Der Versorgungsberechtigte besitzt ein Einfamilienhaus mit 200 qm Nutzfläche. Versorgungsberechtigter bewohnt das Haus zusammen mit seiner Ehefrau und nutzt nur einen Anteil von 150 qm. Der restliche Anteil steht leer.
Ergebnis:
Keine Anrechnung von Einkünften nach
§ 12 AusglV
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Bei selbstbewohnten Mehrfamilienhäusern kann sich die Frage stellen, weshalb der Versorgungsberechtigte zumindest einen Teil des Mehrfamilienhauses nicht fremdvermietet. Unter Anwendung von § 1 Abs. 2 AusglV wäre in solchen Fällen zu prüfen, ob für eine solche "Vermögensverfügung" ein verständiger Grund gegeben ist.