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Die Berechnung der Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz nach § 12 AusglV in der ab 1.1.2001 gültigen Fassung
Neue Rechtslage ab 1.1.2001
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Kaltmiete nach § 12 Abs. 1 AusglV
Pachteinnahmen nach § 12 Abs. 1 AusglV
Werbungskostenpauschale nach § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV:
Einkünfte aus Vermietung möblierter Zimmer und Untervermietung leeren Wohnraumes
Ausschließliche Selbstnutzung
Anteiliger Miteigentum
Beispiel 5:
Selbstnutzung und Miteigentum
Überlassung eines freien Wohnrechts
Feststellung der Einkünfte in Fällen, in denen die Kaltmiete unterhalb der ortsüblichen Marktmiete liegt
Verfahren bei verbilligter Wohnraumüberlassung in den Fällen, in denen vor dem 1.1.2001 die Wohnung überlassen worden war
Wie sind fiktive Einkünfte, die nach der bis 31.12.2000 geltenden Regelung angerechnet werden nach der neuen Rechtslage zu beurteilen ?
Schematische Darstellung des Prüfungsweges bei Einkünften nach § 12 AusglV ab 1.1.2001
Zusammenfassung:

Anteiliger Miteigentum

Bei Miteigentum an einem Haus- und Grundstück im Sinne des § 12 AusglV ist zu beachten, dass nur der auf den Versorgungsberechtigten entfallende Eigentumsanteil bei der Ermittlung der Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz berücksichtigt werden darf. Bei einem 1/2 Miteigentumsanteil können demzufolge auch nur die Hälfte der erzielten Kaltmiete nach § 12 Abs. 1 AusglV als Einkünfte berücksichtigt werden. Von diesen Einkünften ist dann die Werbungskostenpauschale nach § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV abzuziehen.

Beispiel 5:

Der Versorgungsberechtigte hat ein Einfamilienhaus fremdvermietet. Die Kaltmiete beträgt monatlich 500,00 .- DM und entspricht der ortsüblichen Marktmiete. Eigentümer sind der Versorgungsberechtigte und seine Ehefrau je zur Hälfte.

Ergebnis:

Kaltmiete

500,00 .- DM

Miteigentum

250,00 .- DM

Werbungskosten-
Pauschale

125,00 .- DM

Anzurechnen

125,00 .- DM

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