Die Berechnung des Pflegeausgleichs nach § 40 b Bundesversorgungsgesetz bei einer Pflegezulagestufe
Grundlage für die Berechnung des Pflegeausgleichs nach § 40 b BVG bilden zwei Faktoren:
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Die Höhe der Pflegezulage, auf die der Beschädigte Anspruch hatte bzw. die dem Umfang der Hilflosigkeit des zu pflegenden Beschädigten entspricht . Maßgebend ist dabei der im Zeitpunkt des Leistungsbeginns zustehenden Pflegezulage bzw. die dem Umfang der Hilflosigkeit entsprochen hätte und
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2.die Höhe der nach § 40 b Abs. 2 BVG anzurechnenden Pflegezeit.
Beispiel 2:
Antragsmonat und gleichzeitiger Leistungsbeginn: 1.5.2002. Zu berücksichtigende Pflegezeit in
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Stufe 2 = 13 Jahre und 3 Monate. Dies ergibt auf volle Jahre aufgerundet insgesamt eine Pflegezeit von 14 Jahren (Pflegezeit, die 10 Jahre übersteigt und unentgeltlich geleistet wurde beträgt somit insgesamt 4 Jahre).
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Die Höhe der Pflegezulage beträgt am 1.5.2002 = 434,00.- Euro.
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Dies ergibt folgende Pflegeausgleichsberechnung:
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4 Jahre Pflegezeit X 0,5 = 2,00 % aus der Pflegzulage Stufe 2 = 434,00.- Euro ergibt somit einen Pflegeausgleich von 8,68.- Euro aufgerundet = 9,00.- Euro monatlich. Durch die Anwendung der Mindestbetragsregelung nach § 40 b BVG wird der Pflegeausgleich auf monatlich 10,00.- Euro erhöht.