Der Pflegeausgleich nach § 40 b Bundesversorgungsgesetz stellt im Versorgungsrecht eine besondere Leistung dar, deren Anspruchsfeststellung und Berechnung auch besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert. Durch den Rückgang der Versorgungsberechtigten und die damit verbunden erheblichen Veränderungen in den Versorgungsverwaltungen ist dieses besondere Wissen oftmals nicht mehr in dem erforderlichen und gewünschten Maße vorhanden.