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Die Anwendung des § 40 b BVG bei der Gewährung eines Pflegeausgleichs im Sozialen Entschädigungsrecht
Aktuelle Situation
Rechtsgeschichtliche Entwicklung des § 40 b Bundesversorgungsgesetz
Wesentliche Änderung durch das 20. KOV-Anpassungsgesetz
Änderung der Anspruchsvoraussetzungen durch das Pflegeversicherungsgesetz zum 1.4.1995
Ist der Pflegeausgleich ein eigener Anspruch ohne dass ein Grundanspruch auf Witwenversorgung nach § 38 BVG oder § 48 BVG gegeben ist ?
Die Berechnung des Pflegeausgleichs nach § 40 b Bundesversorgungsgesetz bei mehreren Pflegezulagestufen
Die Berechnung des Pflegeausgleichs nach § 40 b Bundesversorgungsgesetz bei einer Pflegezulagestufe
Pflegeausgleich und Rentenanpassung
Zusammenfassung

Zusammenfassung

Der Pflegeausgleich nach § 40 b Bundesversorgungsgesetz stellt im Versorgungsrecht eine besondere Leistung dar, deren Anspruchsfeststellung und Berechnung auch besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert. Durch den Rückgang der Versorgungsberechtigten und die damit verbunden erheblichen Veränderungen in den Versorgungsverwaltungen ist dieses besondere Wissen oftmals nicht mehr in dem erforderlichen und gewünschten Maße vorhanden.

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