von Siegfried Ungewitter, Versorgungsamt Ravensburg
veröffentlicht in "Fachzeitschrift für die Versorgungsverwaltung"
Durch das zunehmende Alter der Kriegsbeschädigten und die damit gegebene höhere Sterblichkeit ist die Versorgungsverwaltung zu einem hohen Anteil mit Entscheidungen über Witwenansprüche beschäftigt. Das Bundesversorgungsgesetz sieht für die Versorgung von Witwen von Kriegsbeschädigten und anderen Anspruchsberechtigten nach dem Sozialen Entschädigungsrecht zwei Leistungsarten vor:
Hierbei handelt es sich um eigenständige Anspruchsbereiche. Hinzu kommt ein weiterer eigenständiger Versorgungsanspruch nach § 40 b Bundesversorgungsgesetz . Nach dieser Vorschrift besteht die Möglichkeit für Witwen und Eltern einen eigenen, von einer Grundversorgung nach §§ 38 oder 48 Bundesversorgungsgesetz unabhängigen Leistungsanspruch zu realisieren.
Die Entscheidungen der Versorgungsämter beruhen zwar immer mehr auf der Vorschrift des § 48 Bundesversorgungsgesetz, da ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den anerkannten Schädigungsfolgen und dem Tod häufig nicht mehr besteht. Aufgrund dieser Vorschrift besteht die Möglichkeit, einen Hinterbliebenenanspruch auch dann zu realisieren, wenn der versorgungsberechtigte Ehemann nicht an den Folgen seiner anerkannten Kriegsbeschädigung gestorben ist.
Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwenbeihilfe nach § 48 BVG, auf die im übrigen ein Rechtsanspruch besteht, sind:
Insofern kommt den Fällen, in denen der Versorgungsberechtigte hilflos im Sinne von § 35 BVG war und die Ehefrau den Versorgungsberechtigten während ihrer Ehe mehr als 10 Jahre unentgeltlich gepflegt hat und der Beschädigte in einem der Stufe II entsprechenden Umfang hilflos im Sinne von § 35 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz war, eine besondere Bedeutung zu. In derartigen Fällen ist zu prüfen, ob die Vorschrift des § 40 b Bundesversorgungsgesetz anzuwenden ist. Dieser Vorschrift wird relativ wenig Beachtung geschenkt, da es derzeit nicht mehr sehr viele Anspruchsberechtigten gibt. In der Versorgungsverwaltung Baden-Württemberg gab es im Jahre 2001 noch insgesamt 639 versorgungsberechtigte Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz, die eine Pflegezulage ab der Stufe II erhielten. In diesen Fällen ist es denkbar und möglich, dass die Vorschrift des § 40 b Bundesversorgungsgesetz zur Anwendung kommt.
Beim Pflegeausgleich handelt es sich um eine einkommensunabhängige Versorgungsleistung, die erstmals mit dem Haushaltsstrukturgesetz 1990 vom 23.3.1990 (BGBl. I S. 582) in das Bundesversorgungsgesetz eingeführt worden war. Auf diese neue Leistung sollten die Witwen Anspruch haben, die für ihren schwerkriegsbeschädigten, außergewöhnlich pflegebedürftigen Ehemann bzw. Ehefrau mehr als ursprünglich 20 Jahre unentgeltliche Pflegeleistung erbracht haben. Grundvoraussetzung war nach der damaligen Gesetzesformulierung, dass die Witwe mindestens eine 20 Jährige Pflegezeit erbrachte und der zu pflegende Beschädigte Anspruch auf Pflegezulage mindestens nach Stufe II hatte. Der Wortlaut des Gesetzes lautete zum damaligen Zeitpunkt wie folgt:
Durch Art. 1 Nr. 15 des Gesetzes über die 20. Anpassung der Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (KOV-AnpG 1991) vom 21.6.1991 wurde § 40 b BVG in wesentlichen Teilen grundlegend geändert. Die Änderungen traten mit Wirkung vom 1.4.1990 in Kraft. Die ursprüngliche Vorschrift wurde dabei in folgenden Punkten wesentlich geändert.
Die Vorschrift lautete wie folgt:
Aufgrund dieser sehr bedeutenden Änderung war für die Bewilligung eines Pflegeausgleichs als Grundvoraussetzung nicht mehr der Anspruch des Beschädigten während der Ehe auf eine Pflegezulage von mindestens der Stufe II oder eine entsprechende Leistung nach früheren versorgungsrechtlichen Vorschriften. Maßgebend war allein das Vorliegen von Hilflosigkeit im Sinne von § 35 Abs. 1 BVG und zwar mindestens in einem der Pflegezulagestufe II entsprechenden Umfang. Aufgrund der Gesetzesänderung war es also unerheblich, ob frühere versorgungsrechtliche Vorschriften eine entsprechende Leistung vorsahen oder ob ein Anspruch auf Pflegezulage überhaupt geltend gemacht wurde. Ebenso war nicht mehr Voraussetzung, ob der Beschädigte Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz oder anderen versorgungsrechtlichen Vorschriften bezogen oder beantragt hatte. Vergleichsmaßstab ist somit allein der Zustand der Hilflosigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz in der heutigen Fassung.
Mit Rundschreiben vom 4.7.1991 -VIa - 1-53080-1 hatte der damalige Bundesminister für Arbeit (BMA) geregelt, dass die in § 40 b BVG geforderten Voraussetzungen (länger als 20 Jahre Pflegetätigkeit und mindestens Pflegezulagestufe II) nicht nur auf einen bestimmten Pflegezulageempfänger zu beziehen waren, sondern sich auf die gesamte Pflegezeit der Witwe bezogen, unabhängig von der Zahl der Ehen mit pflegebedürftigen Kriegsbeschädigten.
Durch Artikel 9 Nr. 13 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014 ff) wurde § 40 b Bundesversorgungsgesetz wie folgt geändert:
In Absatz 1 und 2 des § 40 b BVG wurde jeweils die Zahl 20 durch die Zahl 10 ersetzt. Nach Absatz 2 wurde folgender neuer Absatz eingefügt:
Die vorstehenden Änderungen des § 40 b BVG wurden zum 1.4. 1995 wirksam. Somit entstand durch diese Gesetzesänderung Anspruch auf Pflegeausgleich bereits für die Fälle, in denen die Anspruchsberechtigten den Beschädigten länger als 10 Jahre gepflegt haben. Durch die Einbeziehung des neuen Absatz 3 wurde klargestellt, dass ein Anspruch auf Pflegeausgleich auch für einen Elternteil entstehen konnte., wobei dieser Anspruch nicht davon abhängig ist, ob auch ein Anspruch auf Elternrente nach §§ 49 ff Bundesversorgungsgesetz besteht. Beim Pflegeausgleich nach Absatz 3 handelt es sich um einen eigenen Anspruch. Unter Elternteil sind die leiblichen Eltern und in analoger Anwendung von § 49 Abs. 2 Bundesversorgungsgesetz auch die Adoptiveltern, die Stief- und Pflegeeltern sowie die Großeltern zu verstehen.
Es war versorgungsrechtlich mehrere Jahre umstritten, ob der Anspruch auf einen Pflegeausgleich nach § 40 b BVG auch einen Grundanspruch auf Witwenversorgung nach den Vorschriften der §§ 38 oder 48 des Bundesversorgungsgesetzes erforderte. Inzwischen dürfte einheitlich die Meinung vertreten werden, dass der Pflegeausgleich ein selbständiger Anspruch der Witwe darstellt, welcher nicht von einem Grundanspruch auf Hinterbliebenenversorgung abhängt. Dies ist m.E. die konsequente Rechtsauslegung aufgrund der wesentlichen Gesetzesänderung durch das 20. KOV-Anpassungsgesetz in der vorstehend beschriebenen Form. Diese Rechtsauffassung führt dann logischerweise zu folgenden rechtlichen Konsequenzen:
In diesem Zusammenhang erscheint mir allerdings die Regelung des § 40 a Abs. 4 BVG inkonsequent, wonach auf den Schadensausgleich neben der Grundrente und der Ausgleichsrente auch der Pflegeausgleich anzurechnen ist.
Grundlage für die Berechnung des Pflegeausgleichs nach § 40 b BVG bilden zwei Faktoren:
Antragsmonat und gleichzeitiger Leistungsbeginn: 1.6.2002. Zu berücksichtigende Pflegezeit in
Grundlage für die Berechnung des Pflegeausgleichs nach § 40 b BVG bilden zwei Faktoren:
Antragsmonat und gleichzeitiger Leistungsbeginn: 1.5.2002. Zu berücksichtigende Pflegezeit in
Bei genauer Betrachtung der Vorschrift des § 40 b Abs. 3 BVG fällt auf, dass der Gesetzgeber ausdrücklich in die Vorschrift eine Anpassungsklausel aufgenommen hat. Dies erscheint zunächst unverständlich, da eigentlich anzunehmen wäre, dass die allgemeine Anpassungsregelung nach § 56 BVG auch die jährliche Anpassung des Pflegeausgleiches regelt. Da dies aber nicht der Fall ist, musste der Gesetzgeber eine spezielle Regelung für den Pflegeausgleich schaffen. Ohne diese spezielle Regelung wäre die Verwaltung gezwungen gewesen, bei jeder Rentenanpassung den Pflegeausgleich von Grund auf neu zu berechnen. Dies hätte allerdings neben dem erheblichen Verwaltungsaufwand auch bedeutet, dass sich durch die Anwendung der Rundungsvorschriften abweichende Beträge ergeben würden.
Im vorstehenden Beispiel 1 würde die Rentenanpassung zum 1.7.2002 wie folgt zu berechnen sein: Bisheriger errechneter Pflegausgleich in Höhe von 145,00.- Euro erhöht um den Anpassungsfaktor = 2,16 % ergibt eine Erhöhung von 3,13.- Euro. Der neu zustehende Pflegeausgleich in Höhe von 148,13.- Euro ist auf volle 148,00.- Euro nach untern abzurunden. Bei einer kompletten Neuberechnung des Pflegeausgleichs zum jeweiligen Anpassungszeitpunkt (im Berechnungsbeispiel ist dies der 1.7.2002) würde sich ein Pflegeausgleich in Höhe von 149,00.- Euro ergeben.
Zu beachten ist, dass in den Fällen, in denen der gesetzliche Mindestbetrag nach § 40 b BVG in Höhe von 10,00.- Euro monatlich gewährt wird, die Rentenanpassung mit dem real errechneten Betrag vorgenommen werden muss.
Im Beispiel 2 würde sich dann folgende Rentenanpassung ergeben:
Bisher errechneter Pflegeausgleich zum 1.5.2002 in Höhe von 9,00.- Euro wird zum 1.7.02 mit dem Faktor 2,16 % angepasst. Dadurch würde sich eine Erhöhung von 0,19 Euro ergeben. Der neue Pflegeausgleich würde dann 9,19.- Euro betragen. Durch die Anwendung der Rundungsvorschrift würden sich somit weiterhin ein Pflegeausgleich in Höhe von monatlich 10,00.- Euro ergeben.
Der Pflegeausgleich nach § 40 b Bundesversorgungsgesetz stellt im Versorgungsrecht eine besondere Leistung dar, deren Anspruchsfeststellung und Berechnung auch besondere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert. Durch den Rückgang der Versorgungsberechtigten und die damit verbunden erheblichen Veränderungen in den Versorgungsverwaltungen ist dieses besondere Wissen oftmals nicht mehr in dem erforderlichen und gewünschten Maße vorhanden.