausgleich nach Satz 1 und 2 wird jährlich mit dem in § 56 Satz 1 bestimmten Vomhundertsatz angepasst; dabei ist § 15 Satz 2 zweiter Halbsatz entsprechend anzuwenden.
  • (3) Ergibt sich ein Pflegeausgleich von weniger als 20 deutsche Mark monatlich, wird er auf diesen Betrag erhöht.

Aufgrund dieser sehr bedeutenden Änderung war für die Bewilligung eines Pflegeausgleichs als Grundvoraussetzung nicht mehr der Anspruch des Beschädigten während der Ehe auf eine Pflegezulage von mindestens der Stufe II oder eine entsprechende Leistung nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften. Maßgebend war allein das Vorliegen von Hilflosigkeit im Sinne von § 35 Abs. 1 BVG und zwar mindestens in einem der Pflegezulagestufe II entsprechenden Umfang. Aufgrund der Gesetzesänderung war es also unerheblich, ob frühere versorgungsrechtliche Vorschriften eine entsprechende Leistung vorsahen oder ob ein Anspruch auf Pflegezulage überhaupt geltend gemacht wurde. Ebenso war nicht mehr Voraussetzung, ob der Beschädigte Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder anderen versorgungsrechtlichen Vorschriften bezogen oder beantragt hatte. Vergleichsmaßstab ist somit allein der Zustand der Hilflosigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz in der heutigen Fassung.

Mit Rundschreiben vom 4.7.1991 -VIa - 1-53080-1 hatte der damalige Bundesminister für Arbeit (BMA) geregelt, dass die in § 40 b BVG geforderten Voraussetzungen (länger als 20 Jahre Pflegetätigkeit und mindestens Pflegezulagestufe II) nicht nur auf einen bestimmten Pflegezulageempfänger zu beziehen waren, sondern sich auf die gesamte Pflegezeit der Witwe bezogen, unabhängig von der Zahl der Ehen mit pflegebedürftigen Kriegsbeschädigten.

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