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Die Berechnung der Einkünfte aus Haus- und Grundbesitz nach § 12 AusglV in der ab 1.1.2001 gültigen Fassung
Neue Rechtslage ab 1.1.2001
Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Kaltmiete nach § 12 Abs. 1 AusglV
Pachteinnahmen nach § 12 Abs. 1 AusglV
Werbungskostenpauschale nach § 12 Abs. 1 Satz 3 AusglV:
Einkünfte aus Vermietung möblierter Zimmer und Untervermietung leeren Wohnraumes
Beispiel 1:
Beispiel 2:
Ausschließliche Selbstnutzung
Anteiliger Miteigentum
Selbstnutzung und Miteigentum
Überlassung eines freien Wohnrechts
Feststellung der Einkünfte in Fällen, in denen die Kaltmiete unterhalb der ortsüblichen Marktmiete liegt
Verfahren bei verbilligter Wohnraumüberlassung in den Fällen, in denen vor dem 1.1.2001 die Wohnung überlassen worden war
Wie sind fiktive Einkünfte, die nach der bis 31.12.2000 geltenden Regelung angerechnet werden nach der neuen Rechtslage zu beurteilen ?
Schematische Darstellung des Prüfungsweges bei Einkünften nach § 12 AusglV ab 1.1.2001
Zusammenfassung:

Einkünfte aus Vermietung möblierter Zimmer und Untervermietung leeren Wohnraumes

Bei Einkünften aus Vermietung möblierter Zimmer werden wie bisher 20 v.H. der Kaltmiete ohne die umlagefähigen Betriebskosten angesetzt.

Beispiel 1:

Versorgungsberechtigter erhält Kaltmiete aus vermietetem möblierten Zimmer = 140,00 .- DM. Ehefrau ist Miteigentümerin.

Ergebnis:
Anrechenbar sind hiervon 20 v.H. somit = 28,00 .- DM. Unter Berücksichtigung des Miteigentums werden 14,00 .- DM monatlich angerechnet.

Bei Untervermietung leeren Wohnraumes gelten die erzielten Einnahmen nur insoweit als Einkünfte nach § 12 Abs. 3 AusglV , als diese die anteilige Kaltmiete der gesamten Wohnung übersteigen.

Beispiel 2:

Versorgungsberechtigter wohnt in einer Mietwohnung mit einer gesamten Nutzfläche von 100 qm. Die Kaltmiete beträgt insgesamt 400,00 .- DM. Davon hat der Versorgungsberechtigte einen Leerraum mit 15 qm untervermietet und erhält dafür eine Kaltmiete in Höhe von 80,00 .- DM. Ehefrau ist Miteigentümerin.

Ergebnis:
Bei 15 qm Leerraum beträgt die anteilige Miete 60,00 .- DM (für die gesamte Nutzfläche werden 4,00 .- DM pro qm gezahlt). Anzurechnen sind somit nur der Anteil, der über 60,00 .- DM hinausgeht, somit 20,00 .- DM. Unter Berücksichtigung des Miteigentums sind monatlich 10,00 .- DM anzurechnen.

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