Durch das zunehmende Alter der Kriegsbeschädigten und die damit gegebene höhere Sterblichkeit ist die Versorgungsverwaltung zu einem hohen Anteil mit Entscheidungen über Witwenansprüche beschäftigt. Das Bundesversorgungsgesetz sieht für die Versorgung von Witwen von Kriegsbeschädigten und anderen Anspruchsberechtigten nach dem Sozialen Entschädigungsrecht zwei Leistungsarten vor:
Hierbei handelt es sich um eigenständige Anspruchsbereiche. Hinzu kommt ein weiterer eigenständiger Versorgungsanspruch nach § 40 b Bundesversorgungsgesetz . Nach dieser Vorschrift besteht die Möglichkeit für Witwen und Eltern einen eigenen, von einer Grundversorgung nach §§ 38 oder 48 Bundesversorgungsgesetz unabhängigen Leistungsanspruch zu realisieren.
Die Entscheidungen der Versorgungsämter beruhen zwar immer mehr auf der Vorschrift des § 48 Bundesversorgungsgesetz, da ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den anerkannten Schädigungsfolgen und dem Tod häufig nicht mehr besteht. Aufgrund dieser Vorschrift besteht die Möglichkeit, einen Hinterbliebenenanspruch auch dann zu realisieren, wenn der versorgungsberechtigte Ehemann nicht an den Folgen seiner anerkannten Kriegsbeschädigung gestorben ist.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwenbeihilfe nach § 48 BVG, auf die im übrigen ein Rechtsanspruch besteht, sind:
Insofern kommt den Fällen, in denen der Versorgungsberechtigte hilflos im Sinne von § 35 BVG war und die Ehefrau den Versorgungsberechtigten während ihrer Ehe mehr als 10 Jahre unentgeltlich gepflegt hat und der Beschädigte in einem der Stufe II entsprechenden Umfang hilflos im Sinne von § 35 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz war, eine besondere Bedeutung zu. In derartigen Fällen ist zu prüfen, ob die Vorschrift des § 40 b Bundesversorgungsgesetz anzuwenden ist. Dieser Vorschrift wird relativ wenig Beachtung geschenkt, da es derzeit nicht mehr sehr viele Anspruchsberechtigten gibt. In der Versorgungsverwaltung Baden-Württemberg gab es im Jahre 2001 noch insgesamt 639 versorgungsberechtigte Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz, die eine Pflegezulage ab der Stufe II erhielten. In diesen Fällen ist es denkbar und möglich, dass die Vorschrift des § 40 b Bundesversorgungsgesetz zur Anwendung kommt.