Rechtsgeschichtliche Entwicklung des § 40 b Bundesversorgungsgesetz
Beim Pflegeausgleich handelt es sich um eine einkommensunabhängige Versorgungsleistung, die erstmals mit dem Haushaltsstrukturgesetz 1990 vom 23.3.1990 (BGBl. I S. 582) in das Bundesversorgungsgesetz eingeführt worden war. Auf diese neue Leistung sollten die Witwen Anspruch haben, die für ihren schwerkriegsbeschädigten, außergewöhnlich pflegebedürftigen Ehemann bzw. Ehefrau mehr als ursprünglich 20 Jahre unentgeltliche Pflegeleistung erbracht haben. Grundvoraussetzung war nach der damaligen Gesetzesformulierung, dass die Witwe mindestens eine 20 Jährige Pflegezeit erbrachte und der zu pflegende Beschädigte Anspruch auf Pflegezulage mindestens nach Stufe II hatte. Der Wortlaut des Gesetzes lautete zum damaligen Zeitpunkt wie folgt:
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(1) Die Witwe eines Pflegezulageempfängers erhält einen Pflegeausgleich, wenn sie den Beschädigten während ihrer Ehe länger als 10 Jahre gepflegt hat. Als Pflegezeit zählen die Kalendermonate, für die der Beschädigte während der Ehe Anspruch auf Pflegezulage mindestens der Stufe II oder eine entsprechende Leistung nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften hatte, auch wenn der Anspruch nach § 65 Abs. 1 geruht hat. Kalendermonate, in denen die Ehefrau die Pflege nicht unentgeltlich geleistet hat, werden nicht mitgezählt. Das gilt auch für Kalendermonate, in denen ein mehr als geringfügiger teil der Pflege von Dritten erbracht worden ist., es sei denn, diese Pflegetätigkeit Dritter hat jeweils nicht länger als drei Monate gedauert. Die anzurechnende Pflegezeit wird auf volle Jahre aufgerundet.
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(2) Der Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der über 20 Jahre hinausgehenden Pflegezeit 0,5 vom Hundert des derzeitigen Betrags der Pflegezulagenstufe, nach der der Beschädigte jeweils Anspruch auf Pflegezulage hatte.. Bei einem Wechsel der Pflegezulagenstufe wird für jedes Kalenderjahr ein Zwölftel des Betrags nach Satz 1 angesetzt.
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(3) Ergibt sich ein Pflegeausgleich von weniger als 20 deutsche Mark monatlich, wird er auf diesen Betrag erhöht.