Ganzes Dokument anzeigen
Die Berechnung der Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz nach § 12 AusglV in der ab 1.1.2001 gültigen Fassung
Neue Rechtslage ab 1.1.2001
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Kaltmiete nach § 12 Abs. 1 AusglV
Pachteinnahmen nach § 12 Abs. 1 AusglV
Werbungskostenpauschale nach § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV:
Einkünfte aus Vermietung möblierter Zimmer und Untervermietung leeren Wohnraumes
Ausschließliche Selbstnutzung
Beispiel 3:
Beispiel 4:
Anteiliger Miteigentum
Selbstnutzung und Miteigentum
Überlassung eines freien Wohnrechts
Feststellung der Einkünfte in Fällen, in denen die Kaltmiete unterhalb der ortsüblichen Marktmiete liegt
Verfahren bei verbilligter Wohnraumüberlassung in den Fällen, in denen vor dem 1.1.2001 die Wohnung überlassen worden war
Wie sind fiktive Einkünfte, die nach der bis 31.12.2000 geltenden Regelung angerechnet werden nach der neuen Rechtslage zu beurteilen ?
Schematische Darstellung des Prüfungsweges bei Einkünften nach § 12 AusglV ab 1.1.2001
Zusammenfassung:

Ausschließliche Selbstnutzung

Bewohnt der Versorgungsberechtigte die Wohnung in seinem Ein- bzw. Mehrfamilienhaus selbst, so ergeben sich daraus zunächst keine Einkünfte, da nach § 2 Nr. 35 Ausgleichsrentenverordnung der Nutzungswert einer Wohnung im eigenen Haus, einer Eigentumswohnung, eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes und einer unentgeltlich überlassenen Wohnung, sofern der Versorgungsberechtigte die Wohnung selbst bewohnt, unberücksichtigt bleiben.

Beispiel 3:

Der Versorgungsberechtigte besitzt ein Einfamilienhaus mit 200 qm Nutzfläche. Versorgungsberechtigter bewohnt das Haus zusammen mit seiner Ehefrau und nutzt nur einen Anteil von 150 qm. Der restliche Anteil steht leer.

Ergebnis:
Keine Anrechnung von Einkünften nach § 12 AusglV .

Bei selbstbewohnten Mehrfamilienhäusern kann sich die Frage stellen, weshalb der Versorgungsberechtigte zumindest einen Teil des Mehrfamilienhauses nicht fremdvermietet. Unter Anwendung von § 1 Abs. 2 AusglV wäre in solchen Fällen zu prüfen, ob für eine solche "Vermögensverfügung" ein verständiger Grund gegeben ist.

Beispiel 4:

Zweifamilienhaus mit 300 qm Wohnfläche wird vom versorgungsberechtigten zusammen mit seiner Ehefrau genutzt.

Ergebnis:
Es ist zu prüfen , ob ein verständiger Grund bezüglich der nicht vermieteten Wohnräume vorliegt.

Wissenswertes
Top - News
Vergünstigungen
Vergünstigungen
Wissenwertes
Wissenwertes
Berechnungen
Berechnungen
Exekutive
Exekutive
Legislative
Legislative
Lebensbereiche
Lebensbereiche
Projekt
Projekt
Suche
Suche
Forum
Forum
Hilfe
Hilfe
Sitemap
Sitemap
Haftung
Haftung
Impressum
Impressum
Archiv
Archiv