Bei Einkünften aus Vermietung möblierter Zimmer werden wie bisher 20 v.H. der Kaltmiete ohne die umlagefähigen Betriebskosten angesetzt.
Versorgungsberechtigter erhält Kaltmiete aus vermietetem möblierten Zimmer = 140,00 .- DM. Ehefrau ist Miteigentümerin.
Ergebnis:
Anrechenbar sind hiervon 20 v.H. somit = 28,00 .- DM. Unter Berücksichtigung des Miteigentums werden 14,00 .- DM monatlich angerechnet.
Bei Untervermietung leeren Wohnraumes gelten die erzielten Einnahmen nur insoweit als Einkünfte nach § 12 Abs. 3 AusglV , als diese die anteilige Kaltmiete der gesamten Wohnung übersteigen.
Versorgungsberechtigter wohnt in einer Mietwohnung mit einer gesamten Nutzfläche von 100 qm. Die Kaltmiete beträgt insgesamt 400,00 .- DM. Davon hat der Versorgungsberechtigte einen Leerraum mit 15 qm untervermietet und erhält dafür eine Kaltmiete in Höhe von 80,00 .- DM. Ehefrau ist Miteigentümerin.
Ergebnis:
Bei 15 qm Leerraum beträgt die anteilige Miete 60,00 .- DM (für die gesamte Nutzfläche werden 4,00 .- DM pro qm gezahlt). Anzurechnen sind somit nur der Anteil, der über 60,00 .- DM hinausgeht, somit 20,00 .- DM. Unter Berücksichtigung des Miteigentums sind monatlich 10,00 .- DM anzurechnen.