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Die Anwendung des § 40 b BVG bei der Gewährung eines Pflegeausgleichs im Sozialen Entschädigungsrecht
Aktuelle Situation
Rechtsgeschichtliche Entwicklung des § 40 b Bundesversorgungsgesetz
Wesentliche Änderung durch das 20. KOV-Anpassungsgesetz
Änderung der Anspruchsvoraussetzungen durch das Pflegeversicherungsgesetz zum 1.4.1995
Ist der Pflegeausgleich ein eigener Anspruch ohne dass ein Grundanspruch auf Witwenversorgung nach § 38 BVG oder § 48 BVG gegeben ist ?
Die Berechnung des Pflegeausgleichs nach § 40 b Bundesversorgungsgesetz bei mehreren Pflegezulagestufen
Die Berechnung des Pflegeausgleichs nach § 40 b Bundesversorgungsgesetz bei einer Pflegezulagestufe
Beispiel 2:
Pflegeausgleich und Rentenanpassung
Zusammenfassung

Die Berechnung des Pflegeausgleichs nach § 40 b Bundesversorgungsgesetz bei einer Pflegezulagestufe

Grundlage für die Berechnung des Pflegeausgleichs nach § 40 b BVG bilden zwei Faktoren:

  • Die Höhe der Pflegezulage, auf die der Beschädigte Anspruch hatte bzw. die dem Umfang der Hilflosigkeit des zu pflegenden Beschädigten entspricht . Maßgebend ist dabei der im Zeitpunkt des Leistungsbeginns zustehenden Pflegezulage bzw. die dem Umfang der Hilflosigkeit entsprochen hätte und
  • 2.die Höhe der nach § 40 b Abs. 2 BVG anzurechnenden Pflegezeit.

Beispiel 2:

Antragsmonat und gleichzeitiger Leistungsbeginn: 1.5.2002. Zu berücksichtigende Pflegezeit in

  • Stufe 2 = 13 Jahre und 3 Monate. Dies ergibt auf volle Jahre aufgerundet insgesamt eine Pflegezeit von 14 Jahren (Pflegezeit, die 10 Jahre übersteigt und unentgeltlich geleistet wurde beträgt somit insgesamt 4 Jahre).
  • Die Höhe der Pflegezulage beträgt am 1.5.2002 = 434,00.- Euro.
  • Dies ergibt folgende Pflegeausgleichsberechnung:
  • 4 Jahre Pflegezeit X 0,5 = 2,00 % aus der Pflegzulage Stufe 2 = 434,00.- Euro ergibt somit einen Pflegeausgleich von 8,68.- Euro aufgerundet = 9,00.- Euro monatlich. Durch die Anwendung der Mindestbetragsregelung nach § 40 b BVG wird der Pflegeausgleich auf monatlich 10,00.- Euro erhöht.
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