Bei genauer Betrachtung der Vorschrift des § 40 b Abs. 3 BVG fällt auf, dass der Gesetzgeber ausdrücklich in die Vorschrift eine Anpassungsklausel aufgenommen hat. Dies erscheint zunächst unverständlich, da eigentlich anzunehmen wäre, dass die allgemeine Anpassungsregelung nach § 56 BVG auch die jährliche Anpassung des Pflegeausgleiches regelt. Da dies aber nicht der Fall ist, musste der Gesetzgeber eine spezielle Regelung für den Pflegeausgleich schaffen. Ohne diese spezielle Regelung wäre die Verwaltung gezwungen gewesen, bei jeder Rentenanpassung den Pflegeausgleich von Grund auf neu zu berechnen. Dies hätte allerdings neben dem erheblichen Verwaltungsaufwand auch bedeutet, dass sich durch die Anwendung der Rundungsvorschriften abweichende Beträge ergeben würden.
Im vorstehenden Beispiel 1 würde die Rentenanpassung zum 1.7.2002 wie folgt zu berechnen sein: Bisheriger errechneter Pflegausgleich in Höhe von 145,00.- Euro erhöht um den Anpassungsfaktor = 2,16 % ergibt eine Erhöhung von 3,13.- Euro. Der neu zustehende Pflegeausgleich in Höhe von 148,13.- Euro ist auf volle 148,00.- Euro nach untern abzurunden. Bei einer kompletten Neuberechnung des Pflegeausgleichs zum jeweiligen Anpassungszeitpunkt (im Berechnungsbeispiel ist dies der 1.7.2002) würde sich ein Pflegeausgleich in Höhe von 149,00.- Euro ergeben.
Zu beachten ist, dass in den Fällen, in denen der gesetzliche Mindestbetrag nach § 40 b BVG in Höhe von 10,00.- Euro monatlich gewährt wird, die Rentenanpassung mit dem real errechneten Betrag vorgenommen werden muss.
Im Beispiel 2 würde sich dann folgende Rentenanpassung ergeben:
Bisher errechneter Pflegeausgleich zum 1.5.2002 in Höhe von 9,00.- Euro wird zum 1.7.02 mit dem Faktor 2,16 % angepasst. Dadurch würde sich eine Erhöhung von 0,19 Euro ergeben. Der neue Pflegeausgleich würde dann 9,19.- Euro betragen. Durch die Anwendung der Rundungsvorschrift würden sich somit weiterhin ein Pflegeausgleich in Höhe von monatlich 10,00.- Euro ergeben.