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Die Berechnung der Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz nach § 12 AusglV in der ab 1.1.2001 gültigen Fassung
Neue Rechtslage ab 1.1.2001
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Kaltmiete nach § 12 Abs. 1 AusglV
Pachteinnahmen nach § 12 Abs. 1 AusglV
Werbungskostenpauschale nach § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV:
Einkünfte aus Vermietung möblierter Zimmer und Untervermietung leeren Wohnraumes
Ausschließliche Selbstnutzung
Beispiel 3:
Beispiel 4:
Anteiliger Miteigentum
Selbstnutzung und Miteigentum
Überlassung eines freien Wohnrechts
Feststellung der Einkünfte in Fällen, in denen die Kaltmiete unterhalb der ortsüblichen Marktmiete liegt
Verfahren bei verbilligter Wohnraumüberlassung in den Fällen, in denen vor dem 1.1.2001 die Wohnung überlassen worden war
Wie sind fiktive Einkünfte, die nach der bis 31.12.2000 geltenden Regelung angerechnet werden nach der neuen Rechtslage zu beurteilen ?
Schematische Darstellung des Prüfungsweges bei Einkünften nach § 12 AusglV ab 1.1.2001
Zusammenfassung:

Beispiel 3:

Der Versorgungsberechtigte besitzt ein Einfamilienhaus mit 200 qm Nutzfläche. Versorgungsberechtigter bewohnt das Haus zusammen mit seiner Ehefrau und nutzt nur einen Anteil von 150 qm. Der restliche Anteil steht leer.

Ergebnis:
Keine Anrechnung von Einkünften nach § 12 AusglV .

Bei selbstbewohnten Mehrfamilienhäusern kann sich die Frage stellen, weshalb der Versorgungsberechtigte zumindest einen Teil des Mehrfamilienhauses nicht fremdvermietet. Unter Anwendung von § 1 Abs. 2 AusglV wäre in solchen Fällen zu prüfen, ob für eine solche "Vermögensverfügung" ein verständiger Grund gegeben ist.

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