Bewohnt der Versorgungsberechtigte die Wohnung in seinem Ein- bzw. Mehrfamilienhaus selbst, so ergeben sich daraus zunächst keine Einkünfte, da nach § 2 Nr. 35 Ausgleichsrentenverordnung der Nutzungswert einer Wohnung im eigenen Haus, einer Eigentumswohnung, eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes und einer unentgeltlich überlassenen Wohnung, sofern der Versorgungsberechtigte die Wohnung selbst bewohnt, unberücksichtigt bleiben.
Der Versorgungsberechtigte besitzt ein Einfamilienhaus mit 200 qm Nutzfläche. Versorgungsberechtigter bewohnt das Haus zusammen mit seiner Ehefrau und nutzt nur einen Anteil von 150 qm. Der restliche Anteil steht leer.
Ergebnis:
Keine Anrechnung von Einkünften nach
§ 12 AusglV
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Bei selbstbewohnten Mehrfamilienhäusern kann sich die Frage stellen, weshalb der Versorgungsberechtigte zumindest einen Teil des Mehrfamilienhauses nicht fremdvermietet. Unter Anwendung von § 1 Abs. 2 AusglV wäre in solchen Fällen zu prüfen, ob für eine solche "Vermögensverfügung" ein verständiger Grund gegeben ist.
Zweifamilienhaus mit 300 qm Wohnfläche wird vom versorgungsberechtigten zusammen mit seiner Ehefrau genutzt.
Ergebnis:
Es ist zu prüfen , ob ein verständiger Grund bezüglich der nicht vermieteten Wohnräume vorliegt.