Bei Miteigentum an einem Haus- und Grundstück im Sinne des § 12 AusglV ist zu beachten, dass nur der auf den Versorgungsberechtigten entfallende Eigentumsanteil bei der Ermittlung der Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz berücksichtigt werden darf. Bei einem 1/2 Miteigentumsanteil können demzufolge auch nur die Hälfte der erzielten Kaltmiete nach § 12 Abs. 1 AusglV als Einkünfte berücksichtigt werden. Von diesen Einkünften ist dann die Werbungskostenpauschale nach § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV abzuziehen.
Der Versorgungsberechtigte hat ein Einfamilienhaus fremdvermietet. Die Kaltmiete beträgt monatlich 500,00 .- DM und entspricht der ortsüblichen Marktmiete. Eigentümer sind der Versorgungsberechtigte und seine Ehefrau je zur Hälfte.
Ergebnis:
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Kaltmiete |
500,00 .- DM |
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Miteigentum |
250,00 .- DM |
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Werbungskosten-
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125,00 .- DM |
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Anzurechnen |
125,00 .- DM |