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Die Anwendung des § 40 b BVG bei der Gewährung eines Pflegeausgleichs im Sozialen Entschädigungsrecht
Aktuelle Situation
Rechtsgeschichtliche Entwicklung des § 40 b Bundesversorgungsgesetz
Wesentliche Änderung durch das 20. KOV-Anpassungsgesetz
Änderung der Anspruchsvoraussetzungen durch das Pflegeversicherungsgesetz zum 1.4.1995
Ist der Pflegeausgleich ein eigener Anspruch ohne dass ein Grundanspruch auf Witwenversorgung nach § 38 BVG oder § 48 BVG gegeben ist ?
Die Berechnung des Pflegeausgleichs nach § 40 b Bundesversorgungsgesetz bei mehreren Pflegezulagestufen
Beispiel 1:
Die Berechnung des Pflegeausgleichs nach § 40 b Bundesversorgungsgesetz bei einer Pflegezulagestufe
Pflegeausgleich und Rentenanpassung
Zusammenfassung

Beispiel 1:

Antragsmonat und gleichzeitiger Leistungsbeginn: 1.6.2002. Zu berücksichtigende Pflegezeit in

  • Stufe 3: 497 Monate
  • Stufe 4: 55 Monate.
  • Pflegezulage am
  • 1.6.02 =615,00.- Euro Stufe 3
  • 1.6.02 =791,00.- Euro Stufe 4.
  • Ergibt :
  • 497 Monate X 0,5/12 = 20,71 % aus der Pflegzulage Stufe 3 = 615,00.- Euro ergibt einen Pflegeausgleich von: 127,36 Euro.
  • 055 Monate X 0,5/12 = 2,29 % aus der Pflegzulage Stufe 3 = 791,00.- Euro ergibt einen Pflegeausgleich von: 18,13.- Euro. Bei diesem Berechnungsbeispiel ist zu ersehen, dass bei mehreren Pflegezulagestufen der gesetzliche (jährliche) Vomhundertsatz von 0,5 auf die Pflege-Monate zu berechnen ist.
  • Die einzelnen Pflegeausgleichleistungen der jeweiligen Pflegezulagestufen sind zu addieren und anschließend gem. § 40 b Abs. 3 BVG zu runden.
  • Im vorstehenden Berechnungsbeispiel beträgt der
  • Pflegeausgleich gesamt: 145,48.- Euro. Nach Anwendung der Rundungsvorschrift gem. § 15 BVG (bis 0,49.- Euro nach unten und ab 0,50.- Euro auf volle Euro nach oben) = 145,00.- Euro monatlich.
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